Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften. 613
5. 75. Von der Form der Kaufverträge 20) gilt alles das, was von der Form o
der Verträge überhaupt, und derjenigen, welche über das Eigenthum unbeweglicher te.
Sachen geschlossen worden, insonderfeit oben verordnet ist. (Tit. 5, S. 109 sqq.:;
Tit. 10, §5. 15, 16, 17.)
§S. 76. Ein gültg abgeschlosserer Kauf zieht die Wirkung nach sich, daß der Ver= Berdindlich
käufer zur Uebergabe der Sache 5°), der Käufer aber zur Zahlung des Kaufpreises Verkäusers:
verpflichtet wird.
§. 77. Was von der Uebergabe und Besitzergreifung überhaupt verordnet ist.) zr er
gilt auch von der Uebergabe der verkauften Sachen. (Tit. 7, §. 58 Sagq.) "
S. 78. Die Sache muß vollständig, und mit allen zu ihr gehörenden Pertinenz= 2#in u#
stücken ) übergeben werden 5). Uinenzstücke.
Kauspreis noch nicht bezahlt worden, von dem Vertrage nicht zurülcktreten, sondern nur alternativ
Zahlung des wahren Kaufpreises oder Rückgabe der Sache fordern könne. Hiergegen hat das Obertr.
sich in dem Erk. v. 10. Febr. 1858 ausgesprochen. (Entsch. Bd. XXXVIII. S. 99.) S. auch oben,
Aum. 39, Abs.2 zu 3. 156, Tit. 5. (5. A.) Uebrigens ist das wiederholt angezweiselt= Pr. 1371
aufrecht gehalten, weil man ausgefunden hat, daß der §. 74 eine beabsichtigte Ausnahme von der
Regel feststelle. Erk. dess. v. 2. Fedr. 1866 (Eutsch. Bd. LVI. S. 87). Eine solche Absicht ist durch
gar nichts zum Ausdruck gekommen, sie hat auch keinen juristischen Sinn, die Sache reduzirt sich auf
eine unkorrekte oder nachlässige Redaktion, wovon das L.R. viele Fälle aufzuweisen hat. — (2. A.)
Nicht richtig ist das ältere Pr. des Obertr. v. 1805 in Mathis, Bd. III, S. 3, wonach ein Kauf-
kontrakt, in welchem der Kaufpreis höher, als er mündlich verabredet worden, angegeben ist, ohne Un-
terscheidung der Fälle nichtig und für keinen Kontrahenten verbindlich sein soll, in sofern nicht der
wirkliche Kaufpreis anderweit iu gültiger Form festgesetzt worden. Die neuere Praxis ist davon
auch abgegangen, wie die mitgetheilten Praju#gze zeigen.
50) Von der Form der Kausverträge zwischen Eheleuten gelten die Vorschristen Th. II, Tit. 1,
§## 198 — 201. S. auch die Anm. dazu.
50 ) (4. A.) Die Annahme der gekauften Sache durch den Käufer muß unbedingt und ohne Vor-
behalt geschehen, wenn aus ihr ein Anerkenmniß der gehörigen Eilllung durch den Verkäufer ent-
nommen werden soll. Erk. des Obertr. v. 22. November 1852 (Arch. f. Rechtsf. Bd. VIII, S. 55).
50 b) (é. A.) Vergl. oben Anm. 150 a. E. zu F. 151, Tit. 4 u. Anm. 80, Abs. 2 zu S. 107, Tit. 2.
Sind bei der gleichzeitigen nothwendigen Subhastation zweier Grundstücke deren Peninenzien in
den Taxverhandlungen ohne Widerspruch der Subhastationsinteressenten verwechselt worden, so hat es
dabei sein Bewenden, sagt das Obertr. in einem Erk. v. 28. Oktober 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. X,
S. 330). Das ist zu bezweiseln wegen des Irrthums im Gegenstande auf Seiten der Subhastations-
interessenten, in sosern ein solcher vorgesallen ist. Die verwechselten Kertinendien können werthvoller
als die Hauptsachen und von sehr ungleichem Werthe sein, so daß die Realgläubiger des einen Grund-
siücks schlecht sonkommen würden, wenn sie den Irrthum gegen sich gelten lassen müßten. Mangel
an Widerspruch hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn der, welcher widersprechen konnte, den Wi-
derspruch mit Bewußtsein seiner Rechte unterließ.
51) Was davon der Verkäuser nicht mehr befitzt, kann er nicht mit übergeben, folglich kann es
der Käufer nicht mit erwerben, auch als solcher dem Drirten, an den es durch einen formlosen oder
sonst ungültigen Kontrakt gekommen, nicht abfordern. Darüdber ist Meinungsverschicdenheit, indem
Manche dem Käufer, auf Grund des Kauskontrakts und der darin vermeintlich von selbst enthaltenen
Aberetung aller Rechte des Verkäufers bezüglich auf die Sache, das Vindikatiousrecht zuschreiben, wo-
für sie sich auf den §. 313 d. DT, welcher das Wiederkaufsreche betrifft, stützen. Allcin zwischen dem
Berkanfe auf Wiederkauf und dem bloß mündlichen Kaufkontrakte ist nach den Zwecken dieser Geschäfte
eine große Unähnlichkeit, folglich die analoge Anwendung eines von dem einen Rechtsgeschäfte gelten-
den Grundsatzes auf das audere durchaus unzulässig. Die Praxis hat sich auch für die hier vertre-
tene Meinung entschieden. Das Pr. des Obertr. 852, v. 3. April 1840, sagt nämlich: „b) Der
Käufer eines Grundstücks ist als solcher nicht berechtigt, die vor Abschluß des Kaufegeschäfts seitens des
Berkäusers durch mündlichen Vertrag davon veräußertren unbeweglichen Pertinenzstücke zu vindizi-
ren.“" (Entsch. Bd. VI. S. 279.) Etwas Anderes ist es mit dem Kaufe aus einer nokhwendigen
Subhaßation. Der Adjudikatar wird durch den Zuschlag auch Eigenthümer der zur Zeit der Sub-
hastation bei dem Grundstücke noch vorhandenen Pertinenzien und kann daher solche vindiziren.
Wenn er dies gegen cinen dritten Besitzer thut, so kann auch von dem Letzteren dieser Anspruch durch
den Einwand, daß die Pertinenzien in der Taxe nicht mit abgeschätzt seien, nicht abgewendet werden.
Ebendass. Pr. 852, lit. a. (4. A.) Ein Erk. des Obertr. v. 14. Mai 1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XX,
S. 17) sagt, daß die vor Abschluß des Kaufsgeschäfts seitens desn Berkäufers (Subhastaten) durch
mündlichen Vertrag von dem sud hasta stehenden Grundstücke veräußerten Substanzcheile oder unbe-