Bon Kaufs= und Verkaufsgeschäften. 671
§. 318. Für eine solche Verabsäumung wesentlicher Förmlichkeiten ist bei Sub-
hastationen nur zu achten. (Was folgt ist ausgehoben durch die Subhastationsordnung
vom 15. März 1869 5. 116 (G. S. S. 121). Aus derselben treten an die Stelle des
S. 3148 die folgenden Bestimmungen):
§. 27. Beantragt ein Interessent (I. 14), dessen Rechte durch den Zuschlag be-
rührt werden, die Ansetzung eines neuen Versteigerungstermins, so ist dem Antrage
stattzugeben, wenn der Interessent sich verpflichtet, für das Meistgebot, sowie für al-
len aus der Venzögerung des Zuschlags entstehenden Nachtheil und die Kosten zu haf-
ten, auch für den zehnten Theil des Meistgebots nach den Bestimmungen des §. 23,
Absatz 1 Sicherheit leistet.
Diese Vorschriften gelten auch in Bezug auf die als eingetragene Gläubiger bei
der Subhastation betheiligten Kredit= Systeme. — Die Besügnn derselben, unter
anderen Voraussetzungen der Ertheilung des Zuschlages zu widersprechen. tritt außer
Kraft.
Von der Sicherheitsleistung sind der Fiskus und die gegenwärtig bestehenden land-
schaftlichen Kreditinstitute befreit.
§. 28. Wenn sämmtliche Interessenten, deren Rechte durch den Zuschlag berührt
werden, im Versteigerungstermine anwesend sind, der Ertheilung des Zuschlages wi-
Lensenrüe und die Ansetzung eines neuen Temmins beantragen, so ist diesem Antrage
attzugeben.
§. 39. Außer den Fällen der 55. 27 und 28 ist der Zuschlag zu versagen "7)
1) wenn das zur Subhastation gestellte Grundstück dem freien Verkehr eutzogen ist,
oder wenn sich das Meistgebot auf ein anderes Grundstück bezieht;
2) wenn dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Abschlusse eines Kaufvertrags oder
zum Erwerbe des Grundstücks mangelt, oder das Meistgebot durch einen auch
nachträglich nicht legitiniurten Vertreter im Namen des Meistbietenden abgegeben ist;
3) wenn das Meistgebot unter anderen, als den gesetzlichen, oder den von allen
Interessenten zugelassenen (F. 20) Bedingungen erfolgt ist;
4) wenn die Forderung, wegen deren die Subhastation eingeleitet worden ist, mit-
telst derselben nicht beigetrieben werden darf;
5) wenn der Subhastationsantrag unter den Voraussetzungen des F. 32 zurückge-
nommen oder der Schuldner der Vorschrift des §. 33 nachgekommen ist, und der
Subhastationsrichter nicht bereits das Verfahren eingestellt hat;
6) wenn der Prozeßrichter dem Subhastationsrichter die im & 35 gedachte Benach-
richtigung hat zugehen lassen oder das im 6§. 36 erwähnte Ersuchen an ihn gestellt
47) „Der dem s. 39 entsprechende §. 42 des Entwurfs begann mit den Worten: „Die Ertheilung
des Zuschlages darf nur verfagt werden“ und reihte hieran 13 verschiedene Versagungsgründe. Da-
mit war es unzweiselhaft ausgedrückt, daß es andere Versagungsgründe nicht gebe und der Zuschlag
wegen sonstiger Unregelmäßigkeit oder Nichtbcobachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht verweigert
werden dürfe. Wenn der §. 39 die Aufzählung der Versagungsgründe mit den Worten: „Außer den
Fällen der §§. 27 und 28 ist der Zuschlag zu versagen“, einleitet, so könnte es scheinen, als sei der
bezeichnete Standpunkt des Entwurss aufgegeben und die Berücksichtigung noch anderer Versagungs-
gründe, als der im §. 39 benannten, statthaft. Diese Auffassung würde indeß eine irrige sein. Denn
nicht bloß heißt es in dem mehrerwähnten Kommissionsbericht (S. 29 zu §. 39) unter I: „Die
Kommission trat der Auffassung der Regierungsvorlage bei, daß eine Spezialisirung der Zuschlags-
Bersagungsgründe erforderlich sei, sowohl um das Meistgebot und den Zuschlag moglichst prözis gegen
Anfechtung zu schützen, als weil es zweckmäßig erscheine, die Versagungsgründe zugleich als ausschließ-
liche Beschwerdegründe für die gegen das Zuschlags= oder Versagun 6-Erienmmni statthafte Beschwerde
gelten zu lassen", — vergl. S. 49 — sondern der §. 48 giebt auch die Beschwerde an das Appella-
tionsgericht auedrücklich für den Fall, daß der Zuschlag aus einem anderen Grunde, als den in der
Subhastations-Ordnung angegebeuen Verfagungsgründen, verweigert worden ist.“ (J. M. Bl. v. 1869,
im nichtamtlichen Theil, S. 66, Nr. 7.) Hiernach und da die Handlungs- und Willensfähigkeit schon
unter Nr. 3 berücksichtigt worden ist, hat die Meinung, daß aus materiellen Gründen die Ansechtung
eines öffentlichen Zwangsverkaufs mittelst einer besonderen Klage zulässig sei, weiter keinen Halt.