626 Erster Theil. Eilfter Titel.
so ist das Geschäft als ein Vertrag, wodurch die Handlung eines Dritten versprochen
worden, zu beurtheilen.. (Tit. 5, 8. 40 saq.)
8. 140. Dadurch, daß Jemand der Erbe desjenigen geworden ist, der seine Sache,
ohne seine Genchmigung an einen Andemn verkauft hat, wird er zwar sein Eigen-
thum auf die Sache geltend zu machen nicht verhindert.
§. 141. Er muß aber als Erbe dem Käufer, soweit sein Erbtheil dazu hinreicht.
eben das leisten, wozu der Erblasser verpflichtet gewesen.
§. 142. Ist er des Verkäufers Erbe ohne Vorbehalt geworden, so kann er den
von diesem geschlossenen Verkauf nicht anfechten?).
§. 143. Ein Käufer, welcher von einem Dritten über die erkaufte Sache in An-
spruch genommen wird, muß, wenn er die Gewährsleistung von dem Verkäufer for-
dem will, diesen zu seiner Vertretung gerichtlich ?") vorladen lassen.
§ 141. Diese Aufforderung muß goaleic, als dem Käufer die Klage des Drit-
ten behändigt worden, spätestens aber bis zum Instruktionstermine??) geschehen.
§. 145. Wird die Aufforderung verabsäumt, so geht zwar das Recht des Käu-
fers, Gewährsleistung von dem Verkäufer zu fordermn, noch nicht verloren.
§. 146. Der Käufer muß aber alle Gründe und Beweismittel, welche der Ver-
käufer gegen den Dritten hätte an die Hand geben können, und wovon er selbst in dem
Prozesse mit diesem keinen Gebrauch gemacht hat, nach näherer Bestimmung der Pro-
zeßordnung, wider sich gelten lassen ).
der ausdrücklichen Erwähnung im Kauskontrakte, daß die verkaufte Sache eine fremde sei. Pr. des
Obertr. 526, von 1838.
Wer es weiß, daß er eine fremde Sache kaufe, hat nicht Anspruch auf Gewährleistung. S. 159
d. T. Vergl. o. die Anm. 88 zu §. 135. Privatlasten und Schulden müssen aber auch dann verne-
ten werden, wenn sie dem Käufer bekannt sind, nach F. 184 d. T. S. die Anm. dazu.
93) Er wird durch die oxceptio doll ausgeschlossen, nach der Regel: quem de evictione tenet
actio, eundem agentem multo wagis repellit exceptio. L. 73 D. de evict. (XXI, 1); L. 4, HF. 32
u. L. 8 pr. D. de doli mali except. (XLIV. 4). Vergl. Tit. 15, 55. 8 — 10. Ist der Eigenthü-
mer nicht Alleinerbe des Verkäufers, so steht ihm die Exception nur nach Verhältniß seiner Erbquote
entgegen. L. 14 C. de rei vind. (III, 32.) Wäre er z. B. Erbe ohne Vorbehalt auf Ein Viertel,
so würde er Drei Biertel seiner Sache oindine können, wodurch ein Miteigenthum zwischen ihm und
dem Käuser emstände. Wegen der dem Käufer evinzirten Drei Viertel hätte dieser die Gewährleistungs-
klage gegen die drei Benesizialerben, soweit deren Erbtheil reichte; an die Erbquote des vierten Erben
ohne Vorbehalt dürfte er sich nicht halten. Gegen den Vormann ihres Erblassers haben sämmtliche
Erben die Gewährleistungeklage, denn ihre Erbschaft ist um den Werth der Sache vermindert worden.
L. 41, S. 2 D. de evict. (XIXI, 2) — Dieselben Grundsätze kommen zur Anwendung in dem um-
gekehrten Falle, wenn der Verkäufer Erbe des Eigenthümers wird, doch mit dem Umterschiede, daß
der Borbehalt der Rechtswohlthar des Inventariums hier die e#xceptio doli nicht autschließt, vielmehr
auch der Benefizialerbe, für seine Person, mit der Bindikation abgewiesen wird, wenn er persöalich für
die Gewährleistung einstehen muß. Die Erbschaftsgläubiger aber werden, im Falle des Liquidations-
prozesses, durch die persönliche Verbindlichkeit des Benefizialerben nicht ausgeschlossen wegen ihres Se-
parationsrechts. Vergl. unten, §. 10, Tit. 15 und die Anm. 13 dazu.
94) Proz.-O. Tit. 17, §. 9. Die Privataufsorderung genügt nicht. Dies war nach G. R. streitig.
95) Darunter ist nach dem heutigen Prozeßverfahren der Verhandlungstermin zu verstehen. Aber
auch dieser Termin ist nicht die äußerste Grenze, die Aufforderung kann mit Erfolg noch geschehen,
so lange der Prozeß in solcher Lage ist, daß der Autor von seinen Bertheidigungsmitteln noch Gebrauch
machen kann, also so lange neue Thatsachen zugelossen werden. Unter dieser Voraussetzung findet die
Litisdenunziation auch noch in der Appellationsinstanz stan (Pr.-O. §. 15 a. a. O.); sie muß dann
aber schon mit der Einführungs= und Rechtfertigungsschrift, beziehlich mit deren Beantwortung, an-
gebracht werden. (Proz.-O. Tit. 14, §. 21.)
96) Proz.-O. Tit. 17, §8. 8 u. 10. Nach G. K. sollte der Käufer beweisen, daß die Unterlas-
sung der Lirisdenunziation unschädlich gewesen sei, wenigstens hat diese Meinung viele Vertreier; sie
sftüdt sich auf die freilich etwas zweiselhafte Fassung der L. 8 C. de erict.; indeß har es nicht in der
Absicht gelegen, die deutliche L. 58, §. 1 D. eoceem abzuändern. Das A. L. R. ist einer anderen Mei-
nung cuolg. wonach der Käufer die Gründe und Beweisminel, welche zur Abwendung des Eviktions-
anspruchs des Dritten hätten dienen können, wider sich selbst geiten lassen muß. Dabei liegt die An-
sicht zum Grunde, daß der auf Gewährleistung klagende Käufer in die Rechte des Dritten getreten sei