Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Abtretung der Rechte. 697 
8. 413. So lange dem Schuldner die geschehene Cession noch nicht gehörig“) 
bekannt gemacht worden, sind alle zwischen ihm und dem Cedenten vorgefallenen Ver- 
handlungen zu Gunsten des Schuldners gültig "#). 
  
nar zu machen befugt ist. Die Miethsforderung ist ihrer Natur nach eine durch die kontraktmäßie 
vollstandige Erfüllung feitens des Vermiethers bedingte, einzige, die ganze Micthsperiode *m— 
sende, Forderung, welche nur in soweit zur Enteehung kommt, als der Vermiether kontraktmäßig 
vorleistet; sie deträgt mithin von selbst soviel weniger, als der Miether an Entschädigung wegen kon- 
trakrswidriger Emziehung der Sache, so zu fagen, zu fordern hat; denn eine Forderung hat er 
eigemlich nicht, er ist nur soviel weniger schuldig geworden. Die Zahlungstermine machen aus der 
Forderung nicht mehrere einelne Forderungen, sie sind nur Termine für Theilzahlungen. Die An- 
erkennung des Cessionars seitens des Miethers hat nur auf die Bergangenheit Einfluß; sie schließt 
nur diejenigen Keduktionen aus, deren Entstehungsgrund schon in die Zeit vor der Anerkennung fällt. 
Oinsichtlich der Zukunft muß der Cessionar für die Obliegenheiten des Bermiethers einstehen. #. 402 
d. T. Naturwidrig ist die Zerlegung der Miethzinsforderung aus dem ganzen Kontrakte in soviel 
einzelne selbstständige Forderungen, als Zinszahlungstermine vorfallen. Auf dieser Auffassung beruht 
eine Entscheidung des Obertr. (III. S.) v. 23. Jan. 1849 in der Sache Funke w. Sans, 17/1314 
III. 48, daß, wenn die Forderung desr Bermiethers an den Miether aus dem Miethskontrakte cedirt 
worden ist und der Miether die Cession genehmigt hat, er dem Cessionar bei Einforderung der fällig 
rdenen Miethzinsraten nicht einwenden könne, daß ihm der Vermiether nach der Fälligkeit des 
Franicen Zinszahlungstermins kontraktswidrig gekündigt habe, und daß ihm, wegen zu früher Ent- 
ziehung der Sachke, Schadloshaltung gebühre, um deren Benag seine Schuld sich von felbst vermin- 
dere. Das ist aus den vorhin angedeuteten Gründen unrichtig. Der Cessionar kann nur unter Er- 
sünung aller Obliegenheiten des Cedenten von dem cedirten Rechte Gebrauch machen. §. 40 und 
#vumerk. 33 àC 
(4. A. Daß zu den hiernach verloren gehenden Einwendungen der Einwand nicht erhaltener Dar- 
sehnsvaluta zu zählen ist, und daß dies nicht minder bei Hypothekenforderungen wie bei bloßen per- 
sönlichen zutrifft, sofern die gesetzliche Frist zur Eintragung einer Protestation nicht inne gehalten ist, 
bat die Praxis des Obertr. anerkannt. (Vergl. Anm. 415.) Das Gegeneheil muß * angenom- 
men werden, wenn die Anerkennung des Cessionars während des Laufes dieser Frist erfolgt, und die Ein- 
tragung einer Protestation in Gemäßdeit des §. 738 d. T. rechtzeitig bewirkt ist. Erk. des Obertr. 
vom 22. Septbr. 1862 (Archiv für Rechtsf. Bd. XILVI. S. 226 u. L#usc. Bd. XLVIII, S. 64). 
44 (4. A.) Für gehörig bekannt gemacht gilt die Cession in folgenden Fällen: 1. wenn der 
Cedent dem Schuldner Anzeige davon macht; 2. wenn von Gerichtswegen die Cession dem Schuldner 
bekannt gemacht wird (§. 414); 3. wenn der Cessionar dem Schuldner die Cession anzeigt und dabeie 
oder binnen 3 Tagen die Cession sammt dem Instrumente vorzeigt, oder auf andere Weise die Rich- 
tigkeit seiner Angade bescheinigt (§. 415); 4. wenn der Cessionar dem Schmoner die Cession ohne 
escheinigung seiner Angabe bekaum macht und der bisherige Gläubiger, indem der Schuldner nach 
Ablauf der Frist (diese muß er jedenfalls abwarten, ehe er sich mi dem angeblichen Cedenten einläßt) 
mit ihm Verhandlungen über die Forderungen vornehmen will, die Richtigkeit der vorgeblichen Cession 
nicht ableugnet (S. 416), was eine Nachfrage seitens des Schuldners voraussetzt; denn die Verhand- 
lung ist nur dann gültig, wenn der Gläubiger die Cession wirklich in Abrede stellt. Vergl. Erk. des 
Obertr. v. 7. Novemder 1856 (Emsch. Bd. XXXVI, S. 83.) (5. A.) Nur eine solche gehörig ge- 
schehene Bekanntmachung der Cession macht die fernere Verhandlung des Schuldners mit dem Ceden- 
ten ungültig. Erk. dess. v. 5. Nopbr. 1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LI1, S. 71). 
45) S. o. die Amm. 25 zu §. 397. Die Bekanntmachung vermittelt erst das Verhältniß zwi- 
schen dem Cessionar und dem Schulner. — Was der Cedent nach der Cession von dem Schuldner 
erhoben hat, muß er, wie sich von selbst versteht, an den Cessionar ausantworten, wie ein Geschäfts- 
besorger. (4. A.) In Uebereinstimmung hiermit sagt auch das Obertr. in dem Erk. v. 25. Juni 1863, 
„daß der Cedent dasjenige, was er nach geleisteter Cession au#f das cedirre Aktivum selbst noch erhoben, 
dem Cessionar herauszugeben resp. zu erstatten habe.“. (Arch. für Rechtsf. Bd. XLVIII„, S. 365.) 
Nur in der Begründung (causa) der Absorderung weicht dasselbe ab. Es beißt dort: „Die Sache 
liegt so, daß — die Einziehung seitens des Cedenten — dem dazu allein berechtigten Cessionar gegen- 
Üder, zu Unrecht geschehen ist, und daß die Masse des Cedenten die eingezogene Summe, dem klagen- 
den Cessionar gegenüber, ohne Rechtsgrund hinter sich hat. Das rechtliche Fundament des klägerischen 
Anspruchs ist somit in das der condictio sine enusa zu setzen. Der Sag, welcher der gemeinrechrichen 
condictlo sine causa zum Grunde liegt, daß nämlich Niemand ein Vermögensstück, welches er von einem 
Anderen an sich genommen hat, ohne allen Rechtegrund dehalten darf, sondern das Empfangene — her- 
ausgeben muß, 5 auch der Gesetzgebung des A. 2.K. bei Zahlungen — nicht freud. Die Voraussetzun- 
gen dieses Satzes sind für vorliegend zu crachten.“ (S. 365.) Das ist nicht richtig; die Voraussetzun- 
9 liegen nicht vor. Die condictio sine causa steht nur dem Geber zu; der Cessionar war nicht der 
ber gewesen, dieser war der Schuldner (deblior cessus) gewesen, solglich fehlte dem Cessionar, nach dem
	        
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