Bon gewagten Geschäften. 731
bemehmer einer Rustikalstelle 10) dem vorigen Besitzer zu seiner Versorgung auf Lebens-
lang 11) anweist 42).
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den Gebrauchs- und Nutngsrechten einen Bestandtheil des Auszugs bilden. Also nicht „daher“, weil,
wie das Obertrib. a. a. O. sagt, die persönliche Verpflichtung des Konstituenten keine prinzipale ist,
sondern deshalb, weil er gar keine persönliche Verpflichtung hat, ist der Konstituent regelmäßig nur zur
Prästation der während seiner Besitzzeit fülligen rW— verpflichtet, und kann deshalb nicht ohne
Weiteres auch nach dem Verkaufe des Hofes in Anspruch genommen werden. Das Obertrib. sagt nun wei-
ter, et sei aber dem Anszügler ein Enschädigungsansdruch an den abgezogenen Hofwirth auch über
dessen Besitzzeit dann nicht abgeschnitten, wenn letzterer ihm nach richterlichem Ausspruche durch sein Be-
tragen gerechten Grund zum Verlassen des Hofs und Wahl einer anderen Erfüllungsart gegeben hat.
Das leuchtet nicht ein. Von der Wahl einer anderen Erfüllungsart im eigentlichen Sinne, von wel-
cher das A. L.N. bei Verbindlichkeiten aus Verträgen spricht, kann bei Reallasten überhaupt nicht wohl
die Rede sein. Der Auszügler kann gegen den Hofbesitzer nur deshalb einen Emschädigungsanspruch
erwerben, weil er durch ihn mittelst des sich erlaubten Betragens an der Ausllbung beziehungsweise an
dem Genusse seiner Realberechtigung gehindert wird; die Reallast selbst erlischt damit nicht. Verläßt
jener Hofbesitzer den Hof, so sällt das Hinderniß weg und der Auszligler kann jetzt sein Recht wieder
auslben. oher soll unn ein Grund kommen und was für ein Grund soll es sein, den abgezogenen
Hofwirth hinfort zur Leistung eines Aequivalents für den auf dem Grundstücke eines Dritten haften-
den Altentheil, an dessen Genusse er den Altsitzer nicht hindert, von Rechts wegen zu zwingen!
Vergl. Tit. 5, §. 360 u. die Anm. 87 „ dazu. ·
Ein Altsiter, welcher eine anderweite eingeht, ist berechtigt, seine Oesan und demnächst die
mit ihr erzeugten Kinder in den Altensitz aufzunehmen, sofern ihm eine abgesonderte Wohnung einge-
räumt und zu seinem Unterhalte besondere Prästationen oder Ländereien Uberwiesen worden. Pr. des
Obertr. 519, vom 25. Mai 1838 (Entsch. Bd. IV. S. 24). Das Gleiche gilt aus Llecchem Grunde
(weil die Last des Verpflichteten durch die Theilnahme Anderer an den Vortheilen des uszüglers nicht
vergrößert wird; denn eine Uebertragung des Auszugs auf einen Andern liegt nicht in der Theilung
des Genusses mit einem Anderen) von dem Falle, wenn die zum Auszuge mitberechtigte Edefrau des
Auszüglers Wittwe wird und sich wieder verheirathet. (4. “* Anders, wenn keine ausschließlichen
Räume und Gebrauchs- oder Nutzungsrechte eingeräumt, beziehnngeweise vorbehalten sind. Solche
Altentheileprästationen, welche nicht ohne Veränderung oder Erschwerung der Last von dem auswärts
lebenden Auszügler bezogen werden können, z. B. freie Feucrung, freie Weide und freies Futter für
einzelne Viehstücke, freie Benutzung eines Gartenantheils, müssen auf dem belasteten Gute selbst erho-
ben und genossen werden. Erk. des Oberkr. v. 20. Septbr. 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XII, S. 327).
Vergl. oben, §. 360, Tit. 5 und die Aum. 87 . (5. A.) Das Melken der dem Altsitzer bei den Kühen
des Wirthes frei zu haltenden eisernen Kuh kann der abwesende Altsitzer durch einen von ihm dazn Beauf-
tragten vornehmen lassen. Erk. des Obertr. vom 28. März 1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. I.VIII, S. 246).
40) Nachdem das unfreie Eigenthum am ländlichen Grundbesitze aufgehört hat, ist kein Unter-
schied mehr zwischen den zum Unterhalte des Verkäufers eines Landgutes vorbehaltenen jährlichen
Prästationen und dem Auszuge eines abgehenden Bauers.
41) Die aus einer Stipulation eines Altentheils für Eheleute entstehende Berpflichtung des Guts-
besitzers wird, wenn der Vertrag nicht ein Anderes bestimmt, durch den Tod eines deser Eheleute
theilweise aufgehoben, dergestalt, daß der Überlebende Ehegatte sich mit der Hälfte des stipulirten Aus-
zuges begnügen muß, und nur den ungeschmälerten Wer solcher Vortheile fordern darf, welche
ihrer Natur nach nicht theilbar sind, und ihm ohne Verletzung seines Anrechts nicht entzogen werden
können. Pr. 618, v. 1. Februar 1839. Der Grundsatz des §. 616 d. T. findet hier analoge An-
wendung. Vergl. auch die Entsch, d. 4. September 1847 und v. 13. Mai 1848 (Rechtsf. Bd. 11,
S. 142 u. Bd. IV., S. 89), ferner Erk. v. 24. Juni 1852 (Arch. f. Rechisf. Bd. VII, S. 36).
(5. A.) Der Altsitzer muß die Fälligkeit jeder einzelnen Autentheilsleistung erleben und dieses Er-
sordernih an den Tag legen. Daher kaun ein, einem verscholleuen Altentheils = Berecheigten bestellter
Abwesenheits-Kurator die fällig gewordenen Allentheils = Prästationen nur in sofern einklagen, als er
nachzuweisen vermag, daß der Altentheils = Berechtigte den Eintrin der Fälligkeit erlebt hat. Pr. des
Oberir. 2740 v. 23. Mai 1865 (Eutsch. Bd. LIV. S. 93), und Erk. v. 28. Nobbr. 1867 (Arch. f.
Rechtsf. Bd. LXIX, S. 164). „Der Zweck des F. 602 ist nur erreichbar' — so führt das Obertr.
a. a. O. aus — „wenn jene Vortheile bei ihrer jedesmaligen Fälligkeit dem Altsitzer zur Versorgung
dienen oder dienen können. Es muß ihm daher deren Empfangnahme möglich sein, und wenn er
sich dem ohne Grund entzieht und in eine Lage versetzt, bei welcher es ungewiß wird, ob er die ihm
zur Versorgung ausgesetzten Vortheile Überhaupt noch erheben kann, und ob er namentlich nicht be-
reits verstorben ist ler war wit Zurücklassung einrs Bevollmächtigten, der als Kläger nach einigen
Jahren auftrat, nach Amerika ausgewandert), so hat ein Driter kein Recht zur Klage wegen ver-
weigerter Gewährung des Altemheils. Es trägt das Recht des Auszüglers im Allgemcinen aller-
dings die Natur einer auflöseuden Bedingung an sich; allein in Beziehung auf die einzelne Hebung
muß das noch fortdauernde Leben als eine Suspensiv- Bedingung angeseden werden.“ Auf diesen
EGrundsätzen beruht das Pr. 2740; die Vermuthung aus §. 38, 1, 1 findet hier nicht Anwendung.