Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

634 Erster Theil. Eilfter Titel. 
keit zu der Entrichtung. einer solchen besonderm Last oder Abgabe schon vor der Uebergabe 
vorhanden gewesen ist. 
8. 181. Wenn also, zum Beispiele, der Feuerschade, welcher durch Beiträge 
von den in die Feuer-Versicherungsgesellschaft eingeschriebenen Grundstücken vergütet 
werden muß ½#). schon vor dem Verkaufe, oder vor der Uebergabe eines zu dieser 
Gesellschaft gehörenden Grundstücks sich ereignet hat, so muß der Verkäufer den auf 
deses Urund ück fallenden Beitrag leisten, wenn auch derselbe erst nachher ausgeschrie- 
en wird. 
S§S. 182. Auch für alle Rückstände öffentlicher Abgaben und Lasten, welche in die 
Zeiten vor 25) der Uebergabe treffen, muß der Verkäufer dem Käufer haften. 
S. 183. Privatdienstbarkeiten ?0%), Lasten ?25 à2) und Abgaben 2 ½5), welche nicht 
allen Grundstücken derselben Art in der Provinz :) gemein zu sein pflegen, ist der 
besitzes als solchen für die Beiträge zu den fraglichen Lasten seststand. Pl.-Beschl. (Pr. 2353) des 
Obertr. v. 15. Män 1852. (Emsch. Bd. XXII, S. 161.) Die durch Kredit bestrutenen Kriegs- 
lasten aus den Zeiten von 1807 bis 1815 sind zum Theil erst nach vielen Jahren ausgeschrirden 
worden und haben deshalb mehrere widersprechend entschtedene Prozesse veranlaßt. Es ist aber als 
Grundsatz anzuerkennen, daß Kriegsschulden für die einzelnen Staatsbürger nicht die Natur von 
Schulden und Hypotheken, sondern die von Staatsabgaben haben, welche nach der Reparkition von den 
jczeitigen Staatsdürgern für ihre Person zu leisten sind. Der Pl.-Beschl. trifft daher glücklich das 
punchum saliens. 
24 2) (4. A.) Vorausgesetzt ist, daß die Feuersozietät eine solche sei, welcher der Eigenthümer des 
Grundstücks beizutreten gesetzlich verpflichtet ist: in diesem Falle gehören die Feuersozietätsbeiträge zu den 
auf dem Grundstücke ruhenden öffentlichen gemeinen Lasten (F. 182). Erk. des Obertr. vom 20. Novem- 
ber 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVIII, S. 101). 
25) Ob eine Abgabe rückständig, oder nicht, sollte sich, in Beziechung auf außerordentliche Abgaben, 
nach dem Prinzipe §. 107, nicht darnach: ob bei dem Berkause die Verdindlichkeit, solche zu zahlen, 
schon vorhanden war, sondern lediglich darnach entscheiden: ob sic zu dieser Zeit schon auf die einzelnen 
Grungdstücke vertheilt und ausgeschrieben war. Denn erst mit der Ausschreibung wird die Abgabe 
fällig. Vergl. S. 107 d. T. und Stryk, Ueus. mod. L. XXI, Tit. 2, S. 35. H K. 180 hat ein 
anderes Prinzip. 
25 8) (3. A.) Darunter sind auch Wohnungsrechte zu fsubsumiren. So wird in der Begründung 
des Pl.-Beschl. vom 15. Mai 1854 (J. M. Bl. S. 288 und Entsch. Bd. XXVII, S. 29) ausgeführt. 
Das ist auch anzuerkennen, doch mit Beschränkung auf ein selbstständiges Wohnungsrecht im Sinne 
des röm. Jus habitalionis. Nicht damit gleichgestellt werden darf die oft vorkommende Verbind- 
lichkeit, einem Anderen Wohnung oder Aufenthalt, gewohnlich in der eigenen Stube, aber doch nicht 
aueschließlich daselbst oder überhaupt in einem bestimmten Raume, zu gestatten, beziehungsweise zu 
verschaffen. Ein solches, nicht auf dem ausschließlichen Besitze einer bestimmten Gebäulichkeit bernhen- 
des Recht ist nichts weiter als eine Obligation, deren Eintragung nur das acressorische Recht einer 
Hypothek erzeugt. Wird z. B. ein unbebautes Ackerstück verkauft und der Berläufer bedingt sich, ohne 
nähere Beziehung auf ein bestimmtes Gebäude, freie Wohnung aus; so ist dadurch uur cine Obliga- 
tion auf Verschaffung einer Wohnung begründet, welche freilil, durch Konstituirung eines Wohnungs- 
rechts auf ein bestimmtes Gebäude getilgt werden kann. Mit einem Altentheile wird es anders ge- 
halten. Ein solcher gehört zu den „Lasten und Abgaben“, nicht zu den Privatschulden und Verbind- 
lichkeiten des F. 184, und geht als Reallast sowohl bei freiwilligen wie bei nothwendigen Verkäufen 
mit dem Grundstücke auf den Käuser über, wenn er im Oyppothekenbuche eingetragen ist oder dem 
Käufer bekannt war. S. u. Anm. 42, Satz 7 zu 5. 342 d. T. Vergl. auch das Erk. des Obern. 
vom 5. September 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIV., S. 217). Auf diese privatrechtlichen Reallasten 
begieht sich der §. 49, Tit. 1 der Hyp.-Ord. 
155) (5. A.) Die bezüglich eines bepfandbrieften Gutes von der Landschaft festgesetzte Einschrünkung 
des Holzschlages ist Betreffs der Gewährleistung nicht wic eine Gutvlast zu behandeln; sic ist im Prinzipc 
nichts anderes als die Ausübung der Befugniß, Maßregeln zur Sicherung und zum Schutze des Hopotde- 
lenrechts gegen Benachtheiligungen von Seiten des Pfandschuldnero zu nehmen, weiche die 85. 441, 4½, 
7*7 ? jedem Hyporhekengläubiger beilegen. Erk. des Obertr. vom 8. Mai 1865 (Eutsch. Bd. LIV, 
. 71). 
25e) (5. A.) Zu diesen, aus einem speziellen Rechtotitel entspringenden, Privatdienstbarkeiten, 
Lasten und Abgaben gehört auch der noch nicht abgelöste Erbzius- und Erbpaches-Kanon (Hyp.-Ordn. 1, 
H. 49), von welchem daher so wenig wie von jenen der Kausstempel bei Besigveränderungen zu ent- 
richten ist. Erk. des Obertr. vom 26. November 1864 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LV. S. 314). 
26) Was hier unter diesem Anuedrucke zu verstehen, kann zweiselhaft sein. In Beziehung auf 
 
	        
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