Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Wirkungen 
eines Erd- 
schaftskaufs. 
712 Erster Theil. Eilfter Titel. 
§. 470. Zu den Lasten der Erbschaft, welche der Käufer, vermöge des Vertra- 
ges. übernimmt, gehören auch die Begräbnißkosten :1) des Erblassers, soweit diesel- 
en von dem Erben noch nicht berichtigt sind. 
8. 471. Die Verhältnisse zwischen dem Erbschaftskäufer und den Schuldnern 
der Erbschaft sind nach den bei Cessionen angenommenen Grundsätzen zu beurhheilen. 
F. 472. Der Erbschaftsschuldner, welcher den Käufer für seinen Gläubiger 
nicht ausdrücklich anerkannt hat, kann demselben nicht nur Gegenforderungen, die 
u gegen den Erblasser, sondern auch solche, die ihm an den Erben zustehen, entge- 
ensetzen. 
S. 473. Fällt weg 248). 
4. G. vom 11. Juli 1845, über die Form einiger Rechtsgeschäfte. (G.S. S. 495.) 
#§. 1. Bei Erbschaftskäufen (§. 473 d. T. u. §. 9, Nr. 2, Tit. 1, Th. II der A. G.O.) soll die 
bieher vorgeschriebene Mitwirkung der Gerichte nicht mehr erforderlich sein, sondern zur Gültigkeit die- 
ser Geschäfte die für Verträge im Allgemeinen 384 0) vorgeschriebene Form genügen. 
Ges. vom 1. März 186 9 (G.S. S. 377). 
In den Bezirken der Provinz Hannover, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt, treten 
in Kraft: 
1) Der §. 1 des Gesetzes über die Form einiger Rechregeschäfte, vom 11. Juli 1846, 
jedoch bleiben die auf der Hannoverschen Gesetzgebung beruhenden Vorschriften Über die 
Form der Rechtsgeschäfte, insbesondere die Vorschrift des §. 29 des Hannoverschen Ge- 
setzes vom 9. Mai 1823, betreffend die bäuerlichen Verhältnisse der niederen Grafschaft 
Lingen, in Krast. 
§. 474. Sobald der Kauf solchergestalt geschlossen ist, geht Eigenthum und Ge- 
fahr der Erbschaft auf den Käufer über 75). 
5. 475. Soweit sedoch eine Naturalübergabe erforderlich ist, um den Käufer 
n den Besitz 28) der Erbschaftsstücke zu setzen, ist der Verkäufer auch diese zu leisten 
uldig ?7). 
ist ja der Werth der Pfändungsgegenstände durch die öffentliche Bersteigerung ausgemittelt und auch 
eingekommen. Die Bestimmung des 8. 469 ist, wenn dadurch etwas Besonderes hat festgesetzt werden 
sollen, viel zu allgemein. 
24) Welche bereiks entstanden waren, als der Kauf geschlossen wurde. Nicht dazu zu rechnen 
bud diejenigen Begräbnißkosten, welche der Erde erst nach vollzogenem Kause macht, z. B. durch 
ransport der Leiche und anderweitige kostbare Bestartung, durch Errichtung von Grabmälern u. dergl. 
  
24 2) (3. A.) Der §. 4783 schrieb vor, daß alle Erbschaftskäufe bei Strafe der Nichtigkeit gerichtlich 
geschlossen werden sollten. Dies ist durch das folgende G. v. 11. Juli 1845 abgeändert. 
24 d) (3. A.) Die allgemeine Vertragssorm soll also auch auf Erbschaftskäufe angewendet werden. 
Damit ist der Zweisel gehoben: ob die Schriftsorm in allen Fällen wesentlich erforderlich, oder ob in 
dem Falle, wenn weder Grundstücke, noch Grundgerechtigkeiten, noch verbriefte Forderungen zur Erb- 
schaft gehören, und auch das Kaufgeld nicht über 50 Thlr. beträgt, die mündliche Form genügt. Die 
Legitimationsfrage bieibt hier bei Seite; denn das versteht sich, daß, wenn der Käufer an Sielle des 
Erben 3. B. eine Forderung einziehen will, er einen Ausweis über den Kauf zu seiner Legitimation 
vorlegen muß. Dies berührt nicht die Rechtsverbindlichkeit des Kontrakts, indem, wenn der mündlich 
abgeschlossene Kontrakt kräftig ist, der Käufer den Erben zwingen kann, ihm den erforderlichen Aus- 
weis zu geben. Die Frage muß aus den Bestimmungen der §. 131 — 139, Tit. 5 deontwortet wer- 
den, und dorunter ist allein der §. 135 maßgebend, aus welchem sich die Nothwendigkeit der schrift- 
lichen Form für Erbschaftskäufe in allen Fällen behaupten läßt, weil der Käufer „beständige persön- 
liche Lasten und Pflichten“ übernimmt; denn er soll für beständig den Erben ale solchen gegen alle 
bekannten und undekannten Anfprüche vorkellen. 
25) Weil die Erbschaft keine körperliche Sache ist, so kann sie nicht tradirt werden. Deêhalb geht 
sie, wie andere, nicht mit dem Besitze einer Sache verbundene Rechic, durch bloße Erklärung des 
Erben auf den Käufer über. Dies ist also keine Ausnahme von dem Grundsatze des §. 1, Tir. 10. 
26) Zur Erwerbung des Eigenthums bedarf cs mithin der körperlichen Uebergabe nicht. S. die 
vor. Amnm. Der Käufer der Erbschaft hat, auch ohne Tradition, die Vindikationsklage wegen aller 
zur Erbschaft gehörigen, im Besihze eines Dritten befindlichen einzelnen Sachen.
	        
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