Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

durch Nicht- 
gebrauch und 
Besiz. 
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568 Erster Theil. Neunter Titel. 
welchen vermöge ihrer Privilegien gleiche Rechte beigelegt sind, findet nur die unge- 
wöhnliche Verjährung von Vier und Vierzig 71) Jahren statt 7?). 
§. 630. Es macht dabei keinen Unterschied: ob der Besitz, durch welchen die 
Verjährung erfolgt, auf einen Titel sich gründe, oder nicht 7). 
§. 631. Dagegen ist die Redlichkeit des Besitzes auch bei einer solchen Verjäh- 
rung nothwendig 7“). 
§. 632. Auch bei der Versährung durch Nichtgebrauch erlöschen die Rechte des 
Fiskus, der Kirchen und anderer dergleichen 7°5) Korporationen nur nach Verlauf von 
Vier und Vierzig Jahren. 
§. 633. Dagegen können diese moralischen Personen nur aus eben den Grün- 
den, aus welchen die Wiederherstellung in den vorigen Stand gegen eine jede Verjäh- 
rung stattfindet (5§. 512 bis 534), auf diese Rechtswohlthat Anspruch machen. 
ben werden, nur versleht sich, daß die Demuchung des Stuhls oder Sitzes als ein Recht in Besitz ge- 
nommen worden sein muß. Vergl. Erk. des Obertr. v. 5. Januar 1855 und 31. Märg 1856 (Arch. 
f. Rechtsf. Bd. XVI,. S. 112; Bd. XX. S. 291). 
70) # andere Korporationen findet die Bestimmung §. 624 Anwendung. Vergl. die Anm. 61. 
Ob nach Gemeinem Rechte gegen Stadtgemeinden zur Erwerbung durch Besitz eine dreißig= oder 
eine vierzigjährige Verjährung erforderlich, ist kontrovers, und diese Frage daher nach den Grundsätzen 
des A. rr zu entscheiden. Pr. des Obertr. vom 23. Sept. 1845, Nr. I. — Die vier und vierzig- 
jährige Verjährung kommt den Städten nur insosern zu Statten, als ihnen durch besondere Privile- 
gien die Rechie des Fiskus oder der Kirchen beigelegt worden. Dasselbe Pr. Nr. 11 (Entsch. Bd. XIII, 
S. 161). Denselben Satz hat schon das Pr. 1412, v. 20. Februar 1844 und wiederholt das unein- 
getragene Pr. v. 1. Nov. 1819, Nr. I (Entsch. Bd. XVIII. S. 182) tucgespro•hen. Man hat den 
adtgemeinden die 44jährige Verjährung deshalb zu Statten kommen lassen wollen, weil sie nach 
§. 108, Tit. 8, Th. II die Rechte privilegirter Korporationen haben. Dadurch sind sie aber dem Fis- 
kus und den Kirchen noch nicht gleichgestellt. 
" ½me#s gilt selbstverstonden auch von Dorfgemeinden. Vergl. den Rechtsfall in Rechtef. 
d. IV, S. 217. 
71) Auf die Zahl 44 ist man erst ganz zuletzt gekommen. Die Entwürfe hatten nur 40 Jahre. 
Suarez trägt hierüber ans den Moniten vor: „Die Monentien streiten sich darüber, ob zu den 40 
Jahren noch das quadriennium restitutionis in intexrum hinzukomme, oder nicht. Ich würde den 
Streit negativ entscheiden. Es gründet sich auf eine dloße unrichtige Interpretation, daß man dem 
finco et ecclesise, weil sie Üüberhaupt jura minorum haben, auch das privilegium minorum, ratione 
restitutionis in integrum, beigelegt hat. Dessen bedürfen sie bei der Präskription nicht, da sie hier 
schon durch die um 10 Jahr verlängerte Frist hinlänglich privilegirt sind. In ihren Angelegenheiten 
kann also reslitutio in Integrum fürst nur unter eben den Umständen stattfinden, als dies bene#l#ci##m 
einem Jeden, contra quem praescribitur, zu Statten kommt.“ Simon c. a. O. S. 554. Es wurde 
aber doch, in dem umgearbeneten Enrwurfe, auf das von Könen wiederholte Monitum, die 40 in 
44 geändert. S. 589 a. a. O. 
72) Auch in den Fällen, in denen nach dem früheren gemeinen und sächsischen Rechte nur Im- 
memorialverjährung erforderlich und zwar eingetreten, aber noch nicht vollender war, finder der §. 629 
Anwendung. Pr. des Odertr. 1140, vom 13. Mai 1842. Bei dem Beweise einer solchen ist in den 
vormals sächsischen Provinzen der Besitz nach dem 1. März 1817 mit zu berücksichtigen. Pl.-Beschl. 
(Pr. 1620), v. 24. Oktober 1845 (Entsch. Bd. XII. S. 122). 
Die ungewöhnliche Verjährung von 44 Jahren, welche gegen den Fiskus, die Kirchen und gleich- 
berechtigte Korporationen sianfindet, ist in den Fällen nicht erforderlich, für welche kürzere als die ge- 
wbnichen erährungsfiften vorgeschrieben sind. Pr. des Odertr. 930, vom 10. Okt. 1840 (Entsch. 
d. VI, S. 245). 
73) Das heißt, es ist gleichviel: ob ein unter den §. 579 treffender Fall vorkommt, oder ob nur 
die Voraussetzungen des §. 625 zutreffen; in jedem Falle beträgt die Frist 44 Jahre. Vergl. die folg. 
nm. 74. 
74) Bei der 44jährigen Verjährung müssen, außer der Frist, alle übrigen Erfordernisse der 30- 
jährigen Verjährung vorhanden sein. Dies zu bestimmen ist die Absicht gewesen. Simon d. a. O. 
S. 550 Mon. c. (4. A.) Wenn daher z. B. der bekannte Rechtsgrund zur Erhebung einer Rente von 
dem Fiskus den Verjährungebesitz zu begründen nicht geeignet ist, so findet auch die 44jährige Ersiyung 
des Rechts auf Erhebung dieser Rente nicht statt. Pl.-Beschl. des Obertr. v. 8. Jan. 1855 (Cursch. 
Bd. XXIX, S. 334). 
75) Nämlich dem Fiskus und den Kirchen ausdrülcklich durch ihr Privilegium gleichberechtigter 
Korporationen. S. o. die Anm. 70 zu §. 629. 
 
	        
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