Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Kaufs-= und Verkaufsgeschäften. 651 
5. 233. Muß nach diesen Bestimmungen der Käufer, welcher die Sache zurück- 
giebt, die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen berechnen, so kann er die inzwischen 
dem Verkäufer bezahlten Finlen es. Kaufgeldes darauf in Abzug bringen 76). 
§. 234. Hat der Verkäufer das Kaufgel selbst ganz oder zum Theil bereits er- 
balten 1 - muß er sich landübliche Zinsen auf die ihm zu vergütenden Nutzungen ab- 
ziehen lassen. 
8. 235. Behält nach eben diesen Bestimmungen der Käufer, welcher die Sache 
zurückgiebt, die inzwischen gezogenen Nutzungen, so kann der Verkäufer die Zinsen des 
bedungenen Kaufpreises fordern. 
§. 236. Doch steht dem Käufer frei, die Nutzungen zu berechnen, und dagegen. 
je nachdem er das Kaufgeld selbst, oder Zinsen davon an den Verkäufer entrichtet hat 
landübliche Verzinsung des erstern, oder dückahlung der letztern zu verlangen. 
§. 237. Wenn der Käufer in Ansehung der Sache, die er zurückgiebt, einem un- 
redlichen Besitzer gleich geachtet wird, so haftet er für Gefahr und Schaden bis zu dem 
Zeitpunkte der wirklich erfolgenden Rückgabe. „ 
§. 238. Ein Gleiches findet statt, wenn der Rücktritt auf den Grund eines dem 
Käufer zwar vortheilhaften, aber noch nicht rechtskräftig gewordenen Urtels erfolgt. 
5. 239. Ist hingegen der Käufer, nach den gesetzlichen Bestimmungen, einem 
redlichen Besitzer durchaus gleich zu achten, so darf er auch für die Beschädigungen der 
Sache, bis zur erfolgenden Rückgabe, nur soweit haften, als ein redlicher Besitzer dazu 
verpflichtet ist. 
§. 210. Welcher Theil dem andem die Kosten des Kaufs erstatten, und die Ko- 
sten der Rückgabe tragen müsse, ist darnach zu bestimmen: ob der Käufer einem red- 
lichen oder unredlichen Besitzer gleich zu achten sei. 
§. 241. Wählt ein Theil auf den Grund eines ihm zwar vortheilhaften, aber 
noch nicht rechtsrräftigen Erkenntnisses den Rücktritt, so kann keiner von dem andern, 
wegen der auf den Kauf verwendeten Kosten. Ersatz fordern 76). 
a §. 212. Die Kosten der Rückgabe hingegen muß in diesem Falle der Rücktretende 
agen. 
§. 243. Uebrigens findet, nach geschehener Uebergabe, selbst in den §. 232 be- 
Leichneten Fällen, der Rücktritt nur in sofern statt, als eine Rückgabe der Sache an den 
erkäufer noch möglich ist. 
§. 244. Kaun diese nicht mehr stattfinden, so bleibt es lediglich bei demjenigen, 
was ein Theil dem andem, vermöge des Vertrages und der Gesetze, als Erfüllung 
oder Entschädigung zu leisten hat. 
§. 245. Wird der Rücktritt innerhalb Jahresfrisft nach erfolgter Uebergabe gericht- 
lich erklärt, so können die Gerichte 77) nur die gewöhnlichen Aussertigungs- und Ein- 
tragungsgebühren 78) fordern. 
§s. 246. Erfolgt aber die Erklärung des Rücktrittes später, so müssen auch die 
76) Nur in dem Falle, wenn die Aufhebung des Kaufs wegen Mangels der schristlichen Abfas- 
sung geschieht, kommen auch bei dem Kaufe die Vorschristen Tit. 5, 66. 163 und 164 zur Anwendung, 
wonach der Verkäufer, welcher den mündlichen Kontrakt aufrecht erhalten will, das empfangene Kauf- 
geld erst don dem Tage des ihm angekündigten Rücktritts zu verzinsen schuldig ist, wenn auch der 
zurücktretende Käufer ihm das Grundstück mit allen Nutzungen zurückgewähren muß. Pr. des Obertr. 
973 v. 22. Januar 1841. 
76 ) (4. A.) Dies bezieht sich auf die Fille der Ss. 404 — 407, Tit. 5. 
77) Auf die zur Erbebung von Besitzveränderungsabgaben, namentlich Laudemien, berechtigten 
Privatpersonen bezieht sich also die Vorschrift nicht. 
78) Diese beiden Kategorien erschöpften schon nach den Gebührentaxen von 1815 nicht die Reihe 
von Gerichtskosten; nach dem hemigen Gesetze über den Ansatz und die Erhebung dor Gerichtekosten, 
v. 10. Mai 1851, giebt es nur noch einen Pauschsatz für den Kontrakt (Ausfertigungsgedühren) und 
einen Pauschsatz für die Eintragung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.