Vom Erbschaftskaufe. 715
§. 498. Ist jedoch die dem Erbanfalle beigefügte aufschiebeude Bedingung so be-
schaffen, daß deren Erfüllung von dem Verkäufer abhängt, so steht diesem frei 2#7),
durch die sofort zu leistende Erfüllung derselben dem Mongch abzuhelfen, und den Ver-
trag aufrecht zu erhalten.
§. 199. Auch der Käufer kann ihn dazu durch gerichtliche Iwanßsmittel anhal-
ten 38), wenn ihm daran gelegen ist, daß der Kontrakt bestehen bleibe.
§. 500. Ist die Bedingung auflösend, und von der Beschaffenheit, daß es in
der Gewalt des Verkäufers steht, das Nichteintreten der Bedingung zu bewirken, und
tann des sogleich geschehen, so gelten auch in diesem Falle die I5. 498, 199 ertheilten
orschriften.
§. 501. Kann der Verkäufer dassenige, was, um das Eintreten der auflösenden
Bedingung zu verhüten, geschehen muß, nicht sogleich bewerkstelligen; der Käufer aber
will dennoch bei dem Kontrakte verbleiben: so ist er befugt, von dem Verkäufer Si-
cherheit für alles das zu fordern, was ihm dieser zu leisten haben würde, wenn durch
den Eintritt der Bedingung das Erbrecht verloren gehen sollte.
§. 502. Ist die Bedingung von der Art, daß deren Erfüllung von dem Käufer
selbst geleistet werden kann; so hängt es von diesem ab, sich derselben zu unterziehen,
und wegen des daraus für ihn eutstehenden Nachtheils Entschädigung von dem Ver-
käufer zu fordern.
§. 503. Weun andere rechtliche 3 9) Hindernisse das Erbrecht selbst, oder dessen #e## ######
Ausübung, oder auch die Erlangung des Besitzes und Genusses einzeluer Erbschafts- ### #
stücke 1o0) aufhalten, oder erschweren; so ist der Käufer eine Entschädigung dafür, die Fatlengen.
er sich nicht ausdrücklich vorbehalteu hat, zu fordern nicht berechtigt.
9. 504. Er kann aber Entschädigung verlangen, wenn die Hindemisse oder
Schwienglelte durch das eigene grobe oder mäßige Versehen des Verkäufers entstan-
en sind.
S. 505. .. sich nach geschlossenem Kaufe, daß der vermeintliche Erblasser ##### t
damals noch am Leben gewesen, 6 bleibt "1) das Geschäft nichtig 2), wenn auch derz
Tod desselben bald hemach erfolgt wäre.
§5. 506. Hat einer von beiden Kontrahenten gewußt, daß der angebliche Erblas-
ser noch nicht verstorben sei, so muß derselbe dem andern Theile alle durch den nichti-
gen Vertrag entstandenen Schäden und Kosten erstatten.
§. 507. Ist eine dem Abschosse unterworfene Erbschaft verkauft worden, und #em Ab—
wird nicht die Erbschaft selbst, sonderm nur das Kaufgeld ausgeführt, so darf der Ab- naeft4 t.
schoß nur von dem Kaufgelde entrichtet werden. laufen.
d. 508. Soll aber die Erbschaft selbst ausgeführt werden, so ist der Abschoßbe-
rechtigte 13) befugt, auf die Vorlegung eines vollständigen Verzeichnisses der auszu-
37) Hierdurch kann der Verkäufer die Sache in ebendieselbe Lage bringen, welche sie beim Sach-
verkaufe von selbst haben soll: der Käufer kann nicht zurücktreten, wenn ihm gewährt wird, was ihm
vertragsmäßig zukommt. S§. 326, Tit. 5.
38) Das hat nicht den Sinn, als könne und müßte die Handlung erzwungen werden, das wäre.
wohl eine nicht sehr verständige Anordnung; aber es führt zur vollständigen Entschädigung und zum
Jjuramentum in litem des Käufers. Dies ist die juristische Bedentung der Bestimmung.
39) Was für rechtliche Hindernisse? Vielleicht Schwierigkeit in der Legitimationsführung des
Se 1 oder Streit über das Erbrecht. Es ist nicht bestimmt zu sagen, an was man hierbei zu den-
40) Z. B. wenn dergleichen in dem Besitze eines Dritten sind und erst vindizirt werden müssen.
Dieses ist der Erbe und Verkaufer auf seine Kosten zu thun verbunden. 38. 475 d. T. Der Käufer
ist aber, als Eigenthilmer, auch selbst ad causam legitimirt und hat, wenn er das Geschäft nützlich
besorgt, für Kosten und Auslagen Ersatz von dem Verköufer zu fordern.
41) Was von Anfang nichtig ist, kann niemals von selbst konvalcsziren. Tit. 3, §. 43.
42) Vergl. o. §. 446 d. T.
43) Privat = Abschoßberechrigte giebt es nicht mehr; und der Fiskus nimmt nur noch zur Aus-