Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

680 Erster Theil. Eilfter Titel. 
  
in Beziechung auf manche Vermögensrechte — denn von Standes- (Status-), Ehren= und Familien- 
rechten versteht es sich von selbst — zweifelhaf ist. Cessibel sind: 
a) Auch Rechte aus zweiseitigen Verträgen. Der Verpflichtete kann aber, wider den Willen des 
anderen Kontrahbenten, seine Verbindlichkeit nicht auf einen Dritten übertragen. Pr 695, v. 11. Juni 
1839. Bei einer früberen Enrscheidung v. 13. Aug. 1836 hatte das Obertr. ausgesprochen: die Ces- 
sion von Verbindlichkeiten, namentlich die Cession der Verpflichtung zur Lieferung von Staatspapieren 
aus einem sog. Zeirkaussgeschäfte sei nicht statthast. (Entich. Bd. 1. S. 161.) Dies bezog sich auf 
das Forderungsrecht auf Zahlung der bedungenen Kaussumme ### Empfangnahme der Papiere. 
Die praktische Frage war mithin gewesen: ob bedingte, namentlich durch eine Gegenleistung bedingte, 
Forderungsrechte cessibel seien. Den Streit darllber hat der Pl.-Beschl. (Pr. 1669) v. 16. Jannar 
1846 dahin geschlichtet: Auch die Rechte aus einem Kauf= oder Lieferungsvertrage können von dem 
einen Kontraheen, ohne Zuziehung und Genehmigung des anderen, an einen Dritten mit der Wir- 
kung abgetreten werden, daß derselbe gegen Leistung der entsprechenden Berbindlichkeiten des Cedenten 
die Erfüllung des Verkrags von Seiten des auderen Kontrahenten zu verlangen und darauf zu klagen 
befugt ist. (Enisch. Bd. XII„ S. 10.) Bergl. m. Uebergaug der Forderunger. 5. 11, und Schlef. 
Arch. Bd. VI. S. 320, u. Erk. des Obertr. v. 11. und 21. Juni 1852 (Arch. f. Rechesf. Bd. vVI, 
S. 174). Derselbe Grundsatz gilt von allen zweiseitigen Verträgen. Erk. dess. v. 4. Ok. 184 
(Arch. f. Rechtsf. Bd. III. S. 188). 
b) Alle dinglichen Klagen, iusofern sie zur Zeit der Cession begründet (actiones nal#e) find, folg- 
lich solche, welche die Einziehung von Prästationen zum Gegenstande haben, nur hinsichtlich der fälligen 
Terminc. (4. A.) In Betreff der Vindikationsklage s. m. das Erk. des Odertr. v. 8. Dezbr. 1851 
(Arch. f. Rechief. Bd. VIII, S. 80). 
Jc) Aunsprüche, welche aus Besitzstörungen oder Besitzentziehungen entstauden und auf eine Leistung 
gerichtet find. Geht der Auspruch auf eine Unterlassung, 1. B. der künftigen Besitzstöorung, so ist die 
ession nur unker der Voraussetzung denkbar, daß der Cessionar zugleich den Besitz, wegen dessen 
Storung geklagt werden soll, erhält. 
d) Das Recht aus dem Meistgebote bei Subhastationen. Schles. Arch. Bod. IV. S. 511. Wenn 
nicht alle Subhastarionsinteressenten genehmigt haben, so versteht sich, daß ihnen der Cedent für den 
bei der Resubhastation wegen nicht belegter Kausgelder sich ergebenden Ausfall verhaftet bleibt, wenn 
auch das Grundstück unmittelbar dem Cessionar adjudizirt worden ist. (t. A. Vergl. das Erk. des 
Obertr. v. 28. Nov. 1851, Arch. f. Rechtsf. Bd. III. S. 341.) Auch braucht der Subhastations- 
richter nur dann auf die Cession Rücksicht zu nehmen, wenn sie vor ihm selbst, in seinen Prozeßakten, 
verlautbart worden ist. Pr. des Obertr. vom 5. Jan. 1835 (Schles. Arch. Li c. S. 513). 
(4. A.) Bird dem Meistbietenden selbst das Grundstück adjudizirt, so ist der Adjudikatar verpflichtet, 
mit seinem Cessionar einen Kaufkontrakt nach Inhalt der Cession abzuschließen und ihm das Grund- 
stück zu übergeben. Erk. des Obertr. v. 6. Juli 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. X. S. 88). 
o) Das Recht des Verkäufers aus dem Kauskontrakte, welches aus der Uebernahme hypothekari- 
scher Schulden auf Abrechnung des Kausgeldes von Seiten des Käusers emsteht und den Käufer per- 
sonlich verpflichtet, die übernommene Post zu bezahlen oder den Verkäufer von dessen Verbindlichkeit 
gegen den Hypothekengläubiger zu befreien. Dieses Recht kann der Verläufer an diesen selben Hy- 
pothekengläubiger cediren, und Letzterer kann auf Grund dieser Cession sofort auf Zahlung der ihm 
zustehenden Forderung gegen den persönlich verpflichteten Käufer klagen. Pl.-Beschl. (Pr. 1096) des 
Obertr. v. 14. Febr. 1842 u. Pr. 1116, v. 19. März 1842 (Entsch. Bd. VII. S. 298). Vergl. m. 
Uebergang der Forder. S. 43 ff., S. 356 und 361. 
ce) (5. A.) Der Anspruch eines Kiufers gegen den Berkäufer auf Verschaffung des Löschungskon- 
senses in Betreff einer nicht mit übernommenen hypothekarischen Post. Erk. des Obertr. v. 20. Märg 
1865 (Entsch. Bd. LIII, S. 79). 
1) Die actio deposlti direcis auf Herausgabe des deponirten Gegenstandes. Dies ist bei der gerichtti- 
chen Deposirion zweifelhaft gesunden worden, wesdalb als Pr. d. Oderir. 19968, v. 10. April 1848 einge- 
zeichnet worden ist: „Der Eigentrhümer einer zum gerichtlichen Depositorium eingezahdlten baaren Geld- 
summe kann sein Recht auf den Rückempfang dieser Geldfumme gültiger Weise durch Cession auf einen 
Anderen übertragen.“ Mit dem darin anerkanmen Rechtsgrundsatze harmonirt das Pr. 1928, v. 27. O. 
1847 schlecht: „Vsandbriefe des landsch mtlichen Kreditvereins —, welche zur Deckung noch ungelöschter 
Hypothekenkapitalien von der Lemdschaftsdirekrion verwährlich niedergelegt worden, sind Eigenthum des 
die Pjandbriefschald kontrahirenden Gmsbesitzers, bilden aber nicht ein Aktivum desseiben, und können 
daher nicht durch Cession oder Anweisung einem Anderen Üübereignet werden.“ (Entsch. Bd. XVI, 
S. 360.) Der Satz ist falsch, und die Begründung ist nicht juristisch. Es soll nämlich von einem 
Forderungsrechte bier nicht die Rede sein köunnen, weil ja der Gutsbesitzer eben der Schuldner der 
Pfandbriefe, und kein anderes verpflichteres Subiekt einer Obligation, in Bezug auf diese Pfanddriefe, 
vorhanden sei. Den Anspruch, den jeuer darauf habe, daß die Laudschist ihm seine (vorhin war er 
soeben der Schuldner, hier soll er wieder der Eigenthümer der Pjandorieie sein) Pfandbriefe niche ge- 
gen die Vorschriften — zurückhalte, sei kein Aklvum, sondern nur ein Ausfluß seines Eigenthums an 
den Pfandbriefen. — Darin geht mancher Anklang verschiedener Rechtsdegriffe mit manchem Unrichti-
	        
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