Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

598 Erster Theil. Eilfter Titel. 
§. 10. Ob der Fall einer Nothwendigkeit des Verkaufs zum gemeinen Wohl vor- 
barten gel bleibt der Beurtheilung und Entscheidung des Oberhauptes ) des Staats 
vorbehalten. 
5. 11. Ueber die Bestimmung des Preises aber soll dem bisherigen Eigenthü- 
mer "") rechtliches Gehör nicht versagt werden. 
GErserderuft 5. 12. Zum Abschlusse eines jeden Kaufs ist erforderlich, daß der Verkäufer, die 
g# Kauft Person, auf welche das Eigenthum übergehen soll, die zu verkaufende Sache7), und 
Terhaupt der dafür zu erlegende Preis 7#) hinlänglich bestimmt iinnd'rnv 
in Agletung. §. 13. Zur Bezeichnung der Person. auf welche das Eigenthum übergehen soll. 
ver'Lem, ist es genug, wenn aus dem Vertrage ethellet, von wessen Entscheidung, oder von wel- 
benten, cher Begebenheit die nähere Bestimmung abhängen soll). 
  
Grundstück getheilt, so ist der Expropriant nicht gehalten, es dem Expropriaten möglich zu machen, 
das abgetrennte Stück, welches zum Zweck der Expropriarion unnöthig ist, wie früher zu benutzen und 
event. die Kosten dieser Mittel, so unverhältnißmäßig sie auch wören, zu erstatren. Hierzu ist der 
Expropriant nicht verpflichiet, er muß dem Expropriaten den außerordentlichen Werth des hergegebenen 
Landes und aller Werthsverringerungen seines Restgrundstückes erstaiten, auch für Wirthschaftserschwer- 
nisse, nicht aber kostbare Anstalten trefsen, damit die in ihrem Nutzgungswerthe verringerten Länderrien 
wieder den frilheren Nutzungsertrag gewähren können. Der außerordentliche Werth des abgetreienen 
Landes wird hergestellt auch durch die Verglitung der Winhschafteerschwernisse des Restgrundstückes. Erk. 
des Obertr. vom 17. September 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXIII. S. 351). Vergl. auch Tit. 8, 
S. 31. 
6) Auch noch heutzutage. Dieses Hoheitsrecht ist an keinen Beamten übertragen; dergleichen Be- 
stimmung steht in der Kategorie laudesherrlicher Verordnungen: sie ist enthalten in jeder Konzession, 
in welcher zugleich das Expropriationsrecht übertragen wird. (5. A.) Zum Wesen der Expropriation 
ehort nicht, daß der Expropriat nicht freiwillig das expropriirte Odjekt abtreten will und dadurch der 
rpropriationsbescheid nöthig wird. Es kommen also auch in dem Falle, wenn der Expropriat sich der 
Aufforderung des Expropriationsberechtigten zur Abtreiung freiwillig fügt, die 88. 8—11 und nament- 
lich der §. 221 zur Anwendung. Erk. des Obertr. vom 15. Februar 1864 (Archiv f. Rechtes. Bd. UlII. 
S. 256). — (3. A.) Der Rechtsweg mit Vindikationsklagen gegen Expropriationen, welche zu öffeut- 
lichen Zwecken ausgeführt worden sind, ist unzulässig. Erk. des Gerichtsh. zur Entsch, der Komp.-Konfl. v. 
8. April 1854. GMB#. S. 270.) 
6a) (4. A.) Auch dem Pächier eines exproprürten verpachteten Grundstücks. Deun auch diesem 
muß der Expropriam, wenn er nicht schon dem Eigenthümer die dem Pächter zugefügten Nachtheik in 
der Benutzung des Guts erstattet hat, den Ersatz dieser Nachtheile unmitneeldar leisten. Erk. des Obertr. 
v. 16. März 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXVII. S. 99). Vergl. unten, Anm. 33 zu 5. 117, 
Tit. 16, Th. 11 und Aussf. in dem Pl.-Beschl. v. 1. Juli 1850 (Eursch. Bd. XX, S. 4—10. (5. A.) 
Daß dem expropriirenden Fiskus rechtliches Gehör über die Preisbestimmung zustehe, ist nach allgemei- 
nen Grundsätzen selbstverständlich. Anm. 5 #. 
7) Ein Waarenkauf nach Mustern enthält bereits die Bestimmung des Gegenstandes: der böllige 
Abschluß hängt nicht von der Vergleichung der bei dem Besteller angelangten Waaren mit den Mustern 
ab. Bergl. Erk. des Rhein. Revisionshofes v. 29. März 1834 (Simon, Rechtespr. Bd. III. S. 3138). 
Der Kuuf ist ein Gatrungskauf. Entspricht die gelieferte Waare dem Muster oder der Probe nicht, so 
ist nicht kontraktmäßig erü. 
7 ) (4. A.) Zu den Essentialien des Kaufs gehört rücksichtlich des Kaufgeldes nicht die Bestim- 
mung wegen Zahlung und Verzinsung des Nausgeldes, sondern nur der Höhe desselben. Soll das 
Kaufgeld nicht gegen Empsang des Kaufgrundstückes gezahm werden (§. 221), soll es bis zu einem spä- 
teren Zeitpunkte nicht verninslich sein, so ist eine Einigung darüber nur cine Einigung über einc Ne- 
benbestimmung, sie betrrifft nicht das Wesen des Geschäfts, sondern die Modalikäten der Zahlung des 
seststehenden Kauspreises. Erk. des Obertr. vom 19. September 1862 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XLVI, 
S. 53). 
(5. A.) Unter den Begriff des Kaufpreises fällt nicht bloß die Summe, welche der Käufer an den 
Berkäuser direkt zu zahlen verspricht, fondern auch die weitere, welche Jener für Rechnung des Ber- 
za au einen Dritten zu zahlen sich verpflichtet. Erk. des Odertr. vom 6. März 1863 (Entsch. Bd. L., 
. 120). 
7 ) (1. A.) Oben, Anm. 3# zu §. 2 d. T. 
8) Was die 686. 13— 18 enthalten, ist eine unjuristische Erfindung von Suarez, welche den 
obersten Grundsätzen von Verträgen widerspricht. Ecden die dagegen eingekommenen Erinnerungen 
sucht er sie, in den Vorträgen üKber die Revision der Monita, wie folgt, zu rechtfertigen: „Der Fall,
	        
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