Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

686 Erster Theil. Eilkter Titel. 
tene Recht von nun an als das seinige auszuüben befugt sein soll 12), und durch die 
Annahme 1½) dieser Erklärung, geht das Eigenthum des Rechts selbst 192) auf den 
neuen Inhaber über. 
— 
  
ur Wirksamkeit dieser Erklärung ist die Aushändigung der darüber aufgenommenen Urkunde an 
den Cessionar mit Wissen und Willen des Cedenten erforderlich. Wenn daher die Cessionsurkunde 
und das cedirte Dokument seiteus des von dem Cedenten hierzu nicht beauftragten Notars an den 
Cessionar ausgehändigt wird, so ist eine rechtegültige Cession nicht zu Stande gekommen. Bergl. Erk. 
des Obertr. vom 21. Sept. 1955 (Arch. f. Wchte. Bd. XIX, S. 47). 
18) Andere Bestandtheile als diese Erklärung des Cedenten und die Annahme des Tessionars hat 
die Cession nicht. Die Erklärung, daß Baluta gezahlt sei, ist zu deren Gültigkeit nicht nothwendig. 
Bergl. Entsch. des Obertr. Bd. XVI, S. 253. Insbesondere ist die Gültigkeit einer Cession ni 
davon abhängig, daß aus dem Cessioneinstrumente die Über die Zahlung der Valuta getroffenen Ver- 
abredungen Eschich sind. Vergl. Erk. des Odertr. vom 11. und 21. Jum 1852 (Arch. f. Rechtef. 
Bd. VI. S. 174). Es genügt auch eine darüber stattgefundene, der Cession vorhergegangene, im Laufe 
des Prozesses ihrem Inhalte nach anerkannte mündliche Verabredung. Pr. des Obertr. 1573, vom 
2. Juni 1843 (Entsch. Bd. XII, S. 204). Aber doch nur unter der Voraussetzung, daß der Cessio- 
narins die mündliche Verabredung erfüllt hat oder noch erfüllt. Sonst befindet er sich in keiner an- 
deren Lage, als der, welcher die Erfüllung eines mündlich geschlossenen Vertrages von dem Anderen 
angenommen hat; er ist nun ebenfalls verbunden, entweder den Vertrag auch von seiner Seite zu er- 
süllen, oder das Empfangene zurückzugeben. Vergl. o. die Anm. 2 zu §. 376 d. T. und Erk. des 
Obertr. v. 27. Febr. 1817 (Entsch. Bd. 1. S. 159), wo das Richtige genau getroffen ist. Vergl. die 
Ig. Anm. 19. (4. A.) Hierbei notire ich cin Erk. des Obertr. vom 6. Jan. 1859 (Arch. f. Acchtef. 
d. XXXNII, S. 104) als eine juristische Eigenheit. Dort ist entschieden, daß die allgemeinen Vor- 
chriften Über einseitige Erfüllung mündlicher Berträge dei dem mündlichen pacto de cedendo ause 
lossen bleiben mlßen, weil dieses pactum ein rag über Handlungen sei und folglich gemäß 
§. 165, Tit. 5 die mündlich verabredete Valuta nach geleisleter Handlung (Cesfion) unbedingt bezahlt 
werden müsse. Einer Widerlegung könnte man sich Überheden; ich mache hier dazu nur diese Be- 
merkung: Nach dieser Theorie wäre jeder Vertrag ein Vertrag Über Handlungen im Sinne des §. 165 
und des Tit. 11, Abschn. 8, insbesondere wäre auch der Socktanstomrakn und Tausch ein solcher Ber- 
trag über Handlungen. Der Kaufkontrakt und das pactum de cedendo über ein gegen Geldzahlun 
abzutretendes Forderungsrecht sind in der in Rede stehenden Hinsicht gang gleichartig: nach jenem 
der Verkönfer dem Käufer eine Sache, und nach diesem eine Forderung zu Eigenthumerechten geben 
oder Übertragen; jenes geschieht durch die Uebergabe, dieses durch den Cessionsakt, beides durch eine 
eimmalige momentane Leistung, wodurch der Vertrag für alle Zeit erfüllt in. Ich hade mich indeß 
eingehend auf diese Lehre einer Darlegung des Irrthums in meiner Anleitung zur preußischen Pro- 
zeßpraxis, Th. 1. 8. 121, Nr. 1, umerzogen und verweise darauf. M. vergl. auch die eigene ältere 
Meinung des Obertribnnals oben, in der Anm. 50, Abs. 2 zu §. 165, T. 5. — (5. A.) Das Obertr. 
ist von Einer unrichtigen Lehre zurückgekommen. In dem Erk. v. 28. Juni 1862 (Entsch. Bd. XLVIII. 
S. 60 und Arch. f. Rechtsf. Bd. XI.V. S. 294) führ es aus: daß der Akt der Cesfion als bloßer 
Akt der Uebergabe nicht Gegenstand, sondern nur Folge des Vertrages sei, daß sonach auch auf 
den ihr vorangegangenen Vertrag (das p##tum de cedendo), zumal wenn die Gegenleistung des Er- 
werbers in baarem Gelde desteht, die &#. 408 ff., 1, 5 des A. L.R. seo wenig, wie auf Kaufverträge, 
Anwendung sänden. Damit ist die rechte Bahn wieder betreten. — Später ist das Obertr. wieder 
rückfällig geworden. S. die folg. Anm. 19, Abs. 1 a. E. 
19) Die Acceptation der Cession von Seiten des Cessionars kann auch stillschweigend, durch kon- 
kludente Handlungen, rechtebestärdig. geschehen. S. auch Enutsch. des Obertr. Bd. XVII. S. 183, 
und c. Anm. 2, Abs. 3 zu §. 376. Ader nur, was eben die Bollziehung des Traditionsakts betrifst. 
Ist die Frage von der Verbindlichkeit des Cessionars zur nachträglichen Erfüllung des der Cession zum 
Grunde liegenden lästigen Geschäfts, so genügt dazu die stillschweigende Acceptation der Cession nicht; 
weil die Acreptation eines Versprechens oder Thuns kein Modus zur Verbindlichmachung des Acrep- 
tanten ist: nicht der Acceptant, sondern der Promittent macht sich verbindlich. S. o. die Anm. 2 zu 
#§. 376 d. T. Das Obertribunal sagt in einem Erk. v. 4. Jan. 1853 (Arch. f. Rechtef. Bd. VIII, 
S. 149), die schriftliche Form des Cessionsakts, in Verbindung mit der Aushändigung der Cessions- 
urkunde an den Cessionar und deren Annahme durch den Letzteren, ergänzt die fehlende schriftliche 
Form des pacti de cedendos. Dies ist in Betreff des Cessionars nur dann wahr, wenn die Annahme 
desselben gleichfalls die schrisftliche Form hat und die Cessionsvalnta, salle sie noch mmbezahlt ist, in der 
Urkunde sich bestimmt auegedrückt findet. — Die stillschweigende Annahme der einseitig vollzogenen 
Cessionsurkunde giebt auch keinen Beweis für den Inhalt des mündlich verabredeten pactum de ee- 
dendo gegen den Cessionar, zumal wenn dieser ein Analphabet ist: denn die Urkunde ist ein seriptum 
proprium des Beweisführenden. Bergl. die in Mathis B-Bd. 1, S. Nasi mitgetheilte richtige Em- 
scheidung des Appellationssenate des Kammergerichts v. 7. Januar 1805 Über einen solchen Rechtofal.
	        
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