Von gewagten Geschäften. 737
5. 641. Den Gläubigern des Käufers steht also frei, den Vertrag, welcher
innerhalb der nächstvorhergegangenen zwei Jahre vor der Zahlungs-
einstellung, oder der Anzeige der Vermögensunzulänglichkeit- oder
dem Antrage auf Konkurseröffnung über das Vermögen desselben,
oder vor der Anbringung der Anfechtungsklage im gewöhnlichen Exe-
kutionsverfahren geschlossen ist, als ungültig anzufechten 59).
§S. 642 bis 644. Aufgehoben 5 15).
§. 645. Nach Verlauf der zwei Jahre (S. 641) kann der Kontrakt von
den Gläubigern des Käufers nicht weiter angefochten werden 512).
§. 646. Doch haben dieselben auf die Leibrente selbst, so lange sie dauert, als
auf ein Objekt ihrer Befriedigung, eben die Rechte, wie auf das übrige Vermögen und
die Einkünste des Schuldners 57).
Anh. §. 19. Diese Vorschriften §§. 641 — 646 können auf den Fall, wo ein ganzer Vermö-
gensinbegriff?) durch einen Vitalizien = oder Alimentenkontrakt 87) Ubertragen wird, nicht ausgedehnt
51 a3) Konkursordnung vom 8. Mai 1855, §. 99 u. §. 102, Nr. 1; Ges. vom 9. Mai 1855,
s. 5, Nr. 1 (G. S. S. 429).
51) Einführungsges. vom 8. Mai 1855, Art. II und Konk.-Ordn. a. a. O.; Gesetz v. 9. Mai
1855, §. 5, Nr. 1. Die 98. 641—645 enthielten die Bestimmung, daß die Gläubiger des Käu-
fers innerhalb Eines Jahres nach geschlossenem Vertrage leen das Geschäft protestiren könnten und
die Protestation die Wirkung haben sollte, daß ein solcher Gläubiger, in Ermangelung anderer Mit-
tel zu seiner Befriedigung, dieselbe aus dem auf Leibrenten gegebenen Kapitale fordern könne (§8. 641,
642); daß aber auch dem Vertäufer der Leibrente freistehe, sobald ihm die Protestation bekaum ge-
macht worden, von dem Vertrage wieder abzugehen und das Kapital, nach Abzug der davon etwa
schon emrichteten Leibrenten, zurückzuzahlen, oder, wenn er dennoch bei dem Vertrage stehen bleiben
wolle, „durch Zurückbehaltung und gerichtliche Niederlegung“ eines verhältnißmäßigen Theils der
Leibrente sich zu decken. Von dieser Protestation hat man Abstand genommen und dagegen die Be-
stimmung getroffen, welche die §§. 641 und 645 wiedergeben.
51·) (1. A.) Ausgenommen wenn das Rechtsgeschäft in der dem anderen Theile bekannten Ab-
cht des Schuldners, die Gläubiger zu bevortheilen, unternommen worden ist, was der Kläger zu
haupten und zu beweisen hat. Gesetz vom 9. Mai 1855, S. 7, Nr. 1.
52) Hiernach sind die Gläubiger nicht verpflichtet, von der Leibrente eine Kompetenz zu bewilli-
gen. Vergl. Konk.= Ordn. S. 434.
53) Man darf die neebertragung des anzen Vermögens mittelst eines solchen Kontrakts nicht als
eine Universalsuccession betrachten. Der Alimentenverkäufer ist vielmehr Singularsuccessor in eine unl-
versitas juris, gleich einem Legatar auf eine Quote (legatum Partitionis); er tritt daher nicht, wie
ein Universalsuccessor, in die Stelle des Käufers und haftet mithin nicht per sönlich für die Schul-
den desselben. Allein er muß, da die Schulden zur universltas juris gehören und an dem Vermö-
ensindegriffe haften, als bonorum possessor sich belangen lassen, und auf Höhe des Vermögens
für alle Verbindlichkeiten des Käufers aufkommen, in öähnlicher Weise wie der Erbschaftskäufer und
der Benefizialerbe, der ja auch nicht in die Verbindlichkeiten seines Erblassers mit seiner Person ein-
trit. S. die folg. Anm. 56. (4. A.) Der hier von mir ausgesprochene Grundsatz, daß die Ueber-
tragung des ganzen vorhandenen Vermögens des Uebertragenden mitelst eines Vitalizien = und Ali-
mentenvertrages keine Universalsuccession sei, ist von dem Obertr. in dem Erk. vom 5. Juni 1849
und 24. Januar 1856 anerkannt und es ist daraus gang richtig gefolgert, daß, wenngleich der Singu-
larsuccessor sich von den Gläubigern des Uebertragenden unmiteelbar in Anspruch nehmen lassen miüssse,
er doch ein gegen den Letteren ergangenes Judikat nicht ohne Weiteres gegen sich gelten zu lassen
brauche, und daher aus demselben die Exekution nicht gegen ihn vollstreckt werden könne, er vielmehr
zur Vertretung des Uebertragenden in einem besonderen Prozesse anzuhalten sei. (Arch. f. Rechtsf.
Bd. XX, S. 66.) S. auch Erk. dess. v. 3. März 1864 (Arch. f. Rechtef. Bd. LIII. S. 205).
Uebrigens versteht sich, daß nur der gegenwärtige Vermöseneindegriff. wie er sich zur Zeit des
Kontraktsabschlusses befindet, auf den Verkaufer der Alimente bereh und daß das künftige Vermö-
gen des Käusers eine neue universitas juris desselben ist. Dadurch, daß der Uebertragende sich ein-
zelne Gegenstände vorbehält, hört der Gegenstand der Uebertra ung. nicht auf, ein Bermögensinbe-
griff (universitas juris) zu sein. Bergl. den Rechtsfall in Ulrich, Arch. Bd. IV. S. 501, und un-
ten, Anm. 22, Abs. 2 zu F. 656, Tit. 12.
54) Darunter versteht man einen Vertrag, wodurch der Verkänfer sich verbindlich macht, den
Käufer, gegen Empfang seines dermaligen Vermögens, so lange derselbe leben wird, zu ernähren und
zu verpflegen. Der Berkäufer muß dem Käuser alle Lebensbedürfnisse verschaffen: der Hauptgegen-
Koch, Allgemeinen Landrecht 1. 5. Aufl. 17