Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Kause= und Verkaussgeschästen. 663 
Zeit, voin Kaufe wiederum abzugehen, vorbehalten, so ist dieses für eine auflösende 
Bedingung 20) anzusehen 27). 
§. 332. Ist die Uebergabe erfolgt, und 37) das Kaufgeld bezahlt worden, so ist 
ein solcher Vertrag nach den Regeln vom Wiederkaufe zu beurtheilen. 
§. 333. Ist die Sache dem Käufer nur auf die Probe*3) gegeben worden, so) Bom er- 
laufse auf die 
erlangt det Kauf seine volle Wirksamkeit erst von dem zeitpunkte an, wo der Käufer Prede). 
seine Zufriedenheit mit der behandelten Sache, ausdrücklich oder stillschweigend, zu er- 
kennen gegeben hat. 
§. 331. Für eine solche stillschweigende Erklärung ist es zu achten, wenn der 
Käufer, nachdem er die Sache wirklich in Besitzgenommen, das ?#) erhaltene Kauf- 
geld ohne weitern Vorbehalt bezahlt hat. 
zu verstehen, es ist eine im Allgemeinen begrenzte Zeit (irgend ein Zeitraum), nicht ein nach allen 
Merkmalen bezeichneter oder denannter Zeitwunkt gemeint. 
In einem Falle ist angenommen worden, daß die für die Zahlung des Kaufgeldes bestimmte 
Frist zugleich als Begrenzung der Dauer des jus poenitendi anzusehen sei. Der Fall ist jedoch irrig 
als Reuvertrag angesehen und nach §. 331 unter willkürlicher Ergänzung des Vertrages beurtheilt 
worden. Denn die Verabredung war die, daß der Waarenkaufer von den entnommenen Waaren die- 
jenigen der empfangenen Stücke, welche ihm nicht konveniren würden, wieder zur Disposition stellen 
dürse. Das ist kein pactum displicentiae, sondern ein Kauf auf die Probe (eintlo ad gustum), wel- 
cher nach der Vorschrist der §5. 333 ff. d. T. zu behandeln war. Deshalb ist den Entscheidungs- 
gründen des Obertr. zu der Emsch. v. 3. Juli 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXVII. S. 322) kein 
Beisall zu geden; die Nichtigkeitsbeschwerde hätte für begründet erachtet, das angesochtene Erk. aber 
auf Grund des §F. 334 d. T. aufrecht erhalten werden follen. 
30) Die Bedingung muß, da sie in einer inneren Handlung des Verläufers (Reuc) besteht, von 
ihm in Person erfüllt werden, folglich kaun dieser Nebenvertrag nicht aktiv auf die Erben übergehen. 
31) Von diesem, nur dem Kaufe angehoörigen Reuvertrage ist eine Art desselben, die bei jedem 
Bertrage vorkommen kann, zu unterscheiden, nämlich die von der Konventionalstrafe wesentlich ver- 
schiedene Berabredung: gegen Erlegung eines gewissen Reugeldes von dem Rechtsgeschäfte zurlcktreten 
zu dürfen. Darüber f. m. o. Tit. 5, 83. 212 ff. und 312 ff. 
32) Beides zusammen, Eins ohne das Andere genügt hierzu nicht. Ist bloß die Uebergabe ge- 
schehen, ohnec daß gegengeleistet worden ist, so ist die Sache mit den Früchten und Nutzungen zu- 
rückzugeben, wobei der Käufer als redlicher Besitzer zu behandeln ist, jedoch so, daß er sich mit dem 
Schaden des Anderen nicht bereichern darf; er muß desbalb, in soweit dies geschehen würde, auch 
die bereits konsumirten Früchte vergüten. Ist Kaufgeld vorausgezahlt worden, 46 muß der Verkäufer 
Zinsen davon entrichten. Jedoch wird, um die Bestimmung des §F. 332 in Anwendung zu bringen, 
nicht erforderlich sein, daß das Kaufgeld vollständi "r bezahlt sei, vielmehr wird der Ken der Be- 
smung vorhanden sein, auch wenn ein Theil des Kausgeldes gestundet worden sei; denn die Ab- 
cht des Gesetzes geht auf Vereinfachung der Auseinandersetzung. 
* (5. A.) Hellfeld, Jurisprudentia forensis elc. 5ß. 1036. Dazu Glück, Erläuterung, 
Bd. XVII, S. 156, Nr. 3. Grath, Kauf und Verkauf, No. VII, in Weiske's Rechtslexikon, 
Bo. VI. S. 45. — Mein Recht der Forderungen, 2. Ausg. Bd. 1I1, §. 320, S. 746. 
33) Ein allgemeiner Grundsatz bei Verträgen ist, daß keinem Theile freigestellt bleiben darf, 
nach seiner Willkür von dem geschlossenen Vertrage abzugehen, sonst ist der Vertrag noch nicht perfekt. 
(Anm. 29 zu §. 331.) Nur bei dem Kause gelten mehrere Ausnahmen. Dazu gehört auch der 
Kauf auf Probe, d. i. ein solcher, wobei dem Käufer freigestellt bleibt, von dem Kaufe wieder abzu- 
gehen und die bereits übergeben crhaltene Sache wieder zurückzugeben, wenn sie ihm nicht gefällt. 
(Emtio ad gustum.) Vergl. Hand.-G. B. Art. 339. Auf den gebrauchten Ausdruck kommt es nicht 
an, wenn nur die Absicht erhellet, daß der Käufer die Sache prüfen und nach Gefallen zurückgeben 
möge. Daher ist ein Käufer, welcher z. B. mit der Klausel: „bis zum Besehen“, gekauft hat, zum 
Rücktritte berechtigt, sobald er erklärt, daß ihm die Sache nicht anstehe. Das Gleiche gilt von einem 
Kaufe mit der Klausel: „bis zum Kosten“. §. 335. Pr. des Obertr. v. 29. Jan. 1817 (Simon, 
Rechtsspr. Bd. 1. S. 227). Vergl. L. 34, §. 5 D de contrah. emt. (XIX, 1). — (4. A.) Etwas 
anz anderes ist der Kauf „nach Probe“, welchen eine Parteimeinung damit hat identifiziren wollen. 
r Kauf „nach Probe oder Muster“ ist ein unbedingtes, vollig perfektes Kaufsgeschäft, wobei eine 
Probe zur Beurtheilung der vorbedungenen Eigenschaften, für welche nach den allgemeinen Grund- 
sätzen von Kauf und Gewährleistung einzustehen ist, zum Grunde gelegte ist. Bei entstehendem Streite 
kommt es auf die Identität des Probestücks und auf die Uebereinstimmung der gelieferren Waare mit 
demselben an. Erk. des Obertr. vom 28. Februar 1854 (Arch. für Rechtef. Bd. XII, S. 192). — 
Vergl. unten, H.G.-B. Art. 340 und die Amn. 7 dazu. 
33 #) (4. A.) Hier muß, um einen entsprechenden Sinn herauszubringen, das Wort „gestundet“ 
 
	        
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