Erster Theil. Eilfter Titel. Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften. 595
Eilfter Titel.
Von den Titeln zur Ewerbung des Eigentkums- welche sich in Verträgen unter
ebendigen gründen.
Erster Abschnitt.
Von Kaufs= urld Verlaufsgeschäften.
Literatur.
Hellfeld, Jurisprudentia forensis ete. 88. 272— 990. Dazu Glück, Erläuterungen #c.
Th. 16 u. 17. Ernst Christian Westphal, Lebrbuch des Gemeinen Rechts vom Kauf-, Pacht--,
Mieth= und Erbzinskontrakte, von der Cession, auch der Gewährung des Eigenthums und der Mängel.
Leipzig 1789, 2te Ausg. ebd. 1807. Unterholzner, von den Schuldverhältnissen, Leipzig 1840, S. 216 f.
Gra 8 1 * und Verkauf, emtio venditio, in Weiske's Rechtslexikon, Bd. VI, S. 10 flg.
reußische.
Bornemann, Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts, Bd. II, S. 1 ftg. Mein
Recht der Forderungen. 2te Ansg. Rd. III, 68. 319 bis 331.
S. 1. Das Kaufsgeschäft ist ein Vertrag, wodurch der eine Kontrahent zur Ab- u
tretung des Eigenthums") einer Sache), und der andere zur Erlegung einer bestimm-
ten Geldsumme dafür, sich verpflichtet 2).
verliehenen Titels zur Hypothek von einem von demselben Eigenthümer herrührenden, alsdann beste-
henden Titel eines Drinen zum Eigenthume Kenmnuoiß hat, kann durch die Eintragung seiner Forde-
rung in das Hypotbekenbuch eine Hypothek mit rechtlicher Wirkung diesem Drinen gegenüber nicht er-
werben. Erk. des Obertr. vom 28. Oktober 1867 (Entsch. Bd. LIX, S. 70).
Der Erwerber und im Hypothekenbuch eingetragene Eigenthümer eines Grundstücks, welcher vor-
her von uneingetragenen Pfandtideln Wissenschaft erlangt hat, die durch Willenserklärungen seiner Vor-
besitzer eingeräumt sind, wird hierdurch nicht behindert, gegen jene Pfandansprüche sich seines dinglichen
Rechtes als Eigemthlmer zu bedienen. Dies ist schon in dem Plenarbeschlusse vom 12. Juni 1843
(Emsch. Bd. 1X, S. 25 ff.) ausgeführt und folgt theils aus der arcessorischen und fakultativen Natur
des durch den Pfandtitel begründeten Rechts auf Eintragung, theils aus den S§. 411, 412, 438, 500,
1. 20 des A. #L. R. und dem §. 30, II der Hyp.-Ordnung, so daß die allgemeinen Grundsätze von
der Kollision eines dinglich Berechtigten mit persönlichen Ausprüchen (Rechten zur Sache) — wie sie
z. B. in dem §. 25 d. T. und in dem §. 5, 1. 19 sanktionirt worden sind, keine Anwendung finden
dürsen. Erk. dess. vom 24. Februar 1968 (Arch. f. Rechtef. Bd. LXXI. S. 82).
1) Die Absicht der Kontrahenten muß auf das Eigenhum an dem Gegenstande, im Gegensatze
zu einem bloßen Gebrauchs= und Nutzungsrechte, gerichtet sein. Das ist der Sinn der Bestimmung,
keineswegs wird gemeint, daß es kein Kauf sei, wenun der Verkäufer nicht wirklich Eigenthum ver-
schaffe, während nach R. R. gerade entgegengesetzt das Geschäft nicht als Kauf galt, wenn der Ver-
läufer dos Eigenthmm zu verschaffen (rem dare) versprochen hatte. I. 16 D. de cond. causa data-
(XII, 4.) Dieser Unterschied fällt im heutigen Rechte ganz weg, das Geschäft ist in allen Fällen Kauf,
mag man an die Verschaffung des wahren Eigenrhums gedacht haben, oder nicht; ersorderlich ist nur,
daß die Soche ihrer Substanz nach, d. d. der forrdauernde vollständige Besitz der Sache, über-
tragen werden soll. Deshalb ist es kein Kaufsgeschäft, wenn z. B. ein Nutzungeeigenthümer (Fideikom-
z oder Lehnsbesitzer), welcher selbst nur auf Lebenszeit das Nutzungsrecht hat, die Rutzungen des
Grundstücks auf eine bestimmte Zeit für einen bestimmten Preis verkauft, und dem s. g. Käu-
ser das Grundftück zur Abnutzung ohne Rechnungslegung Übergiebt. Man hat ein solches Geschäft nicht
richtig für einen Darlehns= und Pfandnutzungskontrakt erklärt; es ist ein Pachtkontrakt. Tit. 21,
6 51. — E. A.) Vergl. auch über die Auedrucksweise eines Kaufs unten, die Anm. 88° zu
F. 135 d.
2) Oder eines Rechts; der Begriff don Sache ist hier im weiteren Sinne zu nehmen. §§. 1—3,
Tit. 2. In diesem Abschnitte ist zwar insbesondere von dem s. g. Sachkaufe, d. h. von Käufen, deren
Gegenstand eine körperliche Sache ist, gehandelt, die allgemeinen Grundsätze gelten aber auch von Käu-
fen, deren Gegenstand eine Sache im weiteren Sinne ist. Auffallend ist die Behauptung des Obertr.
in den Entsch. Bd. XVII, S. 156: „Nur Sachen, nicht Rechte können verkauft und vertauscht —
werden."“ Der Wortlaut der §§. 381 und 445 d. T. ergiebt die Unrichtigkeit dieser Behauptung; sie
beruhet, wie die Fortsetzung der Phrase zeigt: „nur Rechte, nicht Sachen können cerdirt werden,“ auf
einer Idemifizirung oder Bermengung des Titels mit dem Uebertragungsakte. Die Tauglichkeit der
Rechte als enstände der emtio venditio ist auch eine uralte Soche. L. 8, §S. 2 D. de periculo
(XVIII, s); L. 12 D. de pignoribus (XX, 1). Vergl. §##. 329, 609 flg. d. T.
3) Nach dieser Begriffsbestimmung ist es ein Erforderniß des Kaufsgeschäfts, daß der Gegenstand
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