Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

l. Bon der 
mittelbaren 
Erwerbung 
Überhaupt. 
582 Erster Theil. Zehnter TDitel. 
§. 667. Hat aber Jemand einen Inbegriff!7) von Sachen oder Rechten durch 
Verjährung erworben, so gebührt ihm das Eigenthum aller darunter begriffenen ein- 
zelnen Stücke und Befugnisse 18). 
§. 668. Vortheile, welche ein Theilhaber, durch seine Handlungen, der gemein- 
schaftlichen Sache verschafft, kommen, auch bei der Verjährung durch Besitz den übri- 
gen Theilhabern zu Statten. # 
8. 669. Von Verträgen über die Verjährung durch Besitz gilt alles das, was wegen 
der Verträge über die Verjährung durch Nichtgebrauch vorgeschrieben ist. (S. 565 sag.) 
  
ZBehnter Titel. 
Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums. 
Literatur. Gemeines Recht. 
Hellfeld. Jurisprudentis forensis etc. §5. 580, 581. Dazu Glück, Erläuterungen, Th. VIII. 
S. 9"—126. Westphal, Arten der Sachen rc., s§. 466 ftg. Heimbach ven., Uedergabe (tradi- 
tio), in Weiske'’s Rechtslexikon, Bd. XI. S. 544 flg. 
Preußisches Recht. 
Bornemann, Sdystematische Darstellung des Preußischen Civilrechts 2c., Bd. II, S. 227 flg. 
Mein Preußisches Privatrecht, §§. 252 flg. 
S. 1. Die mittelbare Erwerbung des Eigenthums einer Sache erfordert, außer 
dem dazu nöthigen Titel, auch die wirkliche Uebergabe derselben"“). (Tit. 7, §. 58; 
Tit. 9, S§. 2 —6.) 
1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. IX, S. 35). Zum Nachweise der Erwerbung eines Viehweges durch Er- 
sitvung gehört eines Theils die bestimmte Angabe, in welcher Ausdehnung nach Länge und Breite der- 
selbe durch rechtsverjährte Zeit beuutzt worden sein soll, und auderen Theils die bestimmte Anzeige der 
Viehzahl, mit weicher der Prätendent durch rechtsverjährte Zeit den Viehweg in der behaupteten Aus- 
dehnung benutzt hat. Erk. dess. v. 14. Sept. 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XV, S. 15). 
(3. A.) Abweichend von dem Grundsatze: tantum praeserlptum quantum possessum ist durch den 
Pl.j Beschl. (Pr. 1982) des Obertr. v. 31. Jan. 1848, bezüglich auf Gemeinden, folgender Rechtssatzt 
festgestellt worden: „Nach gemeinem und sächsischem Rechte erstreckt sich die von ciner Gemeinde voll- 
endeie Verjährung einer Holzungs= und Waldstreugerechtsame, deren Nutzungen den einzelnen Ge- 
meindegliedern zusieten, auch auf den Bedarf der, erst nach dem Beginne der Verjährung hinzugetre- 
tenen Mitglieder, falls nicht besondere Gründe für eine Schöukung sselben auf eine besimanee Zahl 
oder Klasse der Mitglieder vorhanden sind.“ (Emisch. Bd. XVI, S. 18.) Die Gründe gelien auch 
nach den Grundsätzen des A. L. R. — Vergl. auch unten die Anm. 19 zu F§. 80, Tit. 22. 
(5. A.) Zur Begründung der auf Ersitzung gestiltzten actio confessoria wegen der Gerechcigkeit 
des Wasserschopfens aus dem Brunnen des Nachbars ist es nicht erforderlich, daß der Kläger den Um- 
fang und die Art des Wirthschafesbetriebes seiner Stelle und die Zahl der auf derselben vorhandenen 
Wirthschaftsbewohner während der Ersitzungsperiode angebe; es ist Sache der Exception, einen Wechsel 
im Wirthschaftebetriebe während jener Periode, der für die Entscheidung erdeblich sein könnte, zu be- 
haupten. Erk. des Obertr. vom 15. u. 17. März 1864 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LlII, S. 214). 
(4. A.) Das auf unvordenklichen Besitz gegründete Präsentationsrecht bei Besetzung der Lehrer- 
stellen an den bisherigen Elementarschulen eines Ortes erstreckt sich nicht auf die wegen Ueberfüllung 
dieser Schulen errichteten neuen Elementarschulen. Erk. des Obertr. vom 14. Nov. 1860 (Arch. l 
Rechtef. Bd. XXXIX, S. 208). 
17) Vergl. o. die Anm. 57 a. E. zu 617 d. T. 
18) Soweit nämlich nicht einzelne Stücke in dem Besitze eines Dritten sind. Denn die Erlitzung 
wirkt nicht mehr und nicht weiter als die Uebergabe seitens des Eigenthümers. S. o. Tit. 7, 88. 54, 
49 und die Anm. 25 zu §. 49. Vergl. Enisch, des Obertr. Bd. VI, S. 297. 
*) In der dem Titel entsprechenden Absicht nämlich, das Eigenthum an die im Titel bezeichnete 
Person zu Übertragen. Ist eine andere Absicht mit der Uebergabe verbunden als die, dem Titel 
genügen, so geht das Eigenthum nicht über. Der Käuser einer Sache z. B., welcher die erkaufe S 
von dem Verkäufer miethet oder leihet und hierauf ausgeliefert erhält, wird dadurch nicht Eigenthümer. 
Denn es ist Grundsath des A. L. R., daß die Veräußerung und beziehungsweise die Erwerbung des 
 
	        
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