Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

52 Einleitung. 
§S. 37. Eingeborene Vasallen und Unterthanen, welche mit 7“) Erlaubniß des 
Landesherru von einem fremden Hofe beglaubigt worden, bleiben in ihren Privathand- 
lungen den Landesgesetzen unterworfen. 
Anh. §. 1. In wiesern eingeborne Basallen und Unterthanen, welche mit Erlaubniß des Lan- 
desherrn von einem fremden Hofe beglanbigt werden, in ihren Privathandlungen den Landeêgesetzen 
unterworsen bleiben, hängt hauptsächlich von den Bedingungen ab, unter welchen sie diesseits die Er- 
laubniß erhalten haben #0). 
§. 38. Die vom Staate an fremden Höfen beglaubigten Gesandten werden nach 
den Gesetzen der inländischen Gerichtsbarkeit, unter welcher se zuletzt, vor dem An- 
tritte der Gesandtschaft, ihren Wohnsitz gehabt haben?), beurtheilt. 
§. 39. Sind aber dieselben Ausländer, so gelten in Ansehung ihrer, wenn sie 
in hiesigen Landen belangt werden 52), die Vorschriften des hiesigen gemeinen Rechts. 
§. 40. Wem die Gesetze auf der einen Seite Verbindlichkeiten auflegen, dem kom- 
men sie auf der andern Seite durch ihren Schutz auch wieder zu Statten. 
§. 41. Fremde Unterthanen haben also, bei dem Betriebe erlaubter 52") Ge- 
schäfte in hiesigen Landen, sich aller Rechte der Einwohner zu erfreuen ?), so langes") 
sie sich des Schutzes der Gesetze nicht unwürdig machen. 
§. 42. Die Verschiedenheit der Rechte auswärtiger Staaten macht von dieser 
Regel noch keine Ausnahme ?o). 
herw 5. 43. Wenn aber der fremde Staat, zum Nachtheil der Fremden überhaupt"“), 
  
lichen Wohnsitz, so findet der Grundsatz des §. 23 auch auf sie Anwendung, wenngleich sie noch nicht 
die politischen Staatsbürgerrechte erworben haben. 
49) Ohne diese landesherrliche Erlaubniß kann also kein Inländer die Vertretung einer anderen 
Nation hier Übernehmen. Dieselbe enthält dann auch die Bediugungen, unter welchen sie gegeben ist. 
Nur in sofern darin über die gesandtschaftlichen Rechte und Befreiungen nichts enthalten "b kommt 
die Bestimmunng dieses §. zur Anwendung, nach §. 1 des Anh. und Pr.-O. Tit. 2, §. 69. Die Be- 
stallung namentlich der Konfuln (lettre de provision) erhält erst durch landesherrliche Bestätigung (exe- 
qduntur) Wirksamkeit. 
50) Die Deklar. vom 24. Sept. 1798 (Rabe V., 209), woraus dieser §. entnommen ist, giebt 
den Rath, daß man sich zuvörderst über diese Bedingungen gehörigen Orts, d. i. beim Minister des 
Auswärtigen, näher belehren lassen möge, ehe man gih mit solchen Personen in Geschäfte einlasse. 
51) Anwendung des Grundsatzes der §§. 23 u. 24. Hieran wird durch den Umstand, daß die 
ins Ausland abgeschickten Gesandten, Residenten und Geschäftströger ihren persönlichen Gerichtsstand 
nicht an ihrem bisherigen Wohnsitze, sondern bei dem Stadtgerichte zu Berlin haben sollen (G. vom 26. 
April 1851, Art. III, Nr. 2, G. S. S. 181), nichts geändert. 
52) Vergl. Pr.-O. Tit. 2, S. 114 und Anh. dazu, §. 34. 
52 ) (4 A.) Unter diesen erlaubten Geschäften Fremder sind nur solche zu verstehen, welche nach 
drußischen 7 nicht verboten sind. Erk. des Obertr. vom 16. Oktober 1855 (Archiv f. Rechtsf. 
d. S. 61). 
53) Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist schon in den SS. 34, 35 ausgesprochen. Eine Anwen- 
dung rücksichtlich der Handlungsbücher ausländischer Kaufleute und deren Beweiskraft vor inländischen 
Gerichten ist Pr. des Obertr. 1568, vom 3. Mai 1845 (Entsch. Bd. XI. S. 375). (5. A.) Auch die 
Dauer der Beweiskraft der Handelsblicher wird nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die 
Handlungsbücher geführt werden. Erk. des Obertr. v. 18. Juni 1863 (Emtsch. Bd. I., S. 365). Die 
erceptionelle Einenschaft der Haudlungsbücher ist ein Privilegium der Kaufleute und -*½½ zu den besonde- 
ren Rechten des Status derselben. Vergl. das Pr. 2028 v. 7. Juni 1848 (Enisch. Bd. XVII,. S. 325). 
54) Die Fieesücte Beschränkung ist, als Auweisung für den Richter, ohne allen praktischen Werth; 
denn nirgend ist bestimmt worden: wodurch ein Ausländer sich des Schutzes der Gesetze, in Beziehung 
auf Privatrechte, unwürdig mache. Das richterliche Ermessen kann die Unwülrdigkeit nicht aussprechen, 
da gar kein Prinzip gegeben ist. 
55) Hierdurch wird eine gemeinrechtliche Kontroverse entschieden. S. darüber Glück, Kommenutar, 
Bd. 1II, S. 265. Vergl. Anm. 57. 
56) Das Prinzip der Rechtsungleichheit muß entweder ausgesprochen sein, oder als Mißbrauch 
wissentlich geduldet werden. Beispiele sind: 1. Das Gesetz des Kantons St. Gallen über das Pa- 
ternitätswesen und den Stand der unehelichen Kinder, v. 13. Juni 1832, wodurch (Art. 8) den Nicht- 
kantonsbürgerinnen das Klagerecht aus der unehelichen Schwängerung versagt ist. Deshalb soll, wenn 
 
	        
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