564 Erster Theil. Neunter Titel.
8. 617. Um eine neue Verjährung solcher Sachen, die im Nachlasse vorgefun-
den 36) worden, anzufangen, bedarf der Erbe keines besonderen Titels7).
müsse, war monirt worden, und Suarez hielt darauf die entsprechende Bestimmung für erforderlich.
Simon a. a. O. S. 541 und 546. Dies ist auch der Fall. Denn die von dem Erblasser ange-
sangene Usukapion mußte so gut nach den Grundsätzen des A. L. R. als nach dem R. R. durch dessen
Tod unterbrochen sein, weil der Besitz, auf welchem dieselbe beruhet, aushört. Daß sie dennoch sortlaufen
soll, in daher ein Jus singulare. Vergl. L. 31, S. 5; L. 40, L. 44, S. 3 D. de usurp. (XI., 3); L. 30
pr. D. ex quib, caus. maj. (IV, 5). Hieraus darf nicht auf ein Fortbestehen des Besitzes in anderen
Beziehungen geschlossen, namentlich nicht gefolgert werden, daß der Erbe durch den bloßen Erdanfall in
den Besitz des Erblassers getreten und ohne eigene Besitzhandlung Besitzer geworden sei. Entsch. des
Obertr. Bd. XVIII, S. 10.
56) Wird wörtlich genommen. S. die folg. Aum. u. o. die Anm. 52 a. E.
57) In diesem Sinne bestimmt also das A. L. R. den titulns pro herede. Nach R. R. konnte
der Erbe unter diesem Titel fremde, im Nachlasse vorgefundene Sachen nicht ersitzen, der Titel war
überhaupt nur tauglich zur Erwerbung der einzelnen Erdschaftssachen von Seiten eines vermeintlichen
Erden und dezog sich, wie die Usukapion überhaupt, nur auf körperliche Sachen. Die Berf. des A. L. R.
daben beabsichtigt, dem Titel pro herecke die Bedeutung zu geben, daß der Erbe fremde Sachen, selbst
verpfändete, deponirte und verliehene, in der Meinung, daß sie zur Erbschaft gehören, ersitzen könne.
Tit. 20, S8. 250—252; Tit. 21, S. 97. — Simon a. a. O. S. 433, §. 830, und S. 456, Nr. 12.
Der Gegenstaud ist indeß nicht gehörig durchdacht worden. Nicht, daß die Verf. ohne bewußte Absicht
den Titel pro herede zum selbstständigen Usukapionstitel gemacht hären: darüber kann kein Zweisel
sein. Denn Suarez sagt in der rev. mon.: „Der successor aingularis kann ex sus persona die
Präskription ansangen, — nur bei dem successor universalis ist es zweifelhaft. Doch würde ich solchen
dem singulari parifiqiren, weil der Unterschied, den das R. R. macht, in der That nur auf der eta
unitate personarum beruht. Allensalls submittire ich, ob man dem successor singularis die kürzeren,
dem universalis aber nur die längeren Verjährungen gestatten wolle.“ (Simon, Zeitschr., Bd. III,
S. 411.) Und auf das Monikum S. 342 ebd.: „Es scheint wohl, daß dem Erben das Erbrecht 4um
Titel dienen solle, um durch die gewöhnliche Berjährung zu präskridiren, wenn entweder der b-
lasser gar keinen Titel gehabt, oder dem Erben sonst die Präskription e#x propria persous vortheilhafter
sein würde. Dies wäre jedoch ausdrücklich zu sagen, um den Zweisel dorüber zu beseitigen, ob der
Erbe, der keinen anderen Titel als das Erbrecht für sich hat, nach §. 487 (in 10 Jahren), oder nur
nach §. 492 (in 30 Jahren) präskribiren kann,“ bemerkte er: „Den Satz, daß der Erbe, welcher
eine neue Verjährung anfange, keines speziellen Titels bedürfe, sondern titulus pro herede
binreichend sei, könnte man, mehrerer Deutlichkeit wegen, wohl aufnehmen.“' (Simon a. a. O.
S. 546, Nr. 12.) — Aber wie weit der Satz wirken könnte und sollte, ist nicht im Bewußtsein ge-
wesen, man hat an Gerechtigkeiten (res incorporalen), in deren Ausübung der Erblasser sich befunden,
nicht gedacht, und es läßt sich darüber streiten: ob solche unter den „Sachen, die im Nachlasse vorge-
funden worden“, mit begriffen. Die Praxis hat sich für die Negative entschieden. Das Pr. des Oberrr.
817, vom 28. Fror- 1840, sagt: Unter den in dem Nachlasse eines Erblassers vorgefundenen Sachen,
bei denen der Erbe, um eine neue Verjährung anzufangen, keines besonderen Titels bedarf, siud bloße
Gerechtigkeiten, J. B. das Jagdrecht, nicht zu verstehen. — Die Erdschaft als Ganzes (das Erbrecht) ist kein
Gegenstand der Ersictzung; nur die Verjährung der Erbschafteklage (hereditatis petitio) kann vorkommen.
. 494 d. T. S. auch das Pr. des Obertr. 2333, v. 7. Jannar 1852 (Emsch. Bd. XXII, S. 32). Doch
ader wird auch wieder die Möglichkeit der Ersitzung einer universitar juris vorauegegesetzt, s. 667 d. T.
(5. A.) Das Obertr. erörtert bei Gelegenheit der Emscheidung über die actio pignerstitia directa
gegen den Erben des Pfandnehmers die Frage, ob der redliche Erbe durch die zehnjährige Ersitzung
auch gegen die Kontrakteklage des Verpfänders auf Rückgabe der Sache, gegen HIczahlung der Psand-
schuld, geschüdt sei. Die §s. 614, 617 d. T. sprechen sich darüber nicht aus und das Obertr. läßt ce
dahin gestellt sein, ob es richtig sei, daß im Allgemeinen, und namentlich, wie in Gruchot Beiträgen,
Jahrg. VIII, S. 135 geschieht, auch für den Verwahrungs-Vertrag, wenn der Erbe des Verwahrere
einer fremden Sache diese zehn Jahre hindurch in dem Glauben, daß sie zum Nachlasse gehöre, besessen
dat, aus dem §. 617 hergeleitet wird, daß der Vertragsanspruch des Niederlegers auf Zurückgabe oder
Entschädigung erloschen sei. Denn für das in vorliegender Sache behauptete Pfandgeschäft genüge es,
daß für den Pfandkontrakt die ausdrückliche Vorschrift des S. 251, Tit. 20 im Allg. Landrecht ent-
len sei. Aus diesen Gründen ist denn die Abweisung des Pfandgebers mit der direkten Pfandklage
stätigt worden. Erk. vom 20. Mätg 1868 (Entsch. Bd. LIX, S. 61. In dem Arch. f. Rechtss.
Bd. LXX, wo es gleichfalls mitgetheilt wird, ist es vom 13. März datirt). Doch enthält der §. 251,
Tiüt. 20 keinen Buchstaben darüber, daß der Erbe von der auf ihn vererbten persönlichen Verbind-
lichkeit seines Erblassers ohne Weiteres liberirt sein solle, dieses behauptet auch der Autor, aus wel-
chem der H. 151 geschöpst ist, nämlich Voct Comment. ad Pandectas L. XLI, Tit. 5, &. 1. nicht,
das Obertr. legt ihm solches willkührlich unter und sagt S. 67 a. a. O.: „Voet macht in keiner
Weise einen Vorbehalt, doß dem Verleiher, Verpfänder, Deponenten die Kontraktsklage dleibe, setzt da-