672 Erster Theil. Eilfter Titel.
hat, oder der Subhastationsrichter die Sicherung des Verfahrens in den Fällen
der 95. 35 und 36 beschlossen hat und die Voraussetzungen für die Wiederauf-
nahme desselben noch nicht eingetreten sind;
7) wenn das im 5. 13, Nr. 7 vorgeschriebene Aufgebot nicht stattgehabt hat;
8) wenn eine der im Gesetze vorgeschriebenen Arten der Bekanntmachung des Verstei-
gerungstermins nicht stattgehabt hat, wobei es jedoch bei einem Aushange nicht
darauf ankommt, wie lange derselbe angebester gewesen ist;
9) wenn die Frist zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die erste
Einrückung des Patents im Regierungs-Amtsblatte erfolgte, und dem Versteige-
rungstenmme um mehr als eine Woche kürzer ist, als die geringste gesetzliche Sub-
hastationsfrist;
10) wenn ein Interessent (5. 14), dessen Rechte durch Ertheilung des Zuschlages be-
einträchtigt werden würden, zum Versteigerungstermine nicht gehöng geladen wor-
den ist (55. 18, 19);
11) wenn der Schuldner von dem Beitritte eines Gläubigers zur Subhastation nicht
gemäß F. 19 benachrichtigt worden ist und die Subhastation nur wegen der For-
derung dieses Gläubigers fortgesetzt wird;
12) wenn den Bestimmungen im ersten Satze des F. 25 nicht genügt ist 48).
Anh. §. 15. Aufgehoben durch dieselbe Subhastations-Ordmung a. a. O.
§. 319. Einer gerichtlichen nothwendigen Auktion 5°) ermangelt es nur an der
wesentlichen Form:
1) wenn der Termin zur Auktion gar nicht öffentlich bekannt gemacht worden;
2) wenn die Sache ohne ausdrückliche Genehmigung sämmtlicher Interessenten dem
Auktionskommissarius oder Ausrufer zugesch agen worden (F. 21))
3) wenn Sachen, die nach den Gesetzen subhastirt werden sollen, nur durch Auktion
verkauft worden sind.
§. 350. Aber auch wegen solcher wesentlicher Mängel kann nur der verkaufende
Theil, oder wer sonst bei der Sache ein rechtsgegründetes Interesse hat, niemals aber
der Käufer, die Widerrufung des Zuschlags verlangen.
§. 351. Fällt weg 57).
48) Diese Bestimmung lautet: „Die Versteigerung darf nicht vor Ablauf einer Stunde seit der
Aufforderung zur Abgabe von Geboten (§. 21) und falls mehrere Bieter aufgelreten find, nicht eher
geschlossen werden, als bis sich ein Meistbietender ergeben hat.“
56) (A. A.) Unten, Anm. 615 zu §. 360 d. T.
57) Das Verhältniß dieser Vorschrist, nach welcher der Antrag auf Widerrufung des Zuschlags,
bei Verlust des Rechts, innerhalb Jahr und Tag nach erfolgtem Zuschlage, bei der vorgesetzten Be-
hörde desjenigen Gerichts, von welchem der Zuschlag geschehen war, angebracht werden mußte, — zur
V. v. 14. Dezbr. 1834, §. 27, war vor der Deklaration v. 6. April 1839 nicht ganz klar. Vor Er-
scheinung dieser B. gab es die Nullitätsklage, über welche der Tit. 16 der Pr. O. handelt, und die im
#§. 347 d. T. gestalicte Klage auf Widerruf des Zuschlags wegen verabsäumter Förmlichkeiten. An die
Stelle der Nulluärsklage aus Nr. 2, §. 2, Tit. 16 der Pr . trin die Nichtigkeitsbeschwerde. Es
waren nur zwei Fragen, nämlich: ob die Nullitätsklage auf Grund der Nummern 1, 3, 4 und S,
#§. 2 das. gegen eine Adjudikatoria zulässig? Das Obertr. hat diese Frage verneint durch das Pr. 65
(s. o. Amn. 48 zu §. 348). Der Geseszgeber habe augenscheinlich die Gültigkeit des Zuschlagebeschei-
des lediglich von der Beodachtung der Formlichkeiten abhängig machen wollen. Wenn diese beodachtrt
seien, werde derjenige, welcher in gutem Glauben gekauft habe, bei seinem Eigenhume ie ä#hn.
lich dem Drinen, der auf den Glauben des Hypothekenbuches seine Rechte erworben habe. Sei Je-
mand dabei durch die Hinterlist eines Juteressenten, oder durch Fehler, welche der Richter begangen,
gekränkt, so könne er sich nur an denjenigen halten, welcher au der Rechtsverletzung Schuld sei. (Cntsch.
Bd. 1II1, S. 125.) In Uebereinstimmung hiermit sagt das Obertr. in den Gründen des Pr. 2274,
vom 14. Februar 1851;: die Nichtigkeitebeschwerde ist dazu bestimmt, beide Klagen, (die Nullitätsklage
und die Klage auf Widerruf des Zuschlags), welche — die erstere für gewisse Fälle — wegsallen
sollen, zu ersetzen. §. 27 der V. vom 14. Dezember 1834, Art. 2 der Dekl. vom 6. April 1839
(Emsch. Bd. XX, S. 112). Die Ausicht ist einseing sie geht nur von der Anfechtung seitens des