Verbindlich
keiten des
Käusers,
1) wegen
Uebernahme
der Sache,
644 Erster Theil. Eilster Titel.
§. 212. Ob übrigens die Quantität der verkauften Sache nur der Beschreibung
und nähern Bestimmung halber, oder in der Absicht, daß sie vertreten werden solle,
beigefügt worden, ist hauptsächlich 5 410 nach dem Inhalte des Kontrakts zu beurtheilen.
§. 213. Ist der Kauf in Pausch und Bogen geschlossen, so darf ein bei den
Unterhandlungen bloß zur Information des Käufers gegebener Anschlag, nur in An-
sehung der Existenz der darin angegebenen Rubriken, nicht aber in Ansehung der Zahl,
der Größe, des Umfangs, oder des Ertrags derselben, vertreten werden ).
§. 214. Außer diesem Falle gilt, wenn aus den Umständen und aus der Fas-
sung des Vertrags nicht ein Anderes erhellet, die Vermuthung, daß die bestimmte
Quantität gewährt werden solle.
§. 215. Ist der Verkäufer bereit, die Sache vertragsmäßig 56) zu übergeben,
so ist der Käufer sie sofort zu übernehmen schuldig 58 .).
§. 216. Was den Verkäufer wegen verzögerter Uebergabe entschuldigt, das muß
auch dem Käufer in Rücksicht der Uebernahme zu Statten kommen 57).
gelegt. Erk. des Obertr. vom 16. März 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XVI, S. 298). (5. A.) Der
ag des Ersatzes kann auch in Voraus um Vertrage bestimmt werden. Ist dieses geschehen, ist
z. B. für jeden fehlenden Morgen an einer verkauften, nach Morgenzahl bestimmten Ackerflache eine
bestimmt Summe als Ersatz nenchete worden, so hört dadurch der Anspruch nicht auf, eine Gewähr-
leistungsforderung für die sehlende Morgenzahl zu sein. Erk. des Obertr. vom 11. Dez. 1863 (Arch.
s. Rechtsf. Bd. LII. S. 171).
Vergl. oben, Aum. 78 zu §S. 343, Tit. 5.
54) Der Richter hat nämlich den unklaren Willen der Parteien zunächst durch Auslegung fest-
zustellen und erst weun dadurch die wahre Absicht nicht ausgemittelt werden kann, tritt die im S 214
aufgestellte Vermuthung ein.
55) Bei einem m Pausch und Bogen geschlossenen Kaufkontrakte ist, den Fall der nothwendigen
Subhastation ausgenommen, der Verkäufer ur die Existenz sammtlicher, als Gegenstand des Verkaufs
ausdrücklich angegebener Rubriken auch in dem Falle Gewähr zu leisten verbunden, wenn lein beson-
derer Anschlag gegeben, oder die im Kontrakte angegebenen Rubriken in dem bloß zur Informanon
des Käusers gegebenen Auschlage nicht mit veranschlagt worden sind. — agee darf, bei einem im
Wege der nothwendigen Subhastation erfolgten Verkause, der Käufer für die Fscus solcher Rubri-
len nur dann Gewähr fordern, wenn dieselben bei Aufnahme der Taxe mit veranschlagt worden sind.
Pr. 583, vom 16. Nov. 1838.
(4. A.) Wegen fehlen Eigenscheiten einzeluer, unter einem Kaufe in Pausch und Bogen be-
grifsener Gegenstände sindet die Gewährleistung bei eineut solchen Kaufe nicht statt. Pr. des Obertr.
vom 1. Ollober 1857 (Entsch. Bd. XXXVII, S. 85). Das Gegentheil ist mit einem Verkaufe in
Pausch und Bogen unvereinbar; denn der Verkaufer bietet alle darunter begriffenen Sachen so, wie
sie stehen, liegen und beschaffen sind, au, und der Käufer übernimmt sie so; eine Gewährleistung für
die Nermaldeschaffendeit jedes einzeluen Stückes liegt also ganz außer dem Bereiche eines solchen Kauss.
Gegen die Entwährung muß jedoch der Verkäuser auch bei einem solchen Kaufe Gewähr leisten.
56) Anderenfalls nicht. 5. 207. Zeigen sich Gewährsmängel, welche den freien vertragsmäßi-
gen Gebrauch der Sache bindern oder erschweren, z. B. Beschränkungen der Disposition, oder Be-
lastung mit bedeutenden nicht angezeigten oder nicht übernommenen HOypotheken, so kann der Käufer
die Uebernahme verweigern, bis der Mangel gehoben ist. Ungedr. Pr. des Obenr. in Sachen v. Be-
low w. Müller, v. 16. Jan. 1849, %III, 48. S. auch Pr. 1051 verb. mit 1592, o. im
der Aum. 29, Nr. 1I11, lit. d zu S. 271, Tir. 5. Der Sneit ist alsdann nach den Vorschriften
88. 271 ff., Tit. 5 zu entscheiden. Pr. 1442 ebd., lit, e. — Bestehen die Gewährsminel nur in,
den Gebrauch nicht erschwerenden, Ausprüchen Driter, so muß der Käufer, wegen der zu befürchte-
ten Ansprüche, noch vor der Uebernahme sicher gestellt werden, wenn er kein Kaufgeld mehr in Hän-
den hat, anderen Falles der §. 222 zur Anwendung kommt. Ungedr. Pr. des Obertr. in Sachen
Menzel wider Heinrich, vom 2. März 1849, 1# 5/% „„ III, 48. Man vergl. hier die Entsch. des
Rechtsf. in den Jahrd. Bd. XXXI, S. 12; Emsch. des Obertr. Bd. X, S. 367 ff.
56 ) Vorausgesetzt, daß die Zeit zur Uebergabe da ist. Vor der Zeit ist der Käufer dazu nicht
chuldig; wenn auch der Verkäufer bereit ist zu Übergeben. Auf den Lieferungskontrakt ist diese Vor-
schrift überhaupt nicht anwendbar, der Lieferant kann nicht geradehin auf Abnahme klagen (5§. 2 ff.),
der Lieferungsvertrag ist keine Gattung des Kaufs.
57) Die Bestimmung hat keine Bedeutung, denn sie bezieht sich ursprünglich auf das periculum,
et commodum rei venditse et traditae und ist aus Ungenauigkeit hier ftehen geblieben. Nach der
Mittheilung der Revisoren aus den Materialien war nämlich, sowie jetzt in den ös. 117, 121 d. T.,