Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von. Kanfs= und Verkaussgeschäften. 639 
. 192. Die Sache muß in der Beschaffenheit übergeben werden, wie sie von 
dem Käufer bedungen worden 255). 
§. 193. Ist keine besondere Beschaffenheit vorbedungen, so muß die Sache die- 
jenigen Eigenschaften haben, die bei einer jeden Sache derselben Art gewöhnlich ?6#) 
vorausgesetzt werden 937). 
§. 19.1. Uebrigens muß sie in demjenigen Zustande übergeben werden, in wel- 
chem sie sich zur Zeit des geschlossenen ?7) Kaufs befunden hat. 
§. 195. Kann die Be haftendet der Sache, wie sie zur Zeit des Kaufs gewesen 
ist, nicht ausgemittelt werden, so ist der unmittelbar vorhergehende Zustand zum Grunde 
der Entscheidung anzunehmen. 
§. 196. Daß der Zustand der Sache zwischen der Zeit des Kaufs und der Ueber- 
gabe sich wesentlich geändert habe, wird nicht vermuthet ?7?). 
§. 197. Hat die Sache die beim Kaufe ausdrücklich oder stillschweigend voraus- 
gesetzten Eigenschaften nicht, so wird sie fehlerhaft genannt. 
§. 198. Wegen fehlerhafter Beschaffenheit der verkauften Sache finden die Vor- 
schriften Tit. 5, §. 319 sqq. Anwendung 375). 
§. 199. ,7e). Wenn ein Stück Vieh binnen Vier und Zwanzig Stunden ?8) nach 
352) (4. A.) Bei einem Berkaufe nach Probe hat der Verkäufer zu beweisen, daß die Uebergabe 
grobemähih geschehen oder angeboten worden sei; der Käuser aber hat die Identuät der produzirten 
robe zu beweisen. Erk. des Obertr. vom 27. Septbr. 1859 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXV, S. 120). 
Vergl. Anm. 50 #8 zu §. 76 d. T. und Hand.-Ges. B. Art. 340. 
(4. A.) Der Verkauf nach Probe ist ein Kauf unter einem bestimmten dietum promissum Über 
die Eigenschaften der Waare. H. G. B. Art. 310. Das A. L. R. erwähnt seiner nicht besonders. Cnt- 
steht bei der Uebergabe der Sache Streit über die Probemäßigkeit und der Verkäufer verlangt die Ab- 
nahme, so muß er die Probemäßigkeit behaupten und beweisen. Hat aber der Käufer dieselbe ohne 
Borbehalt angenommen, sogar darüber verfügt, und rügt nun, von dem Verkäufer auf Zahlung des 
Kausgeldes belangt, die Probewidrigkeit; so stellt sich dies nicht mehr als cine veparide Litistomestation, 
soudern als emi Einwand des nicht gehörig erfüllten Vertrages, nämlich des Mangels der ausbedun- 
genen Eigenschaften, mithin als ein wirkuücher Einwand dar, was zur Folge hat, daß dem Känfer 
der Beweis der Probewidrigkeit der Waare oblicgt. Erk. des Obertr. v. 2. Juli 1861 (Arch. f. Rechtef. 
Bd. XIII. S. 225). Vergl. Anm. 29, Nr. 1II1, 1, li#t# zu §. 271, Tit. 5. 
36) Dies ist z. B. bei öffentlichen Geldpapieren die Eigenschaft derselben als kur firender. Ein 
dergleichen Papier, dessen Kurs gesperrt ist, ist nicht in der Beschaffenheit übergeben, wie sie von dem 
Käufer vorausgesete worden. 
36 àa) (4. A.) Ueber die Auwendung der 8§. 192, 193, verb. miu §. 196, auf Waarenkäufe, wenn 
die Waaren von einem andern Orte bei dem Käuser (Besteller) in sehlerhafter Beschaffenheit ankom- 
men, s. m. meinen Aussatz in Siebenhaar's Archiv, Bd. 1X, S. 172 ff. Seit dem 1. März 
1862 kommen die Artt. 335, 346 ff. des Haudels Ges. B. zur Auwendung. M. s. Art. 348 daselbst 
und die Anmerkungen dazu. 
37) Diese Vorschrift und die des §. 196 gelten auch bei der nothwendigen Subhastation mit den 
sich von selbst verstehenden Modifikationen aus §. 213 d. T. Pr. 534, v. 28. Sept. 1838. S. auch 
das Pr. 532 und in der Anm. 35 zu §. 340. Bei der nothwendigen Subhastation ist der Tag des 
geschlossenen Kaufs der Lizitationstermin. Schl. Arch. Bd. V, S. 329. — M. s. auch Anm. 515 
zu §S. 81. 6 
37) (4. A.) Daher wird, wenn der Verkäufer nicht das Gegentheil bewarcht, angenommen, daß 
der bei der Uebergabe der Sacke sich worgethae Fehler schon zur Zeit des Kaufs vorhanden war. 
Vergl. §. 199. ird umgekehrt von dem Käuser bewiesen, daß schon zur Zeit des Abschlusses des 
Kauss z. B. über ein Pferd eine erst später entdeckte Kranlheit desselben, welche als ein Mangel an 
den ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzten Eigenschaften des Pferdes zu betrachten ist, vor- 
handen gewesen sei; so kann der Käuser von dem Kause zurücktreten, wenn auch das Pferd nachher 
von dieser Krankheit befreit worden und zur Zeit der Uebergabe nicht mehr als sehlerhaft anzusehen 
ist. Denn es kommt auf die Zeit des Kontraktschlusses an. §F. 197 d. T. u. §. 81, Tit. 4; F. 329, 
it. 5. Bergl. Erk. des Obertr. vom 26. Okt. 1852 (Arch. s. Rechtsf. Bd. VIII, S. 14). 
37 b) (A. A.) Ein Kaufmann, welcher vor eingetretener Rechtskraft des Amortisationsurtheils das 
betreffende öffentliche Geldpapier kauft, kann von seinem Verkäufer zumal dann nicht Gewähr fordern, 
wenn er es nnterlassen hat, gegen das ergangene Urtheil die zulässigen Rechtemittel einzulegen. Erk. 
des Obertr. vom 8. Jan. 1357 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXIII, S. 210). 
37c) (4. A.) Die S§. 199—208 u. Anh. 863. 13, 14 betreffen die Gewährleistung wegen natür- 
  
wegen sehlen- 
der Eigen- 
schaften,
	        
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