Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

2) wenu der 
Käufer zu- 
rücktreten 
kann und 
will, 
b) wenn er 
nicht zurück. 
treten kann 
oder will, 
638 Erster Theil. Eilfter Titel. 
§S. 188. In Fällen, wo daraus, daß eine solche Last auf der Sache haftet, zu- 
gleich der Mangel einer ausdrücklich vorbedungenen oder stillschweigend vorausgesetz- 
ten Eigenschaft folgt, finden wegen des dem Käufer offen stehenden Rücktrittz vom gan- 
zen Vertrage :½2), die allgemeinen Girundsätze von der Gewährsleistung statt. (Tit. ö, 
§. 319 Sqq.). 
8. 189. Kann oder will?5) der Käufer von dieser Befugniß keinen Gebrauch 
machen, so muß die Abgabe, wenn sie in Gelde oder Naturalien besteht, nach dem 
landüblichen Zinsfuße zu Kapital gerechnet, und nach diesem 24) Kapitale die von dem 
Verkäufer zu leistende Vergütung bestimmt werden. 
5. 190. Besteht aber die Last in Handlungen oder Leistungen, die sich auf eine 
jährliche Geldsumme nicht zurückbringen lassen, so muß dieselbe von vereideten Sach- 
verständigen nach dem Maße geschätzt werden, als der wahre Werth des Grundstücks 
durch die Last vermindert wird 25). 
5. 191. Wegen der Verbindlichkeit des Käufers, wenn er wegen einer solchen 
Last von einem Dritten in Anspruch genommen wird, den Verkäufer zur Vertretung 
aufzuforderm, finden die Vorschriften §. 143 sqq. Anwendung. 
  
32) Dieser §. ist nicht auf den Fall zu beziehen, wenn der Verläufer die Liberatiou des verlauf- 
ten Schunüce von einer Hypothek versprochen hat; hier kann schlechtweg kontraktmäßige Ersallung 
sogleich gesordert werden. Dies ist nun auch ausgesprochen von dem Obertr. durch Pl.-Besch 
#r. 2342) vom 2. Febr. 1852. (Entsch. Bd. XXII, S. 145.) Vergl. S. 158 ebend. und oben, 
Anm. 65 zu §. 325, Tit. ö. 
33) Der Käufer hat die Wahl zwischen den ädilitischen Klagen und der Eiktionsklage. 
Nach der Art der Mängel, wonach die Verbindlichkeiten en Gewährleistung für juristische Män- 
el und aus dem äädilitischen Edikte wegen natürlicher Fehler sich beide von elnander unterscheiden, . 
boren die Lasten richtiger zu den eigentlichen Eviktionsfehlern. Aber schon die juristischen Klassiker 
trachteten sie auch als natürliche, den Ediktsklagen unterliegende Fehler. L. 61. D. de aedi. ed. (XXI, 
1); und in Betreff der auf Sklaben haftenden Noxa: L. 1 S. 1; L. 17, S#. 17, 18 D. eodem; L. 11, 
S. 8 D. de act. emti (XIX. 1); L. 14 C. de act emti (IV, 49). In gleicher Weise kann nach die- 
ser Bestimmung des A. L.R. der Käufer eine so belastete Sache als eine folche, die gewisser voraus- 
geleerr oder dedungener Eigenschaften ermangelt, behandeln und von der acido redhibitoria Gebrauch 
machen. Vergl. Tit. 5, §8. 235, 336. Der Fall kann nicht bloß der sein, daß eine zugesicherte Be- 
rechtigung oder aktive Servitut fehlt, oder eine dem Käuser undekannt gebliebene Last auf der Sache 
haftet, sondern es kann auch in der That ein Dritter mit einem dergleichen Anspruche, wodurch er 
zwar nicht die Sache ganz, aber doch zu einem gualitativen Theile entzieht, konkurriren. §. 191. 
Bei dem hier, im §. 189, vorgesehenen alternativen Klagerechte auf Vergütung ist nicht weiter 
unterschieden zwischen der actio qusnti minoris und der eigentlichen Evikrionsklage (actio emtz oder es 
atipulatu), eiwon jede der beiden Klagrechte einer anderen Verjährung unterworsen ist. Der Grund 
ist der, daß im heutigen Rechte jeder in die äußere Erscheinung tretende Unterschied verschwunden ist. 
as A. L.N. kennt nur noch die eigentliche Eviktionsklage, auf welche die kurze Verjährung keine An- 
wendung findet. S. Pl.-Beschl. des Obertr. 1885, Nr. II oben in der Anm. 84 zu §. 345, Tit. ö. 
Vergl. auch Anm. 82 zu §. 344 daselbst. 
24) Nach diesem Kapitale, nicht, wie es die Regel der S§. 177, 171 vorschreibt, nach Verhält- 
niß desselden zu dem Kaufpreise, soll die Vergütung bestimmt werden, was beinahe der ung 
gleichkommt. Ob wohl diese Ausnahme im Bewußtsein gewesen und beabsichtigt worden ist? Das ist 
zu bezweifeln; ein sachlicher Grund zu solcher Ausnahme ist nicht belannt. Daß aber die Bestimmung 
wörtuch gemeint wonden ist, bestätigt der solg. §. 190. (5. A.) Ist auch von dem Obertrib. für den 
“z eines ohne Anschlag ersolgten Kaufs angenommen. Erl. vom 20. April 1868 (Entsch. Bd. XLIX. 
S. 124). 
35) Also auch hier das ganze Aequivalent der Last. S. die vor. Anmerk. (4. A.) Es wird ver- 
muthet, daß der wahre Werth des Grundstücks durch den Kaufpreis dargestellt wird, und der Min- 
derwerth des Grundstücks wegen einer auf demselben haftenden, von dem Verkäuser zu vertretenden 
Servimmt besteht, in sofern jene Vermuthung nicht widerlegt wird, in dem zwanzigsachen nagt des 
jährlichen Minderertrags des Grundstücks. Erk. des Obertr. v. 17. Nov. 1854 (Arch. f. Rechtef. 
Bd. XVI, S. 27). (5. A.) Wiederholt hat das Obertr. die analoge Anwendung der Vorschrift des 
K. 190 auf Servituten für unbedenklich erklärt uud erkannt, daß dem Käufer der Kapitalswerh der 
Last und nicht etwa nur die Lehrüc Abnutzung davon unter Niederlegung eines entsprechenden Ka- 
pitals gewährt werden müsse. Erk. vom 19. November 1863 (Arch. f. Reckef. Bd. LlII. S. 20).
	        
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