Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Kaufs= und Verkaufsgeschäften. 657 
288. Hat der Verkäufer entweder bei der Angabe selbst, daß ein besserer Käu- 
fer sich gefunden habe, oder bei der Angabe der von rabe em gebotenen Bedingungen 
betrüglich gehandelt, so wird er seines vorbehaltenen Nechts verlustig, und muß dem 
Käufer Schaden und Kosten ersetzen 2). 
5. 289. Ueber die Ausübung eines Vorkaufsrechts muß der erste Käufer, wenn 
im Vertrage keine Frist bestiumt ist, binnen acht Tagen, nachdem ihm die Anmeldung 
des bessern Käufers gehörig (§. 286) bekannt gemacht worden ), sich erklären. 
§. 290. Wird der erste Kauf wegen eines sich findenden bessern Käufers rückgän- 
ig 3), so hat der erste Käufer, wenn ihm die Sache schon übergeben war, für die 
Giceene alle Rechte eines redlichen Besitzers. 
§. 291. Doch kann auch ein solcher Käufer die Sache und das Kaufgeld nicht 
zugleich nutzen"). 
§. 292. Soweit er also das Kaufgeld noch nicht bezahlt hatte, muß er, jedoch 
nach eigener Wahl, entweder die Zinsen davon für die Zwischenzeit entrichten, oder die 
Nutzungen berechnen. 
§. 293. Doch steht den Parteien frei, wegen der Verzinsung und Fruchtberech- 
mung , auf den Fall des rückgängig gewordenen Kaufs, ein anderes unter sich zu ver- 
abreden. 
29/1. Wenn mehrere Sachen zusammen für Einen Preis, oder wenn ein In- 
begriff von Sachen verkauft worden, so kann der Vorbehalt eines bessern Käufers nur 
in Ansehung des Ganzen, nicht aber einzelner Theile oder Stücke, stattfinden. 
§. 205. Vom Vorkaufs= und Näherrechte wird gehörigen Orts besonders gehan= ") vom Ver- 
delt. (Tit. 20, Abschn. 3.) *ö- zauerrn 
§. 296. Ist ein Kauf unter Vorbehalt des Wiederkaufs 5) geschlossen, so wird RNerem Wie- 
  
gemachien Sestimmung. des §. 279, ein Riß in den Zusammeuhang des landrechtlichen Systems kom- 
men, wenn man die Bestimmung dieses §. 267, ohne den §. 279 zu ändern, aufheben wollte. S. o. 
die Anm. 97 zu §. 279. Eine solche Zerstörung kann nicht ablichei worden sein. (4. A.) M. s. 
auch die Abh. von Dr. Altmann in Gruchot, Beit. V. Jahrg., S. 168. 
1) Schaden und Kosten, die dem Käufer etwa durch solchen Berrug veranlaßt worden sind. Denn 
in der Hauptsache kann er dergleichen nicht haben, da es bei seinem Kaufkomrakte dewendet. Hat 
der Berkäufer bloß bei der Anzeige der ihm von dem besseren Käufer gebotenen Bedingungen berrüg- 
lich gehandelt und wird er aus diesem Grunde seines vorbehaltenen Rechts verlustig, so wird er auch 
dem neuen Käufer für Schaden und Kosten verantwortlich. L. 14 pr. D. de in diem addictione 
(XVm, 2. 
2) Die gerichtliche Bekanntmachung ist hier nicht erforderlich, weil nicht vorgeschrieben. Der 
Fall ist Überhaupt nicht ein eigentliches Vorkaufsrecht. S. o. die Anm. 100 zu SH. 287. 
3) Die Auflösung wird nicht als Rückkauf behandelt, der erste Kauf ist vielmehr als unter einer 
ausschiebenden Bedingung geschlossen anzusehen und der Verkäufer ist, wenn die Uebergabe autizipirt 
worden, dennoch Eigenthümer geblieben. Die Ausgleichung wegen Nutzungen und Zinsen muß auch 
dann erfolgen, wenn der erste Käufer in den zweiten Kontrakt eintritt; denn der erste Kontrakt wird 
auch in diesem Falle ausgelöst. 
4) Nämlich wider den Willen des Verkäufers. §. 109. 
*) (5. A.) Hellfeld, Jurisprudentia forensis etc. §. 997. Dazu Glück, Erläuterung, Bd. XVI, 
S. 199 flg. Mein Recht der Forderungen, 2te Ausg. Bd. III, S. 246 — 250. 
5) Dieser Beivertrag kann dahin gehen, daß der Käufer verpflichtet sein solle, die Sache dem 
Berkäufer wieder abzulassen (pactum de retrovendendo), oder auch dahin, daß der Verkäuser verbun- 
den sein solle, sie dem Käufer wieder abzunehmen (pactum de retrosmendo). Dieses Rechtsgeschäft 
ist ein Gebilde der deutschen Praxis, welche sich auf die L. 12 D. de praescr. verbis (XIX. 5) und 
L. 2 C. de pactis inter emtorem (IV, 54) stützt, wo jedoch von einem Kaufe unter einer Resolutiv- 
bedingung die Rede ist. Mit dieser Verabredung der Auflösung unter einer Resolutivbedingung (welche 
Verabredung die Neueren ein verbis resolutlvis geschloffenes pactum de retrovendendo nennen), wird 
der Wiederkaufsvertrag verwechselt oder vermischt, woraus mancherlei Verwirrungen und Widersprüche 
in die Lehre gekommen sind, unter deren Einflusse auch die Verf. des A. L. R. gestanden n. Das 
wahre pactum de retrovendendo hat vor jedem anderen Pakt über cinen beabsichtigten Kauf, worin 
man über die Essentialien einig sein muß, wenn es wirksam sein soll, keine Besonderheiten, und 
Koch, Allgemeines Landrecht 1. 5. Aufl. 42
	        
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