636 Erster Theil. Eilfter Titel.
§. 184. Die auf dem Gute haftenden Privatschulden und Verbindlichkeiten ½)
schon unter den allgemeinen, dem Institute der Gewährleistung für ädilitische Fn- angehörigen, Grund-
sätzen ausgesprochen und braucht nicht bei jeder einzelnen Anwendung des Grundsatzes (der F. 183 ist
eine bloße Anwendung auf Lasten) wiederholt zu werden. Wer ein blindes oder ein zungenloses Pferd
kauft, ohne ihm ins Gesicht oder ins Manl zu sehen, der kann doch wohl schwerlich einen Anspruch ge-
gen den Verkäufer damit begründen, daß es kein Gesetz gebe, welches ihn dem Verkäuser gegenüber ver-
pflichte, das ihm vorgeführte Pferd zu besehen. Die weitere Begründung, nämlich die Abweisung des im
§. 19, Tür. 4 festgestellten Grundsatzes ist unzulässig. Zwar ist das ganz richtig, daß derselbe den Schutz
des Realberechtigten gegen den dritten Erwerber der Sache bezweckt; aber er ist nicht hierauf allein be-
schränkt: das Mittel, wodurch dieser Schutz erreicht wird, wirkt auch im Obligationenrechte. Eine An-
wendung davon macht der §. 39, Tit. 16 bei Zahlungen. Dort heißt es: „Doch steht dieser Grund
(Einschränkung in der Vermögensverwaltung durch Willenserklärungen) der Ungültigkeit einer geleiste=
ten Zahlung nur dem entgegen, welcher die dem Gläubiger gemachte Einschränkung gewußt hat, oder
Te, u ach gesetzlichen Vorsriften, hätte wissen können und sollen.“ Dabei ist auf
it. 4, §. 31 sqd. verwiesen. Damit sind die 88. 15 — 19 gemeint, deun die Ziffer 31 aqd. ist ein
Druckfehler. R. v. 23. September und 29. Dezember 1837 (Dahrt. Bd. L, S. 469). Der Gesetz-
geber sagt also deutlich, daß der Grundsatz des §. 19: Niemand kaun sich mit der Unwissenheit einer
in das Hypothekenbuch eingetragenen Verfügung entschuldigen, — auch im Obligationenrechte Gellung
dat Damit sind die Gründe der neuen Meinung erledigt. Die Gründe des älteren Rechtsgrund-
atzes, welche zur Rechtfertigung des umgestoßenen . 1846 augegeben sind, gehen nicht auf das We-
sen des Justituts ein; sie sthen aus Worten, wie auch die WMiderlegung nicht eingehend ist und "ea
in bloß widersprecheuden NRedensarten bewegt. Die Rechtsgründe, worauf der ältere Rechtsgrundsatz
beruhet, sind sehr einfach und bündig. Der §. 183 emthält nichts anderes als einen Fall des ädiliti-
schen Edikts. L. 61 D. de acdil. ed. (XXI. 1); A. L.N. 1, 5, §. 344. Für dergleichen Febler oder
Mängel haftet der Verkänfer, wenn er sie nicht ansdrücklich anzeigt, uur alsdann, wenn solche ver-
borgen sind, d. h. solche, welche der Käufer, der seine gesunden Sinne und gewöhnlichen Verstand
hat, durch die ihm zu Gebote steheuden Mittel nicht wahrnehmen kann. L. 1, §. 6; L. 14, §. 10;
L. 48, F. 4 D. de sed. ed. (XXI. 1); A. v.R. 1, 5, §. 330. Wenn er nicht sieht, so täuscht er
sich selbst. L. 15. s. 1 D. de contrah. emt. (XVIII, 1); L. 55 i. f. D. de sed. ed.; A. L. R. I. 4,
#§. 79. Der §. 183 d. T., auf welchen die neue Meinung sich hauptsächlich stützt, kann gar, nicht aus
ihrem Jusammensange mit dem in Rede stehenden InLut- herausgerissen werden, und in diesem
Zusammenhange sagt er weiter nichts, als daß die Lasten, wenn sie — was bei Servituten der ge-
wöhnliche Fall sein wird — verborgen sind, angezeigt werden sollen. Was aber auf dem Hypotheken-
blatte eines Grundstücks zu sehen und zu lesen ist, das ist nicht verborgen, wie vorbin aus dem §. 19,
Tit. 4 gezeigt ist. Die Neuerung des Obertribunals ist hiernach keine glückliche.
Dasselbe ist der Fall, wenn auf den neuen Erwerber des mit einer Reallast bebasteten Grund-
stückes ein Recht mit Übergegangen ist, zu welchem sich die Neallast als Ausfluß und korrespondirende
Gegenverpflichtung verhält, z. B. ein auf einem Gute haftendes Patronatrecht, welches die Patro-
natderpflichtungen nach sich zieht, und deren Dinglichkeit erhält. Th. II, Tit. 11, 9§. 579, 584 f.,
610; Th. 1. Tit. 19, §. 32. Pr. des Obertr. v. 29. November 1849, Nr. V. (Entsch. Bd. XVIII.
S. 317.) Doch muß solche Gegenverpflichtung eben ein gesetzlicher Ausfluß des Rechts sein, sonst haf-
tet der Verkäuser. Man vergleiche L. 41 D. de act emti (XIX, 2).
((4. A.) Die eingetragene Verpflichtung, „dem Besitzer eines anderen Grundstücks auf Verlangen
ein Stück Landes abzutreten“, ist nicht in die Kategorie derjenigen Lasten zu setzen, für welche der
Verkäuser eines Grundstücks nach Maßgabe der §§s. 175 — 191 dem Käuter Gewähr zu leisten hat:
sie beschränkt nur den Erwerb, das Eigenthums-- und Besitzrecht des Käufers, indem dasselbe zu ei-
nem Theile an eine Resolutivdedinguimg geknüpft und dem Anspruche eines Dritten ausgesetzt ist. Wird
der Anspruch durchgeführt, so ist ein eigentlicher Eviktionsfall vorhanden (58.136 — 174), in welchem
mur dann Gewähr zu leisten ist, wenn der Käufer bei dem Kaufe von jenem Anspruche keine Kennt-
niß hatte (ss. 43, 159). Erk. des Obertr. v. 23. Mai 1862 (Arch. f. Rechtos. Bd. XLVI. S. 102).
27 ) (5. A.) Der §. 183 hat um Lasten vor Augen, die ihrer Natur nach das Grundstück tref-
fen und nicht zunächst persönliche Verpflichtungen eines Be zunt Gegrustand- daben; auf diese
lehtenrn findet der §. 184 Anwendung. Erk. dess. vom 25. Oktober 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXV.
93).
38) Zu den Privatschulden und Verbindlichkeiten, die der Verkäufer allemal vertreten muß,
wenn der Käufer dieselben nicht auedrücklich übernommen hat, gehören die Verbindlichkeiten aus Ver-
pachtungen nicht. Damit der Verkäufer von deren Vertreiung befreit bleibe, genügt es, daß dieselben
vor Abschluß des Kontrakts dem Käufer bekannt gewesen sind. Pr. des Obertr. 1757, vom 18. April
1846. — ([3. A.) Eut auf ein Gut, auf Grund einer gerichtlich bestätigten Stiftungsurkunde „ra-
dizirte“, in Rubr. 11, Nr. 1 eingetragene Familienstiftung von 10,000 Thlrn. ist für eine Privat-
schuld mit dem acressorischen Rechte der Hypothek erachtet worden. Erk. des Obertr. v. 14. Januar
1356 (Entsch. Bd. XXXI, S. 385). Die Sache ist doch nicht so ohne alles Bedenken. Eine solche