714 Erster Theil. Eilfter Titel.
§. 186. Auch #1) der Käufer kann, wegen eines Mißverhältnisses im Preise,
von dem Kaufe niemals zurücktreten.
— §. 487. Kann der Verkäufer dem Käufer gar kein Erbrecht gewähren, so muß
gewährt wer-er den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen.
den om. 5H. 488. Ein Gleiches findet statt, wenn der Verkäufer dem Käufer zwar ein
wirkliches, aber ein mit Substitution oder Fideikommiß beschwertes Erbrecht ver-
kauft 32), und diese 338) Belastung demselben nicht bekannt gemacht hat.
§. 189. Außer dem Ersatze des Kaufpreises haftet der Verkäufer dem Käufer,
nach Verhältniß seines bei Schließung des Vertrages begangenen Versehens, auch für
das aus der Nichtigkeit 34) desselben erwachsende Interesse.
§. 490. Doch kann der Käufer dassenige, was die Erbschaft mehr werth gewe-
sen ist, als er dafür gegeben hat, unter dem Vorwande eines entgangenen Gewinns,
niemals fordern.
§. 491. Wegen dessen, was dem Erbschaftskäufer von dem die Erbschaft an sich
nehmenden Erben vergütet werden muß. desgleichen wegen der Nutzungen der Erb-
schaft, und der Zinsen des dafür erlegten Kaufgeldes, finden die Vorschriften 95. 154
—162 Anwendurg.
Wenn reerr K. 492. Finden sich vorher nicht bekannte Theilnehmer an dem verkauften Erb-
sic finden. rechte, so hängt es von dem Käufer ab. von dem Kontrakte zurückzutreten.
§. 1493. Will er dieses, so finden die Vorschriften H. 487 Ssqq. Anwendung.
5. 494. Will er aber bei dem Koutrakte stehen bleiben, so muß das verabredete
Kaufgeld, nach Verhältniß der dem Käufer entgehenden Erbportion, herabgesetzt wer-
den ).
W §. 495. Ist die Erbschaft dem Verkäufer nur unter einer Bedingung zugefallen,
duee. und dieses bei Abschliebung des Kaufs beiden Theilen unbekannt gewesen, so ist der
ganze Vertrag nichtig.
§. 496. Hat aber der Verkäufer die ihm bekannte Bedingung dem Käufer ver-
schwiegen, so ist Letzterer von dem Vertrage abzugehen berechtigt ?“).
§. 497. Alsdann finden die Vorschriften 9. 487 Saq. ebenfalls Anwendung.
##1) Daß es der Verkäusfer nicht kann, versteht sich von selbst nach dem allgemeinen Erundsace
# 69 d. T. Hier, bei dem Erbschaftskaufe, soll es auch der Käufer nicht, obgleich der Irrthum da-
bei leichter und unvermeidlicher ist, als bei dem Kause einer einzelnen Sache.
32) Der Kauf einer solchen unfreien Erbschaft ist mithin nicht nichtig. Bgl. die §s. 445, 446
d. T. und die Anm. dazu. "
33) Nur diese Belastung muß bekannt gemacht werden. Die Belastung mit Schulden und Le-
gaten kann dem Fideikommisse im Ersolge gleichkommen, die Erbschaft vielleicht noch viel schlechter ma-
chen als ein Fideikommiß, sie braucht doch nicht besonders bekann gemacht zu werden, wenn nur kein
Berug vorsällt. Der Käufer muß sich vorsehen.
34) Das Rechtsgeschäft ist nicht nichtig, vielmehr soll die Verbindlichkeit des Verkäufers aus dem
Kontrakte ja nun erst recht ihre Wirksamkeit zeigen in der Leistung des Imeeresses. Bei nichtigen Ge-
schäften giebt es keine anderen Rechtsminel als Kondiktion oder Beirugsklage. Der hier vorgesebene
Fall steht dem Falle des Sachkaufs, wo dem Känfer die gekaufte Sache durch einen Dritten recht-
lich entzogen (evinzirt) wird, völlig gleich.
35) Die §§6 49P2 — 494 treffen Bestimmung für einen Fall, welcher dem Falle des Sachkaufs
gleich steht, wenn nur ein Theil oder ein Pertinenzstück oder eine Gerechtigkeit der verkauften Sache
dem Käufer entzogen wird. Für beide Fälle sollten gleiche Grundsätze gelten. Bergl. die #8 164 flf.
) T. und die Anm. dazu. Hier wird jedoch dem Käufer ein unbedingtes Wahlrecht gegeben. S. die
olg. Anm.
36) Der hier vorausgesetzte Fall findet an dem Falle des Sachkaufs sein Borbild, wenn die ver-
kaufte Sache die Killschweigend vorausgesetzte Eigenschaft nicht hat, also feblerhaft ist. Folgerecht sol-
len hier dieselben Grundsätze wie dort zur Anwendung kommen. Ss. 197, 198 d. T. verb. mit
§s#§#. 331, 325, 326, Tit. 5. Das ist jedoch nicht der Fall. Hier soll der Käufer sofort zurück-
treten dürsen; dort erst dann, wenn der Verkäufer die fehlende Eigenschaft nicht gewähren kann. §. 376,
Tit. ö. In der Sache liegt kein Grund zu solcher ungleichen Behandlung der beiden Fälle.