Bon Kaufs= und Verkaufsgeschäften. 625
S. 136. Er mußf also auch den Käufer gegen alle Ansprüche eines Dritten auf ialendertit
die verkaufte Sache vertreten 3°). Peen
8. 137. Der Käufer kann jedoch seinem Rechte, Gewährsleistung zu fordern, 2
gültig entsagen ?0).
§S. 138. Dergleichen Entsagung darf aber nicht auf den Fall ausgedehnt wer-
den, wenn der Verkäufer den Anspruch des Dritten gewußt, und ihn dem Käufer nicht
25 oder wenn er diesen Anspruch durch seine eigenen Handlungen begründet
a ).
§. 139. Haben beide Theile ausdrücklich ?:) über eine fremde Sache kontrahirt,
abgeschriebene Parzellen des verkausten Guts Gewähr leisten, welche er vor dem Berkaufe desselben an
Dritte veräußert und übergeben hat, wenn der Käufer des Guts hiervon keine Kenntniß erlangt hatte.
Erk. des Obertr. vom 14. März 1853 (Arch. s. Rechtsf. Bd. 1X, S. 51).
88 a) (5. A.) Hat ein Käufer bereits durch die ihm geleistete Uebergabe das Eigenthum der gekauf-
ten Sache erlangt und tritt demnächst seine Rechte aus dem Kausvertrage gegen ein bestimmtes Ent-
gelt an einen Andern ab, so ist das Geschäft nicht als Cession eines Forderungsrechts, sondern als
ein Sachkauf auszufassen, d. h. es ist so zu verstehen, daß die Absicht dahin gegangen sei, das Eigen-
thum der Sache auf den Anderen zu übertragen und ihm dafür Gewähr zu leisten. Vergl. Erk. des
Obertr. vom 28. April 1864 (Arch. f. Nechref- Bd. LIV, S. 133).
89) Er muß namentlich dafür einstehen, daß dem Käufer die Sache nicht mit Recht entzogen
werde. S. jedoch die vorhergehende Anm. 88.
Die Hafstbarkeit für Hypotdeken und Lasten (§. 184) stellt sich als eigentlicher Eviktionsfall im
Sinne der 8§. 135 ff. erst dann dar, wenn vermöge der Hypothek dem Käufer die gekaufte Sache ganz
oder theilweise entzogen worden, oder wenn er solche Entziehung durch Abkaufung des Anspruchs des
Dritten abgewendet hat.
Die Verbindlichkeit des Verkäufers besteht, nach §. 136, darin, den Käufer gegen die Ansprüche
cines Dritten zu vertreten. Daraus folgt zweierlei: 1) Der Verkäuser kann wegen Vertretung eher
nicht angegangen werden, als bis ein D#lrerr mit Ansprüchen auf die Sache wirklich auftritt. Der
Käufer kann daher unter der Behauptung, daß er sich von dem Eigenthume eines Dritten an der Sache
Üüberzeugt habe, von dem Verkläufer nicht verlangen, daß er entweder die Zustimmung des wahren Ei-
genthümers verschaffe, oder die Sache gegen Herausgabe des Kaufgeldes zurücknehme. Für zwei Fälle
indeß hat der Käufer ein unzweifelhaftes Rechtsmittel. Erstens, wenn der Verkläufer dolose gehandelt
hat. Dann kann der Käuser mit der actio doli auf das Interesse (Zurücknahme der Sache und Her-
ausgabe des Kausgeldes) klagen. Zweitens, wenn er an der Ausübung seines vertragsmäßigen Rechts
ehindert wird. Dann hat der Verkäufer nicht gehörig erfüllt und der Käufer kann actione emti voll-
an ndige Erfüllung fordern. (Tit. ö, §. 318.) Aber wenn keiner dieser Fälle eintrin, und der Käu-
BaÜberzeugt wird, daß in der That ein Dritter Eigenthümer ist, dieser aber mit seinen Ansprüchen
nicht dervortrin: dann hat die Sache keinen Ausgang. Denn wenn auch dem Käufer auf Grund des
5 223 eine Klage auf Sicherstellung zugestanden werden möchte, was doch noch bestritten werden könnte,
so kommt dadurch die Sache doch nicht zum Austrage, weil der Käufer, durch die mala fides zuper-
vVeniens, verhindert wird, mittelst der Verjährung den Eigenthümer auszuschließen. Oben, Tit. 9, 8. 611
u. Anm. 47 dazu. Hier ist alfo der organische Zusammenhang des Rechts zerrissen. Nur zwei Wege
giebt es, die Sache zum Ausmage zu bringen. Entweder man sieht den Gegenstand des Kaufs für feh-
lerhaft an und giebt dem Käufer die actio redhbibitoria, oder man nimmt an, was schon Arndts vor-
geschlagen hat (Juristische Wochenschr. v. 1839, S. 401 ff.), daß der Verkäuser seine Verbindlichleit,
dem Käufer Eigenthum zu verschaffen (S. 1 d. T.), nicht erfüllt habe und auch nicht erfüllen könne,
und gestaunet deshalb dem Käufer den Rücktritt vom Vertrage. Dieses Mittel ist dasjenige, welches
den Grundsätzen des A. L.R. entspricht. — Aus unserem §. 136 solgt: 2) daß der Verkäufer nicht
seinerseits die Ungültigkeit des Geschäfts behaupten und wegen Verletzung eines fremden Rechts sich von
seiner Verbindlichkeit nicht srei machen kann; denn er kann seine eigene Handlung, die eben der Grund
seiner Verbindlichkeit ist, nicht selbst annulliren. Dader ist z. B. ein Miteigenthümer, welcher ohne Bei-
stimmung der Theiluehmer die gemeinschaftniche Sache verkaust hat, selbst nicht besug, den Kauf aus
diesem Grunde anzusechten. Pr. des Obertr. v. 27. Jan. 1838 (Entsch. Bd. 1II, S. 242).
90) Tit. 5, S. 348. Eutscheidung eines großen Streits unter den neueren Civilisten für die rich-
tige Meinung; denn jedes Naturale eines Rechtsgeschäfts kann abgeändert werden, nur darf der Autor
ncht dolose handeln (s. 138). Vergl. L. 11, 5. 9 D. de acdil ed. (XXI, 1); L. 69, §S. 5 D. de
evict. (XXI, 2).
91) S. die vor. Anm. 90 zu 5. 137.
92) Die bloße Wissenschaft der Kontrahenten, daß die den Gegenstand des Kaufs ausmachende
Sache einem Dritten zugehöre, ist zur Anwendung dieses §. nicht genügend, sondern es bedarf dazu
Koch, Allgemeines Landrecht I. b5. Aufl. 40