678 Erster Theil. Eilfter Titel.
mand sich verpflichtet, einem Andern das Eigenthum seines Rechts, gegen eine be-
stimmte Vergeltung 2), zu überlassen 2).
#usgestellten Cessionsurkunde, so kann aus dem Siillschweigen des Letzteren, und der nicht erfolgten
Zurücksendung jener Urkunden, die geschehene Abschließung eines Cessionsgeschäfts nicht gefolgert wer-
den. (Entsch. Bd. IX. S. 213). Herdurch soll ausgedrückt werden, daß durch das Sullschweigen
der Titel, und also auch die Verpflichtung zur Zahlung der Valuta nicht zu Stande komme. Jur
Annahme der Cession, als sctus traditionis, wäre das Rülschweigende Behalten allerdings genllgend.
(4. A.) Hiernach fagt das Obertrib. in seinem Erk. vom 21. Septbr. 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIV,
S. 276) so ziemlich richtig: Die Cession setzt zwar einen Vertrag, ein pactum de coedendo, als vor-
angegangen voraus, ist aber selbst kein Verrrag, sondern die Erfüllung des vorangegangenen Vertrags
von Seiten des einen Theils, die Tradion des Reches oder die Handlung selbst, wodurch das
Eigemhum des Reches dem Andern Übertagen wird. Diese Handlung ist eine einfeirige, unterliegt
daber nicht den chesdlichen Erfordernissen eines Vertrags, und die Gegenwart des Cessionars bei der
Ausnahme der Cessionsurkunde ist dabei etwas durchaus Unerhebliches. — So jiemlich richtig sei dies,
babe ich gesagt. Denn ungenau, um nicht zu sagen unrichtig, ist es, daß die Cession selbst kein Ber-
trag sei. Das ist sie allerdings, ebenso mie die Eradition ein Bertrag ist, denn ohne die Annahme
andererseits (wechselseitige Einwilligung) ist sie Nichts. Aber sie ist ein einseitiger Vertrag, bei
welchem die mündliche und selbft die stillschweigende Annahme genügt, wie a. a. O. anerkannt wird.
Hieraus erhellet, warum der Cessionarius durch eine solche formlose Annahme nicht verbindlich wird, die
Valma zu bezahlen, wenn er damit noch im Rückstande ist; denn es ist eben in der bioßen Annahme
ein gegenseitiges Versprechen enthalten, er ist nur gehauen, das Empfangene, was er nicht bezahlen
will, murückzugewähren. Vergl. Anm. 18 u. 19 zu F. 393 d. T.
Abwegig ist die Ausführung des Odertr. in den Gründen einer, Bd. XXI1 der Enesch. S. 352 mit-
getbeilten Eutscheidung vom 5. Juli 1851. Es heißt dort: Die schriftliche Erklärung enthält eine
rechtsgülnige Cession. Sie war auf Uebertragung des Eigenthums der Forderung von Seiten des Be-
klagten an Kl. gerichtet. Die Annahme der Urkunde seitens des Kl. dindet denselben an den Ver-
trag. Das Rechregeschäft ist gültig geschlossen worden. — Falsch. Das an sich gülig Geschehene ist
die Cession. Diese aber ist nicht das Rechtegeschaft, sondern die Erfüllung desselben, der der Ueber-
gabe gleichstehende Uebertragungsakt. Das Rechtsgeschäft war der vorausgegangene mündliche Kauf.
R beweist das Obertr. unmittelbar vorher selbst. „Die Cejsion, als solche, ist lkein Vertrag, sondern
die Erfüllung einer vorgängigen Abrede. Als Erfüllung war die Cession auch im vorliegenden Falle
unzweifelhaft deshalb aufzufassen, weil die das pactom de cedendo in sich schließende vorgängige Ab-
rede wirklich vorhanden war.“ Miut diesen Prämissen hat die Konklusion keinen logischen Jufammen-
dang. Das Thatsächliche in diesem Falle war eine an sich gültige Ueberrragung einer Sache im wei-
teren Sinne auf Grund eines mündlichen Titels, ohne vollständige Erfüllung von beiden Seiten.
Der Fall des 1. 5, §5. 146, wo ausnahmeweise mündliche Vertrage Üüber bewegliche Sachen gelten,
war es mitbin nicht. Die Behauptung also, daß „das Rechtsgeschäft gülrig geschlossen worden“, ist
völlig grundsos. Mündliche Verträge Über bewegliche Sachen haben nur dann Bestand, wenn sie von
beiden Seiten erfüllt worden sind. Tit. 5, §. 146.
Zur Erfüllung eines, über Cession einer solchen Schuldsorderung, worüber eine briefliche Urkunde
vorhanden ist, mündlich geschlossenen Vertrags reicht die bloße Einhändigung der zu cedirenden Schuld-
urkunde an den Cessionar nicht hin; vielmehr ist die schriftliche Abfassung der Cession zur vollständigen
Uebertragung des Eigenthums des abgerretenen Rechis an den neuen Erwerber desselben erforderlich.
Pr. des Obertr. 1663, v. 12 Dez. 1845 (Entsch. Bd. XIV. S. 237).
Man trifft Üübrigens auf ganz absonderliche Vorslellungen über Cession und den einer solchen zum
Grunde liegenden Tuel. So deißt es z. B. in einem Urtel des Ratiborer Appellationsgerichts vom
1. März 1852 (Neisser Alten, Bd. 444 pro 1850): „Dieser Bestandtheil (das Belenmniß der empfan-
genen Valuta) darf allerdings nicht sehlen, weil er ein Essential des der Cession zu
Grunde liegenden lästigen Bertrages ist.“ Also die Quinmung über Bezahlung des Kauf-
geldes ist ein Essential des Kaufkontrakts! Und dieses soll erst aus dem nachfolgenden Uebertragungs-
akte hervorgehen müssen! Vergl. Übrigens unten die Anm. 18 zu SH. 393.
3) Der Gegenstand findet sich im §. 379, ist aber nicht entsprechend ausgedrückt. Das jinristisch
Wadre dabei ift, daß die Cession, ebenio wie die Tradition, zur Schenkung gedrauche werden, d. d. daß
die Schenkung in der Form der Cession, wie bei körperlichen Sachen durch die Uebergabe, gescheden oder
vollzogen werden kann. Dabei bleibt die Tradition Tradition, und die Cession Cession. Di prak-
tische Frage aber ist dabei nach der Rechtsbesländigkeit, und in dieser Beziedung kommt es auf die Ber
obachtung der flr die Schenkung vorgeschriebenen außeren Form an. Dies ist es, was dieser und
der 8. 379 ausdrücken will. E ist aber nicht erforderlich, daß aus dem Uebertragungsakte (der Cession)
erhelle: ob der zu Grunde liegende Titel ein oneroses oder ein lukratives Geschäft sei; und die Be-
bauptung des Odertr. in den Gründen der Entsch. vom 13. August 1836 (Emsch. Bd. I. S. 172:
daß die Cession schon darin mangelhaft sei, daß ein Bekenntniß, die Valma empfangen zu haben, fehlt,
ist als unbegründet von ihm selbst später widerlegt (s. u. die Anm. 183 zu 5. 393); dr Enr#sch. felbst