Von gewagten Geschäften. 719
§S. 531. Ist es nach der Fassung des Vertrages, und nach den Umständen zwei-
felhaft: ob nur die Hoffnung, oder die gehoffte Sache selbst der Gegenstand des Ver-
trags gewesen sei, so ist letzteres anzunehmen.
§. 532. War es zur Zeit der geschlossenen?) Verabredung schon gewiß, und
beiden Theilen bekannt, daß das, was als eine Hoffnung verkauft wurde, schon da
sei. so muß der Vertrag nach den Grundsätzen des Kaufs") oder Tausches beurtheilt
werden.
§. 533. War solches nur Einem Theile bekannt, so ist der andere, dem davon
keine Anzeige gemacht worden, an den Vertrag nicht gebunden.
§. 534. War es, zur Zeit des geschlossenen Vertrags, schon gewiß, und beiden
Theilen, oder auch nur dem Käufer allein bekannt, daß das, was als Hoffnung ver-
kauft wurde, nicht erfolgen werde, so ist das Geschäft nach den Regeln von Schenkun-
gen zu beurtheilen?).
§. 535. War dieses nur dem Verkäufer der Hoffnung bekannt, so ist der Käufer
an den Vertrag nicht gebunden.
§. 536. Vielmehr ist der Verkäufer alle Schäden und Kosten, die dem Käufer
daraus, daß er demselben seine Wissenschaft verschwiegen hat, entstanden sind, zu er-
setzen verbunden 10).
§. 537. War zur Zeit des geschlossenen Vertrages die Existenz des Vorfalls
oder der Begebenheit, wovon Gewinn und Verlust bei dem Geschäfte abhängt, schon
gewiß, und beiden Theilen bekaunt; die Beschaffenheit und der Umsang des Gewinns
oder Verlustes selbst aber noch ungewiß, so ist das Geschäft dennoch als ein gewagter
Vertrag anzusehen.
§. 538. Ob alsdann der Vertrag, als ein solcher, der nur über eine bloße Hoff-
nung. oder der über erwartete Vortheile geschlossen worden, anzusehen sei, und also
die Vorschrift s. 528 oder 530 stattfinde, ist nach dem Inhalte des Vertrags, allen-
falls aber nach der Regel des §. 531 zu bestimmen.
§. 539. Bei allen gewagten Verträgen sind beide Theile schuldig, einander alle
ur Zeit des Vertrags ihnen 11) bekannten Umstände, wovon der Erfolg der Begeben-
9 oder die Beschaffenheit des davon zu erwartenden Vortheils, ganz oder zum Theil
abhängen kann. treulich anuet en.
§5. 540. Kann ein Theil überführt werden, daß er dem andern Umstände ver-
schwiegen 12) habe, die nach vernünftigem Ermessen der Sachverständigen, auf den
Entschluß desselben, in den Vertrag bedungenermaßen sich einzulassen, hätten Einfluß
haben können: so ist der Andere befugt, von dem Vertrage wieder abzugehen, und das
Gegebene zurückzufordem.
7) In solchen Fällen kommt es ganz besonders auf den Zeitpunkt an, in welchem das Geschäft
als völlig abgeschlossen zu erachten ist. Dies kann bei Verträgen unter Abwesenden zweifelhaft sein.
Tit. 5, §. 80 u. §§. 90 ff. Auch bei Verträgen mit Korporationen.
8) Nach diesen Grundsätzen wird das gewagte Geschäft gleichfalls im Allgemeinen beurtheilt. Die
Bestimmung will nur sagen, daß in dem vorausgesetzten Falle das Nechsgeschaf nicht mehr bedingt,
sondern ein unbedingter Sachkauf oder Tausch sei.
9) Ebenso wie bei dem Sachkaufe in dem gleichen Falle, nach s. 41 d. T.
10) Wie nach §. 40 d. T. bei dem Sachkaufe in dem gleichen Falle.
11) D. h. ihnen einseitig bekannt. Denn was beide Theile bereits wissen, das braucht der Eine
dem Andern nicht mehr anzuzeigen.
12) Die bloße Thatsache der Nichtanzeige genügt, um den Anderen, dem der Umstand nicht be-
kannt war, zum Rücktritte zu berechtigen. Denn der Wissende war schuldig die Anzeige zu machen,
diese Pflicht blieb also unerfüllt, wenngleich uur aus Unachtsamkeit oder Einfältigkeit geschwiegen wurde.
Ist Vorbedacht, d. h. ein auf den eigenen Vortheil berechnetes Stillschweigen, die Ursache des Ver-
hweigens, so hat der Andere ein noch größeres Recht, er kann vollständige Genugthuung fordern.
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