656 Erster Theil. Eilfter Titel.
v 276. Ist auch die Uebergabe, ohne Beifügung 75 °) eines in sich, oder durch
Beziehung auf eine gewisse Handlung oder Begebinheit bestimmten Temrmins zur Zulas-
sung eines bessern Käufers, vollzogen worden, so hat ein solcher Nebenvertrag keine
rechtliche Wirkung.
F. 277. Das Recht aus einem solchen an sich gültigen und kräftigen Nebenver-
trage (5. 272) geht auch auf die Erben des Verkäufers über.
K. 278. Auch seine Gläubiger treten in Ansehung dieses Rechts an seine Stelle,
wenn er vor Ablauf dieser Frist in Konkurs versunken ist.
§. 279. Wer für einen bessern Käufer zu achten sei, hängt lediglich von der Be-
urtheilung und Bestimmung des Verkäufers ab?#7).
§ 280. Haben Mehrere eine Sache gemeinschaftlich verkauft, so ist in der Re-
el nur der für einen bessem Käufer zu achten, welchen sie insgesammt dafür aner-
ennen.
7 281. Sind die mehreren Verkäufer in ihren Meinungen über die vorgügliche
Annehmlichkeit des ersten oder zweiten Käufers getheilt, so muß dieser Widerspruch
zee Grundsätzen vom gemeinschaftlichen Eigenthume entschieden werden. (Tit. 17,
n. 1.)
§. 282. Weder einer von mehreren Verkäufern, noch einer von mehreren Käu-
fern, kann mit einem Gebote zur Abtreibung des ersten Käufers zugelassen werden?).
§. 283. Das Geschäft, auf dessen Grund der erste Käufer einem andern weichen
soll, muß ein wirkliches Kaufs= und kein anderes oder vermischtes Geschäft sein ??).
5. 284. Wenn also zum Beispiele der zweite Käufer nicht den ganzen Kaufspreis
im Gelde bietet, sondem statt desselben, ganz oder zum Theil, einen Tausch, Leibren-
ten = Kontrakt, Abtretung eines Rechts u. s. w. anträgt, so ist der Fall dieses Neben-
vertrages nicht vorhanden.
285. Eben so kann durch Nebenbedingungen des zweiten Käufers, die keiner
Schätzung nach Gelde fähig sind, der erste HKufrr nicht abgetrieben werden.
§. 286. Hat wirklich ein besserer Käufer sich gemeldet, 6% muß ihn der Verkäu-
fer dem ersten Käufer namhaft machen, und die gebotenen Bedingungen vollständig
anzeigen.
6 287. Der erste Käufer hat, wenn er sich eben diese Bedingungen gefallen läßt,
das Vorkaufsrecht 100).
dem Sachverhalte schwerlich angemessen war. Diese Nebenabrede kann sich nur auf die derzeitigen
Preise deziehen; die Annahme eines besseren Käufers nach 29 Jahren ist widersinnig.
96 e) Die Beifügung kann selbstverständlich nicht einseitig von dem Verkäufer, sondern nur mit
Zustimmung des Käufers geschehen. Der Käufer braucht sich solche nicht mehr gefallen zu lassen,
vielmehr kann er auf unbedingte Uebergabe bestehen. Konsentirt er jedoch in die nachmägliche Ergän-
zung des Nebenvertrages, so ist es so gut, als wenn der Termin schon im Vertrage bestimmt wor-
den wäre.
97) Dadurch ist der, nach L. 4, 8. 6; L. 5, L. 14. §S. 1 u. 5 D. in diem addict. (XVIII, 2)
zulässige Streit zwischen den Kontrahenten: ob der neue Käufer besser sei, abgeschnitten, es ist da-
durch aber auch der Charakter des Paktums in sofern wesentlich geändert, als nicht mehr der Zufall,
sondern einseitige Willkür enischeidet. Ein Schutzmittel gegen die Willkür des Verkäufers giebt der
s. 287 dem Käufer. (4. A.) Der §. 279 setzt übrigens den gewöhnlichen Fall voraus, daß der Ver-
dehau von dem Verkäufer zu seinem Vortheile gemacht worden ist. Ist er, was wohl felten vorkom-
men wird, von dem Käufer zu seinem Vortheile gemacht, in der Am, daß er beim Antrage eines
besseren Gebots vom Vertrage zurückireten dürse, so kann er den Vertrag auflösen, wenn auch der
Verkäufer den spätern Käufer nicht annimmt. L. 9 D. de in diem addietione (XVIII. 2).
98) Der neue bessere Käufer muß ein Dritter sein.
29) Die gemeinrechtliche Praxis läßt ein vermischtes Geschäft zu. Dieser §. 283 verwirft dieselbe.
100) Das G. v. 2. März 1850, 5. 2, Nr. 6 und §S. 4 hat das gesetzliche Vorkauferecht ausge-
doben. Doch kann davon dieser Fall nicht betroffen worden sein. Denn das hier dem Käufer gege-
bene Eintittsrecht gehört zur schließlichen Erledigung dieses Nebenvertrages und es würde, bei der