612 Erster Theil. Eilfter Titel.
niedriger "7), als die Parteien denselben verabredet haben, zum Scheine bestimmt
worden, so entsteht daraus an und für sich noch keine Ungültigkeit des Vertrages *7„).
8. 73. Vielner muß alsdann der Preis unter den Kontrahenten nach der wah-
ren, auf eine an sich rechtsgültige Weise getroffenen, Verabredung bestimmt werden.
. 74. Ist der wahre Preis nur mündlich verabredet worden ½), so finden, je
nachdem die Uebergabe bereits geschehen ist, oder nicht, die Vorschriften des Fünften
Titels S. 155 sqq. Anwendung 0).
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ihres Amtes entsetzt, wenn sie aber die ihnen §. 6 auferlegten Pflichten aus Fahrlässigkeit verabsäu-
men, nach Verhältniß des Grades der verschuldeten Fahrlässigkeit, nach Anleimung des A. L. R. Th. II.
Tit. 20, Ss. 334—336 bestrast werden.
(N. C. C. Tom. XI. S. 767, Nr. 14 de 1802. N. A. Bd. II, S. 311. Stengel, Bd. XV,
S. 287. Rabe, Bd. VII, S. 55.)
47)0 Geschieht meistens in der Absicht, um Ssstsoröndrunge .bgaben- Stempelsteuer und Ge-
richtskosten zu ersparen. (4. A.) Der 8. 72 ist aber nicht auf den Fall zu beschränken, daß behufs
Täuschung dritter Personen der Kaufpreis höher oder niedriger als verabredet angegeben worden, viel-
mehr ist er in allen Fällen auwendbar, in welchen hinsichtlich des Betrages des Kaufgeldes das Ge-
schäft anders niedergeschrieben als verabredet worden. Erk. des Obertr. vom 13. Okt. 1856 (Archiv
f. Rechtss. Bd. XXIII, S. 4).
47) (4. A.) Der §. 72 setzt voraus, daß der Kauspreis mit Wissen und Willen anders als im
Ernste verabredet niedergeschrieben worden ist. Fehlt dabei der Wille auch nur eines Theiles, so ist
der Fall der Simulation nicht vorhanden und der Kontrakt ist so, wie er niedergeschrieben, wegen
Maugels des Konseuses nicht zu Stande gekommen. Ob er in der Art, wie er mündlich verabre
und abgeschlossen worden, rechtsvperbindlich sei, ist nach den Grundsätzen über mündliche Verträge zu
finden.
Vergl. oben, Anm. 9, lit. o zu §. 128, Tit. 5.
48) Die für diefen Fall hier gegebene Vorschrift findet nicht bloß bei Kaufsgeschäften Über beweg-
liche Sachen, sondern auch bei Verträgen über Grundstücke statt, und es muß daher in einem solchen
Falle der Käufer eines Grundstückes, welcher dasselbe bereits übergeben erhalten hat, den mündlich
versprochenen Preis dafür zahlen, wenn er nicht, was ihm freisteht, den ganzen Kauf rückgängig ma-
chen will. Pr. des Obertr. 531, vom 7. Sept. 1838. Vergl. auch das Erk. vom 2s8. Nov. 1855
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XIX, S. 116).
49) Darnach ist ein solcher Kontrakt über Immobilien, so lange von des Verkäufers Seite (denn
der Verkäufer ist gebunden) keine eberpabe hinzugekommen, immer unklagbar auf des Verkäufers
Seite; wenn aber von dessen Seite erfüllt ist, so muß auch von des Käufers Seite Erfüllung folgen,
oder das Gr#udstack zurückgegeben werden, wie es auch das in der vorigen Anm. mitgetheilte Pr. 531
ausspricht. Dieser Grundsatz findet auch Anwendung auf den Fall, wenn neben dem baaren Kauf-
lde noch etwas anderes im schristlichen Koutrakte nicht Genanntes, z. B. daß der Käufer wegen aller
unsprüche an den dereinstigen Nachlaß des Verläusers adgefunden sein solle, als Gegenleistung ver-
sprochen ist. Erk. des Obertr. vom 30. Sept. 1859. (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXIV, S. 286.) Ter
Grundsatz leidet aber nicht Anwendung auf eine Schenkung, bei welcher nebenbei mündlich verabredet
worden ist, daß der Beschenkte sich den Werth des geschenkten Grundstücks solle auf sein künftiges
Erbtheil anrechnen lassen: dies ist eine mündliche Nebenabrede Über Kollation im Sinne des §. 128,
I. 5; denn von einer Grgenleitiuns kann bei Schenkungen nicht Rede sein. Erk. des Obertr. vom
11. Mär 1859 (Archiv a. a. O. S. 21). S. auch die Anm. 9 zu §. 128, Tit. Sö. Der Stand der
Sache ist so, wie wenn auf der Seite des Berkäufers ein schrirrlch vollzerener, von dem Känufer aber
nur mündlich geschlossener Kontrakt vorhanden wäre. Der Verkäufer kann daher in keinem Falle
zurücktreten, weun der Käufer den mündlich ausgemachten Preis zahlen will. Das Pr. des Obertr.
1371, vom 11. Nov. 1843 sagt: „Ist ein formell gültiger Kaufvertrag Über ein Grundstück, wobei
der wahre Preis nur mündlich verabredet worden, im Wesentlichen von beiden Theilen erfüllt, so darf
der Verkäufer von dem Vertrage nicht mehr zurücktreten.“ Aber das darf der Verläufer, wie *
auch in keinem anderen Falle, denn auf seiner Seite stimmt die Form mit dem Inhalte üÜberein
Nur kann er nicht angehalten werden zu tradiren, wenn nicht der Känser die mündlich versprochene
Kaufsumme bezahlen will. Der Käufer hingegen kann zurücktreten, wenn er auch die Sache schon
angenommen hat, falls er sie in dem Stande, in welchem sie sich zur Zeit der Uebergabe befunden
at, zurückgeben kann. (S. hierüber das Pr. 2152 oben in der Anm. 45 zu §. 159, Tit. 5.) Dieser
ucktritt steht ihm selbst nach vollständiger Bezahlung der mündlich versprochenen Kaufsumme frei,
denn das mündliche Versprechen bindet ihn nach Tit. 5, §§. 150 ff. nicht. (4. A.) Gegen diesen
Rechtsgrundsatz ist eben das unglückliche Pr. 1371 gerichtet, welches nicht bloß bei seiner Vorausseung,
daß der Vertrag von beiden Seiten im Wesentlichen erfüllt, also von dem Käufer der wahre Preis
bezahlt sei, irrig, sondern auch noch so verstanden worden ist, daß der Verkäufer, auch wenn der wahre