Zeit
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§ 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935
und des § 936 Abs. 3 finden ent-
sprechende Anwendung. 1266, 1273,
1262.
1209 Für den Rang des Pfandrechts ist
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die Z. der Bestellung auch dann maß-
gebend, wenn es für eine künftige
oder eine bedingte Forderung bestellt
ist. 1266.
Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte
des Verpfänders in erheblichem Maße
und setzt er das verletzende Verhalten
ungeachtet einer Abmahnung des Ver-
pfänders fort, so kann der Verpfänder
verlangen, daß das Pfand auf Kosten
des Pfandgläubigers hinterlegt oder,
wenn es sich nicht zur Hinterlegung
eignet, an einen gerichtlich zu be-
stellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Statt der Hinterlegung oder der
Ablieferung der Sache an einen Ver-
wahrer kann der Verpfänder die
Rückgabe des Pfandes gegen Be-
friedigung des Gläubigers verlangen.
Ist die Forderung unverzinslich und
noch nicht fällig, so gebührt dem
Pfandgläubiger nur die Summe,
welche mit Hinzurechnung der g.
Zinsen für die Z. von der Zahlung
bis zur Fälligkeit dem Betrage der
Forderung gleichkommt.
s. Frist — Miete 558.
1237 Z. und Ort der Versteigerung sind
1258
unter a. Bezeichnung des Pfandes
öffentlich bekannt zu machen. Der
Eigentümer und Dritte denen Rechte
an dem Pfande zustehen, sind be-
sonders zu benachrichtigen; die Be-
nachrichtigung darf unterbleiben, wenn
sie unthunlich ist. 1233, 1243, 1245,
1246, 1266.
Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil
eines Miteigentümers. so
kann der Pfandgläubiger nach dem
Eintritte der Verkaufsberechtigung die
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen,
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2325,
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ohne daß es der Zustimmung des
Miteigentümers bedarf; er ist nicht
an eine Vereinbarung gebunden, durch
welche die Miteigentümer das Recht,
die Aufhebung der Gemeinschaft zu
verlangen, für immer oder auf Z.
ausgeschlossen oder eine Kündigungs-
frist bestimmt haben.
s. Frist — Hypothek 1171.
s. Hypothek 1123, 1124.
Pflichtteil.
Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als
Erbe oder als Vermächtnisnehmer in
der im § 2306 bezeichneten Art be-
schränkt oder beschwert ist, die Erbschaft
oder das Vermächtnis ausgeschlagen,
so kann er die Ausschlagung anfechten,
wenn die Beschränkung oder die Be-
schwerung zur Z. der Ausschlagung
weggefallen und der Wegfall ihm
nicht bekannt war.
Der Berechnung des Pflichtteils wird
der Bestand und der Wert des Nach-
lasses zur Z. des Erbfalls zu Grunde
gelegt. ...
Der Wert einer Zuwendung an den
Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich
nach der Z., zu welcher die Zuwendung
erfolgt ist. 2316, 2327.
2332 s. Erist — Pflichtteil.
. Frist — Chescheidung 1571.
Der Grund der Entziehung des Pflicht-
teils muß zur Z. der Errichtung der
letztwilligen Verfügung bestehen.
Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist
die Entziehung unwirksam, wenn sich
der Abkömmling zur Z. des Erbfalls
von dem ehrlosen oder unsittlichen
Lebenswandel dauernd abgewendet
hat. 2338.
2338 Die Anordnungen, durch welche das
Pflichtteilsrecht eines verschwenderischen
oder überschuldeten Abkömmlings be-