652 Erster Theil. Eilster Titel.
übrigen bei Besitzveränderungen stattfindenden Gefälle und Abgaben 7°) entrichtet
werden.
*) du S. 247. Wird ein Kauf, vor oder nach geschehener Uebergabe, mit Bewilligun
r’-le beider Theile wieder aufgehoben /0), so bestimmt der Vertrag die Bedingungen, uc
in Ansehung der entstehenden Kosten.
§. 248. Ist wegen letzterer im Vertrage nichts festgesetzt, so müssen die Kosten
von beiden Theilen zur Hälfte 31) getragen werden.
6. 219. Ob nur Ausfertigungs= und Eintragungs-, oder auch andere bei Be-
sitzveränderungen übliche Gefälle und Abgaben zu entrichten sind, hängt davon ab, in
wiefemm die Uebergabe aus dem Kaufvertrage bereits erfolgt war, oder nicht.
e §. 250. Wenn ein Käufer bloß in dem Fall des §. 58 wegen des Mißverhält-
Bint nisses zwischen dem Kaufpreise und dem Werthe der Sache zurücktritt, so muß er die
· bSackZe)m dem Stande, worin sie zur Zeit der Uebergabe sich befunden hat, zurückge-
en 82).
§. 251. Verschlimmerungen, die durch sein auch nur geringes 3 3) Versehen ent-
standen sind, muß er vertreten.
§. 252. Für den bloßen Zufall ist er dem Verkäufer nicht verantwortlich.
§. 253. In Ansehung der Verbesserungen wird er einem redlichen Käufer gleich
geachtet 54).
§. 254. Die Zinsen des Kaufgeldes werden in der Regel gegen den von der
Sache gezogenen Nutzen aufgehoben 25).
5. 255. Bei Landgütem aber wird der Ertag= welcher davon, nach dem An-
schlage der Sachverständigen, hätte gezogen werden können, mit den Zinsen des Kauf-
geldes, so weit der Verkäufer dergleichen erhalten, oder das Kaufgeld selbst hinter sich
gehabt hat, verglichen 86).
79) Namentlich Stempelsteuer, Zucht= und Armenhansgefälle u. dergl. Vergl. o. die Anm. 77.
80) S. o. die §6§. 385 bis 392, Tit. 5 und die Anm. dazu.
81) Ob alle oder nur die gemeinschaftlichen? das ist die Frage. Müssen alle Kosten getheilt
werden, so kommen auch die Neifekoßeen K. jeder Partei, und die nur die Person des neuen Besitzers
treffenden Besitzveränderungsabgaben in die Rechnung. Daß dies gemeint sei, ist nicht anzunehmien,
deun das würde auf eine Erstattungs verbindlichkeit binauslaufen, wozu — Rechtsgrund bei frei-
williger Aufhebung des Rechtsverhältnisses sehlt, und eine unzweideutige besondere Vorschrift erforder-
lich gewesen märe. Ohne Zweifel hat man bei dieser Bestimmung eine Kompensation der Kosten im
Sinne gehabt, so daß jeder Theil seiner eigenen Kosten und von den gemeinschaftlichen Kosten die
Hälfte trägt.
82) Das Eigenthum geht erst durch die Uebergabe wieder zurück. Bergl. §. 262.
33) Dazu fehlt ein innerer Grund; die Bestimmung ist eine Anomalie. Nach der Regel hat je-
der Theil für ein mäßiges Versehen einzustehen. §. 278, Tit. 5. Die Klage ist die actio emti,
womit der Käufer seine Forderung durchsetzt; sie entsteht eben aus dem Kontmaktsverhälinisse.
84) Warum wohl bloß gleich geachtet, warum ist er es nicht wirklich? Der Frrthum ist ja
eben das Element der Redlichkeit, das Wissen und Bewußtsein ist gerade das Gegentheil der Redlich-
keit. Mir ist die Bedeutung oder Beziehung der Bestimmung nicht verständlich, wenn dadurch nicht
etwa der Einwand hat abgeschnitten werden sollen, daß die Verbesserung erst uach Entdeckung des Miß-
verhältnisses und nach Fassung des Beschlusses, den Kauf auszuheben, unteruommen worden. Denn
alsdann häue er sich nur als Verwalter einer fremden Sache zu betrachten.
85) Hierdurch wird eine gemeinrechtliche Kontroverse entschieden, nicht folgerichtig, sondern aus
Gründen der praktischen Bequemlichkeit. Nach dem, im 8§. 250 anerkannten Grundsatze, daß der frü-
here Stand hergestellt werden soll, müßte von beiden Seiten das Gegebene mit den Nutzungen heraus-
gegeben werden. Nach der Meinung Vieler soll hier aber der Unterschied in der Rescission zwischen
ox nunco“ und ex tune“ Einfluß haben: Nutzungen und Zinsen sollen kompensirt werden, weil die
Reseission immer ex nune geschehe. Diesen Grundsatz nimmt der §. 250 auf, aber mit der 88. 266
u. 256 gemachten Ausnahme.
86) Das ist eben die Ausnahme „von der Regel“, welche der §. 254 macht. Die Ausnahme soll
den Vortheil des zurücktretenden Käufers bezwecken, wie der §. 256 zeigt. Denn es wird vermuthet,
daß, weil der Käufer mehr als den doppelten Werth des Grundstücks gegeben hat, die möglichen Nu-