Bon Abtretung der Rechte. 693
§. 403. Auch besondere Vorechte, welche der cedirten Forderung in Rücksicht
ihrer Natur und Beschaffenheit 75) beigelegt sind, gehen, selbst ohne ausdrückliche Ueber-
tragung, auf den neuen Inhaber mit über.
§. 404. Dahin gehören auch solche Vorechte, welche der Forderung selbst, in
“——— ——
Der Umstand, daß der Bürge durch eine besondere Handlung in dieses Schuldverhältniß eingetreten.
ist unwesentlich. Eine andere Auffassung ist sich selbst unklar und deshalb auch für Andere nicht ver-
ständlich; sie liegt dem Pr. 1028 zu Grunde, wovon gleich Rede sein wird. Wenn ich es recht ver-
gee. so wird vorausgesetzt (ausgesprochen ist es nicht): soviel ungieschperige Erklärungen, soviel ver-
chiedene Obligationen. Hiernach kommt man zu dem Resultate, daß die Rechte des Gläubigere aus
einer Bürgschaft für mit abgetreten gelten, wenn die Bürgschaft in derselben Schrift, welche die Ob-
ligation des ersten (Haupt-) Schuldners enthält, niedergesshrieben worden ist. Denn das Pr. 1028, v.
4. August 1841, lautet so: „Bei Schuldforderungen, für welche in einer besonderen Urkunde eine Bürg-
schaft mit oder ohne benellcium ordinis bestellt ist, bedarf es zur Legitimation für den Cessionar des Gläu-
bigers gegen den Bürgen einer ausdrücklichen Cession; und es beschränkt sich die bloße Cession der
Schuld lediglich auf die dem Cedenten gegen den Hauptschuldner zustehenden Rechte, weil die Bürg-
schaft als Recht gegen einen Dritten weder ein Accessorium der Hauptforderung, noch den besonderen
der Forderung ihrer Qualität nach beiwohnenden Vorrrchten beiruzählen ist.“ Was die Bürgschaft
nicht ist, wissen wir wohl. Das dilst uns zu nichte, wir müssen wissen, was sie pofitiv ist. Der,
im Pr. selbst ausgedrückte Rechtsgrund enthält nichts Bestimmendes. Nach R. R. kann man nicht
wohl in solchen Zweisel kommen, denn dasselbe kennt nur Lagenübertragung= und jede Klage gegen
eine bestimmte Person aus irgend einem Grunde ist ein Individuum. Allein nach unserem utigen
Rechte ist die Sache eine ganz andere: wir betrachten die Forderung ihrer Substanz nach, als Gan-
jes in allen ihren Beziehungen, als Gegenstand des Handels, als Waare, je mehr Schuldner dafür
einstehen, um so besser ist sie; ein Wechsel mit Indossamenten ist beliebter als ein Wechsel ohne Giro.
Bei dieser Behandlung der Forderungerechte zerlegt man folche nicht in verschiedene Ansprüche an die
einzelnen Schuldner. Deshalb läßt sich behaupten, daß die Cession einer Forderung, für welche ein
Bürge in einer besonderen Urkunde ausgetreten ist, nichts anderes ist als die Cession einer Korrealver-
bindlichkeit, daß folglich jene Bürgschaft eben so gut, wie die Verbindlichkeit eines Jeden der mehre-
ren Korrealschuldner, für mit abgetreten gelten muß. Dafür hat das A. L.R. auch eine positive Be-
stimmung in dem §. 100 der Einleitung. Nach dieser theoretischen Darlegung betrachte man doch das
praktische Ergebniß. Wäre jene Bürgschaft nicht als mit der Forderung verbunden, folglich nicht für
mit abgetreten anzusehen, so würde sie dem Cedenten verblieben sein. Was soll er aber damir ma-
chen? Welchen Bortheil hat er davon? Gebrauch davon kann er durchaus nicht machen, das ist et-
was Undenkbares. Der Borbehalt der Bürgschaftsklage ist mi#in ganz und gar ohne praktischen Zweck.
Das wäre ein jus ohne alle juristische Bedeutung. Anders sieht es von dem Standpunke der römi-
schen Klagübertragung aus. #
Auch die Rechte, welche Jemand vermöge eines persönlichen oder Standesprivilegiums erworben
bat, 3. B. Zinsen zu einem höheren ale dem allgemein erlaubten Satze zu nehmen, erwirbt der Ces-
sionar für die Zukunft nicht, weil ihm ein Berbotsgesetz entgegen steht.
33 a) Der Cessionar muß daher die dem Cedenten aus einem zweiseitigen Rechtsgeschäfte obliegen-
den Gegenleistungen gewähren, wenn er die ihm adgetretenen Vor- und Nachleistungen realisiren will.
. 408 d. T. Der debitor ceseus hat jedoch, aus der Cession allein, noch kein Klagerecht gegen den
Cessionar. Wenn aber der Cessionar den debiror cessus aus dem Geschäfte, woran die Cession sich
bezieht, in Anspruch genommen und wider den Letzteren ein Judikat erstritten hat, wodurch derselbe
zu einer Zahlung oder veistung gegen eine dem Cessionar obliegende Gegenleistung verurtheilt worden
ist, so giebt dies zwar dem debitor census noch kein Exekutionsrecht, doch kann er in Folge dessen
ebenfalls den Cessionar in Anspruch nehmen, um die ausdrückliche Berurtheilung desselben zur Gewäh=
rung dessen, was ihm aus jenem Geschäfte zukommt, zu bewirken. Pr. des Obertr. v. 28. Oktober
1851. (Emsch Bd. XXII, S. 25.)
(. A.) Der Cedent einer eingetragenen Darlehnssorderung wird durch die bloße Cession von sei-
ner Berbindlichleit, dem Schuldner die nicht gezahlte Darlehnsvaluta zu zahlen, oder die Hypothek
löschen zu lassen, nicht befreit. Erk. des Obertr. v. 21. Nov. 1851 (Arch. f. Rechesf. Bd. IV. S. 4).
(t. A.) Der Cessionar von Eisenbahn = Quinungsbogen ist, dem Cedenten gegenüber, verpflichtet,
die nach geschehener Cession ausgeschriebenen Einzahlungen zu leisten und folglich dem Cedenten die
von ihm an die Gesellschaftskasse geleisteten Einzahlungen aus der gedachten Zeit zu erstatten. Erk.
des Obertr. vom 12. Nov. 1850 (Archiv f. Rechtsf. Bd. II. S. 9).
34) Dieser Satz ändert das Berhältiß mehrerer Mitschuldner, von welchen Einer die Schuld
gegen jura censs bezahlt dat, unter sich nicht. S. o. die Anm. 39 zu §. 445, Tit 5. — Vergl auch
u. die Anm. zu §. 231, Tit. 1, Th. U.
35) Die privilegis causae. Vergl. die folg. Anm. S7.