Von Kaufs-= und Verkaufsgeschäften. 651
5. 233. Muß nach diesen Bestimmungen der Käufer, welcher die Sache zurück-
giebt, die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen berechnen, so kann er die inzwischen
dem Verkäufer bezahlten Finlen es. Kaufgeldes darauf in Abzug bringen 76).
§. 234. Hat der Verkäufer das Kaufgel selbst ganz oder zum Theil bereits er-
balten 1 - muß er sich landübliche Zinsen auf die ihm zu vergütenden Nutzungen ab-
ziehen lassen.
8. 235. Behält nach eben diesen Bestimmungen der Käufer, welcher die Sache
zurückgiebt, die inzwischen gezogenen Nutzungen, so kann der Verkäufer die Zinsen des
bedungenen Kaufpreises fordern.
§. 236. Doch steht dem Käufer frei, die Nutzungen zu berechnen, und dagegen.
je nachdem er das Kaufgeld selbst, oder Zinsen davon an den Verkäufer entrichtet hat
landübliche Verzinsung des erstern, oder dückahlung der letztern zu verlangen.
§. 237. Wenn der Käufer in Ansehung der Sache, die er zurückgiebt, einem un-
redlichen Besitzer gleich geachtet wird, so haftet er für Gefahr und Schaden bis zu dem
Zeitpunkte der wirklich erfolgenden Rückgabe. „
§. 238. Ein Gleiches findet statt, wenn der Rücktritt auf den Grund eines dem
Käufer zwar vortheilhaften, aber noch nicht rechtskräftig gewordenen Urtels erfolgt.
5. 239. Ist hingegen der Käufer, nach den gesetzlichen Bestimmungen, einem
redlichen Besitzer durchaus gleich zu achten, so darf er auch für die Beschädigungen der
Sache, bis zur erfolgenden Rückgabe, nur soweit haften, als ein redlicher Besitzer dazu
verpflichtet ist.
§. 210. Welcher Theil dem andem die Kosten des Kaufs erstatten, und die Ko-
sten der Rückgabe tragen müsse, ist darnach zu bestimmen: ob der Käufer einem red-
lichen oder unredlichen Besitzer gleich zu achten sei.
§. 241. Wählt ein Theil auf den Grund eines ihm zwar vortheilhaften, aber
noch nicht rechtsrräftigen Erkenntnisses den Rücktritt, so kann keiner von dem andern,
wegen der auf den Kauf verwendeten Kosten. Ersatz fordern 76).
a §. 212. Die Kosten der Rückgabe hingegen muß in diesem Falle der Rücktretende
agen.
§. 243. Uebrigens findet, nach geschehener Uebergabe, selbst in den §. 232 be-
Leichneten Fällen, der Rücktritt nur in sofern statt, als eine Rückgabe der Sache an den
erkäufer noch möglich ist.
§. 244. Kaun diese nicht mehr stattfinden, so bleibt es lediglich bei demjenigen,
was ein Theil dem andem, vermöge des Vertrages und der Gesetze, als Erfüllung
oder Entschädigung zu leisten hat.
§. 245. Wird der Rücktritt innerhalb Jahresfrisft nach erfolgter Uebergabe gericht-
lich erklärt, so können die Gerichte 77) nur die gewöhnlichen Aussertigungs- und Ein-
tragungsgebühren 78) fordern.
§s. 246. Erfolgt aber die Erklärung des Rücktrittes später, so müssen auch die
76) Nur in dem Falle, wenn die Aufhebung des Kaufs wegen Mangels der schristlichen Abfas-
sung geschieht, kommen auch bei dem Kaufe die Vorschristen Tit. 5, 66. 163 und 164 zur Anwendung,
wonach der Verkäufer, welcher den mündlichen Kontrakt aufrecht erhalten will, das empfangene Kauf-
geld erst don dem Tage des ihm angekündigten Rücktritts zu verzinsen schuldig ist, wenn auch der
zurücktretende Käufer ihm das Grundstück mit allen Nutzungen zurückgewähren muß. Pr. des Obertr.
973 v. 22. Januar 1841.
76 ) (4. A.) Dies bezieht sich auf die Fille der Ss. 404 — 407, Tit. 5.
77) Auf die zur Erbebung von Besitzveränderungsabgaben, namentlich Laudemien, berechtigten
Privatpersonen bezieht sich also die Vorschrift nicht.
78) Diese beiden Kategorien erschöpften schon nach den Gebührentaxen von 1815 nicht die Reihe
von Gerichtskosten; nach dem hemigen Gesetze über den Ansatz und die Erhebung dor Gerichtekosten,
v. 10. Mai 1851, giebt es nur noch einen Pauschsatz für den Kontrakt (Ausfertigungsgedühren) und
einen Pauschsatz für die Eintragung.