648. Erster Theil. Eilfter Titel.
Len bevorstehenden Vertretung, nach richterlichem Ermessen §7), hinlängliche Sicherheit
eisten.
§. 224. Das Kaufgeld ist für geborgt anzusehen, wenn der Verkäufer, wegen der
im Kontrakte vorbedungenen und bei der Uebergabe nicht geleisteten baaren Zahlung
des Kaufgeldes, die gerichtliche Klage innerhalb Acht Tagen nach der Uebergabe nicht
anmeldet #5).
67) Ein Streit über den Betrag und die Annehmlichkeit der zu bestellenden Sicherheit kann nicht
durch Dekret, sondern muß durch förmliches Erkenntniß geschlichtet werden.
68) S. o. die Aum. 70 zu §. 109 d. T.
Die Beziehung, welche die S§. 224— 226 bei ihrer Entstehung hatten, ist bei der Umarbeitung
d Em wurss weggefallen. Dies erhellet aus den Materialien, nach folgenden Mittheilungen der
evisoren:
„Die §§. 224— 227 sind durch eine Beziehung auf den Rücktritt wegen Mangels gegenseitiger
Erfüllung veranlaßt. In dem ersten ungedruckten Eunrwurfe fanden sich nämlich unter der Rubrik:
Pflichten des Känfers, solgende Bestimmungen:
§. 152. „Finder der Käufer bei der Uebernahme, daß die Sache nicht bedungenermaßen über-
geben werden wolle, so ist er die Annahme derfelben zu verweigern berechtigt.“
f 157. „Ist der Kauf auf baare Zahlung geschlossen, und erfolgt solche bei der Uebergabe nicht,
steht e, bei dem Verkäufer, ob er das Kausgeld einklagen oder die verkaufte Sache zurückfor-
en wolle.
§. 158. „Will er die Sache wieder haben, so muß er binnen acht Tagen nach verzögerter Zah-
lung auf deren Rückgabe gerichtlich antragen.“
Bei Revision der Monita gegen den ungedruckten Entwurf fand Suarez, daß diese Bestim-
mungen unter den Pflichten des Käusers noch zu früh vorkämen, und dort aufgenommen werden
müßten, wo von Aufhebung der Kaufkontrakte die Rede sei (et. Materialien des A. 2.R. B. 28,
Fol. 242 v. Fol. 245). Deswegen finden wir im gedr. Entw. unter der Rubrik: Pflichten des
Käufers, nur solgende Sätze:
§. 234. „Ist baare Zahlung bedungen, und solche bei der Uebergabe nicht geleistet worden, der
Verkäufer aber hat sich länger als acht Tage nach erfolgter Uebergabe dabei beruhigt, so ist das Kauf-
geld für kreditirt anzusehen.“
#§s. 235. „Einem abwefenden Verkäusfer läuft diese Frist erst von der Zeit an, wo er von der
nicht erfolgten Zahlung Nachricht erhalten hat.“
Auf diese Bestimmungen ist unter der Rubrik: Aufhebung der Kaufverträge, in folgender Weise
Bezug genommen:
5. 240. „Ebenso (wie nach dem vorhergehenden §. der Käufer), kann der Verkäufer, dem die
bei T# Uebergabe baar bedungene Zahlung des Kaufgeldes nicht geleistet wird, von dem Kontrakte
zurücktreten.“
Aus jenen #s. 234 und 235 des gedr. Entw. find die Ss. 224 und 225 des Texles geworden;
der Rücktritt aber, oder die Aushebung der Berträge wegen Mangels gegenseitiger Erfüllung, war im
Entwurfe nicht von denjenigen Bedingungen abhängig gemacht, wie späterhin in dem A. L.R. ge-
schehen ist. Anstatt, daß die §#§. 393—407, Tiu. 5, Th. 1 des A. L. R. die Befugniß zum Rücktritte
von einem vorgängigen Erkenmnisse abhängig machen, sollte die Aufhebung des Vertrages staufinden,
wenn nur die Erfüllung unter zweifelhaften, weitläuftigen Ausflüchten verweigert würde. Hierbei wollte
Suarez auch bei der Umarbeitung des gedr. Entw. noch steben bleiben, und deswegen wird es ganz
erklärlich, wenn er bei Revision der Monita gegen den gedr. Entw. zu den oben angeführten 88. 234
u. 235 des Entwurfs bemerkt:
Hier wird der Effekt, wenn der Käufer die bedungene baare Zahlung nicht leistet, und der Ber-
käufer das Kaufgeld nicht kreditirt, mit Verweifung auf den §. 240 dahin zu bestimmen sein, daß
alsdann der Verkäuser den Komrakt aufrufen und die Sache zurückfordern könne (ek. Materialien
des A. L.R. B. 80, Fol. 7).
Dieser Bemerkung verdankt der §. 226 des Terxtes seine Entstehung. Als nun aber die Lehre
von der Aufhebung der Verträge wegen Mangels gegenseitiger Erfüllung, worauf sich die S§. 224 —
226 des Textes bezogen, eine ganz andere Gestalt erhielt: — als im §. 230 des Textes der Rücktrin
wegen nicht ltigter Baarzahlung von der verweigerten Uebergabe abhängig gemacht wurde (ct. Mate-
rialien des A. L.R. B. 81, Pol. 98 v.); da wurde die Frist, mit deren Ablaufe, vom Tage der Ue-
bergabe an gerechnet, das Kausgeld als geborgt angesehen werden sollte, bedeutungslos, und die 88. 224
— 226 sind aus dem Entwurse Übernommen, oder vielmehr in der ersten Umarbeitung desselben, wie
sie aus Suarez' Hand hervorging, stehen geblieben, während die Beziehung auf ein anderes Rechts-
verhältniß, dem sie ihre Entstehung verdanken, verschwunden ist.“ (Gesetz-Rervis. Pens. XIV. S. 33.)
Eine Anwendung des §. 224 s. u. in der Anm. 74 zu S. 230.