Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
8 
§ 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 
und des § 936 Abs. 3 finden ent- 
sprechende Anwendung. 1266, 1273, 
1262. 
1209 Für den Rang des Pfandrechts ist 
1217 
1226 
die Z. der Bestellung auch dann maß- 
gebend, wenn es für eine künftige 
oder eine bedingte Forderung bestellt 
ist. 1266. 
Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte 
des Verpfänders in erheblichem Maße 
und setzt er das verletzende Verhalten 
ungeachtet einer Abmahnung des Ver- 
pfänders fort, so kann der Verpfänder 
verlangen, daß das Pfand auf Kosten 
des Pfandgläubigers hinterlegt oder, 
wenn es sich nicht zur Hinterlegung 
eignet, an einen gerichtlich zu be- 
stellenden Verwahrer abgeliefert wird. 
Statt der Hinterlegung oder der 
Ablieferung der Sache an einen Ver- 
wahrer kann der Verpfänder die 
Rückgabe des Pfandes gegen Be- 
friedigung des Gläubigers verlangen. 
Ist die Forderung unverzinslich und 
noch nicht fällig, so gebührt dem 
Pfandgläubiger nur die Summe, 
welche mit Hinzurechnung der g. 
Zinsen für die Z. von der Zahlung 
bis zur Fälligkeit dem Betrage der 
Forderung gleichkommt. 
s. Frist — Miete 558. 
1237 Z. und Ort der Versteigerung sind 
1258 
unter a. Bezeichnung des Pfandes 
öffentlich bekannt zu machen. Der 
Eigentümer und Dritte denen Rechte 
an dem Pfande zustehen, sind be- 
sonders zu benachrichtigen; die Be- 
nachrichtigung darf unterbleiben, wenn 
sie unthunlich ist. 1233, 1243, 1245, 
1246, 1266. 
Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil 
eines Miteigentümers. so 
kann der Pfandgläubiger nach dem 
Eintritte der Verkaufsberechtigung die 
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, 
544 
  
8 
1269 
1289 
2308 
2311 
2315 
2325, 
2335 
2336 
Zeit 
ohne daß es der Zustimmung des 
Miteigentümers bedarf; er ist nicht 
an eine Vereinbarung gebunden, durch 
welche die Miteigentümer das Recht, 
die Aufhebung der Gemeinschaft zu 
verlangen, für immer oder auf Z. 
ausgeschlossen oder eine Kündigungs- 
frist bestimmt haben. 
s. Frist — Hypothek 1171. 
s. Hypothek 1123, 1124. 
Pflichtteil. 
Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als 
Erbe oder als Vermächtnisnehmer in 
der im § 2306 bezeichneten Art be- 
schränkt oder beschwert ist, die Erbschaft 
oder das Vermächtnis ausgeschlagen, 
so kann er die Ausschlagung anfechten, 
wenn die Beschränkung oder die Be- 
schwerung zur Z. der Ausschlagung 
weggefallen und der Wegfall ihm 
nicht bekannt war. 
Der Berechnung des Pflichtteils wird 
der Bestand und der Wert des Nach- 
lasses zur Z. des Erbfalls zu Grunde 
gelegt. ... 
Der Wert einer Zuwendung an den 
Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich 
nach der Z., zu welcher die Zuwendung 
erfolgt ist. 2316, 2327. 
2332 s. Erist — Pflichtteil. 
. Frist — Chescheidung 1571. 
Der Grund der Entziehung des Pflicht- 
teils muß zur Z. der Errichtung der 
letztwilligen Verfügung bestehen. 
Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist 
die Entziehung unwirksam, wenn sich 
der Abkömmling zur Z. des Erbfalls 
von dem ehrlosen oder unsittlichen 
Lebenswandel dauernd abgewendet 
hat. 2338. 
2338 Die Anordnungen, durch welche das 
Pflichtteilsrecht eines verschwenderischen 
oder überschuldeten Abkömmlings be-
	        
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