Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von gewagten Geschäften. 729 
  
Bauergütern. 2 Thle. Oldenburg 1805. Hänsel, die Lehre von dem Auszuge oder der Leibzucht. 
Leipzig 1834. Pfeiffer, Abh. don den durch die deutsch= rechtliche Gutsabtretung (Güteransatz) be- 
gründeten Rechten und Verbindlichkeiten, infonderheit von dem elterlichen Auszuge oder der Leibzucht, 
in dess. praktischen Ausführungen aus allen Theilen der Rechiswissenschaft, Bd. IV. Nr. VIII. S. 119 f. 
u. Lié f. W. H. Puchta, über die rechtliche Natur der bäuerlichen Gutsabtretung überhaupt und 
mit tuueemteiteprstellung besonders. Gießen 1837. Buddeus, Auszug, in Weiske's Rechtslexikon, 
Bd. I. S. öus f. Vergl. Bd. 1X, S. 109. 
Landrechtliche: 
Biielitz, Darstellung der Rechtsverdältnisse beim Auszuge oder Altentheile, besonders nach Preu- 
bischem Rechte. Leipzig 1838. Bornemann, Systematische Darstellung des Prcußischen Civilrechts, 
Bd. 1I1. S. 243 f. Mein Recht der Forderungen, 2te Aueg. RBd. III, S. 339. 
389) Der Auszugsvertrag begründet eine in fortdauernden Leistungen bestehende dingliche Obliga- 
tion, welche eine Spezies von Alimentationsverbindlichkeit ist; denn der Altentheil hat im Allgemeinen 
die rechtliche Natur einer Leibrente, und ist daher auch vorauszahlbar. ss. 61 — 63, Tit. 16 u. 
§. 649 d. T. (Ist auch angenommen von dem Obertr. in dem Erk. v. 24. Juni 1858, Enisch. 
Bd. XXXIX S. 76, gegen die entgegengesetzte Meinung des Appellationsgerichts.) Ist darin freie 
Wohnung zugesichert, und der lebermehmer weiset dazu ein besonderes Haus (das s. g. Ausziglerhaus) 
an, so muß er dasselbe in baulichem Stande halten, und wenn es abbrennt, wieder aufdauen oder 
eine andere Wohnung anweisen; denn die Anweisung des Auszüglerhauses ist nur die Art der Erfül- 
lung, und die durch Zufall veränderten Umstände befreien nicht von der Verbindlichkeit, freie Woh- 
nung zu verschaffen, wenn nicht der Fall der Unmöglichkeit eingetreten ist. §. 377, Tit. 5. Vergl. 
Schl. Arch. Bd. V. S. 375 u. Pr. des Obertr. v. 5. Juni 1847 (Rechtsf. Bd. I. S. 205). (3. A.) 
lleber die Frage: ob ein eingetragenes Ausgedinge zu denjenigen Lasten gehöre, welche bei nothwendi- 
gen Subhastationen nicht erlöschen, vielmehr auf den Adjudikatar übergehen: o. Anm. 42 a. E. zu 
§. 342 d. T. — Die am Anfange der Anm. angedeutete rechtliche Natur des Altentheils, von mir 
schon im Schl. Archwe, Bd. V. S. 375 (Breslan, 1844) dargestellt und von dem Obertr. in den 
Rechtsfällen für!847, S. 206 mit denselben Worten anerkannt, ist keineswegs außer Streit. Die Ma- 
jorität des gefammten Obertr. hat den Pl.-Beschl. vom 8. Jannar 1855 auf die Ansicht gegründet, 
daß der Altentheil als ein Ganzes ohne Unterschied der einzelnen Bestandtheile, d. h. der Jubegriff 
aller zum Altentheile vorbedungenen Berechtigungen und Leistungen, einschließlich der Geldleistungen, 
ein besonderes dingliches Hauptrecht wie der Nießbrauch sei. (J. M. Bl. 1855, S. 55 ff. u. Entsch. 
Bd. XXIX, S. 301.) Das Institm ist deusch. Jür die Länder des sächsischen Rechts ist es unbestrit- 
ten, daß ein bei Uebertragung des Ernudeigemthume von dem Veräußerer vorbehaltener Auszug eine 
Reallast sei. Vergl. Heimbach sen., in Weiske's Rechtelexikon Bd. 1X. S. 109. Auf dieser An- 
sicht beruhet auch das Erk. des Obertr. v. 16. Februar 1854, welchem die Mittheiler den Satz an 
die Spttze stellen: „Der Auszug (Altentheil), in sofern er nicht in an sich dinglichen Rechten, wie 
Wohnung und Nießbrauch, sondern in wiederkehrenden Leistungen besteht, gewahrt ohne Eintragung 
iu das Hypothekenbuch nach preuß. Rechte, nur ein Recht zur Sache. Der neue Erwerber des 
Grundstücks, dei dessen früherer Veräußerung der Berechtigte sich den Auszug vorbedungen hatte, muß 
die Leistungen aber entrichten, wenn ihm schon bei der Uebernahme der Auszug bekannt gewesen.“ 
(Emsch. Bd. XXVII. S. 280.) Allein die Fassung ist unrichtig. Denn in den Entscheidungegründen 
wird der, jener Ansicht ganz eutsprechende, Rechtssatz ausgeführt, daß der Ansiug, selbst in soweit 
er in wiederkehrenden Leistungen desteht, auch nach preuß. N. als ein dingliches Recht, als eine RNeal- 
last erscheine, deren Eintragung nur zur Erkennbarkeit (des bereits gegründeten dinglichen Rechis) für den 
dritten Besitzer der Sache und zur Vermittelung des lebergangs der Verpfticheng auf jeden Besitzer erfor- 
derlich ist. (S. 285 a. a. O.) Der als Ueberschrift von den Herausgebern der Cntscheidungen hinge- 
stellte Satz sagt das Gegentheil, indem er das Recht als e in Recht zur Sache, welches ein bloßer 
Titel zur Erwerbung des dinglichen Rechts ist, bezeichnet, und mithin die Eintragung als Erwer- 
bungeart des noch nicht existent gewordenen dinglichen Rechts sordert, während das Obertr. nur 
von derjenigen Eintragung dandelt, welche die Bedeutung einer bloßen Kundmachung des dereits kon- 
stituirten (erworbenen) dinglichen Rechts hat. Vergl. Anm. 77, Abs. 2 zu §. 50, Tu. 1 der Hyp.-O. 
(5. A.) Hiernach hat das Obertr. bereits erkannt und ausgeführt, daß die mit dem Besitze der Sache 
verbundenen Nutungercchte des Altentheils schon in Folge dieses Besitzes dinglich seien und demnach 
die Pflicht, die Ausllbung des Rechts dem Berechtigten auch ferner zu gestatten, auf den neuen Ei- 
genthümer übergehe, ohne daß es einer Eintragung in das Hypothekenduch dedürse, um sie dadurch 
erkennbar zu machen. Erk. vom 8. u. 5. Juli 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd LXIV, S. 199). — Auch 
die Verpflichtung, bestimmten Personen bis zur Zurülcklegung eines bestimmten Lebensjahres freie Kost, 
und bis zu einem weiteren Termin, falls sie nicht verhelrathet sind, freie Wohnung und Wäsche, und 
den Frauenspersonen bei ihrer Verheirathung nach ihrer Wahl eine Kuh oder 20 Thlr., serner 2 Ge- 
bett Betten und auf Hochzeit 10 Thlr., aus einem bestimmten Grumdstück zu gewähren, hat die Ei- 
seschar einer Reallast, auf welche dieselben Gründe, die in dem Pl.-Beschl. vom 8. Jannar 1855 
Ir die Eigenschaft des Altentheils als Reallast geltend gemacht worden, Anwendung finden. Erk. dess.
	        
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