Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

742 Erster Theil. Eilfter Titel. 
sc Zablung der versprochenen Summe in Gelde, oder") geldwerthen Papieren, 
zu erfüllen 7). 
§. 655. Thut er dieses nicht, so kann der Andere auf Erüllung klagen, oder 
auch seines Orts vom Nertage wider abgehen, das etwa schon ausgestellte Instrument 
zurückfordern 7°), und auf Vergütung des aus der Nichterfüllung entstandenen Scha- 
dens antragen. 1 
5. 656. Gegen eine solche Klage kann der Versprecher des Darlehns hauptsäch- 
lich mit dem Einwande der veränderten Umstände sich schützen. (Tit. 5, S. 360 sagq.) 
§. 657. Dahin gehört besonders, wenn nach dem Versprechen in den persönli- 
chen oder Vermögensumständen des Borgers Veränderungen vorgefallen sind, wodurch 
die persönliche oder dingliche Sicherheit, auf welche der Leiher bei dem Versprechen 
Rücksicht genommen hat, geschmälert wird 75). 
§. 658. Der Borger, welcher das Darlehn gesucht hat, ist schuldig, die schrift- 
lich versprochene Summe anzunehmen). 
§. 659. Weigert er sich dessen, so muß er den Andern schadlos halten ?). 
§. 660. Diese Schadloshaltung ist, wenn kein höherer Betrag nachgewiesen 
gurner kann, auf eine halbjährige landübliche Zinse des besprochenen Kapitals zu be- 
immen. 
  
chenen Darlehns und durch die theilweise Zahlung der darin verschriebenen Balnta wird der Darlehns-= 
geber nicht verpflichtet, den Rest der Baluta nachzuzahlen. Pr. des Obertr. 957, v. 12. Dez. 1840 
(Entsch. Bd. VI. S. 313); und Pr. v. 26. Nov. 1805 (Simon, NRechtsspr. Bd. 1. S. 120), auch 
Erk. v. 21. April 1853 (Archiv f. Rechtsf. Bd. 1X. S. 119). Hat er aber die Schuldverschreibung 
auf den ganzen, noch nicht gezahlten, Betrag cedirt, so muß er als Betrüger den Anssteller, wenn es 
eine Hypothekenverschreibung ist, die der Schuldner in den Händen eines redlichen Druten gelten las- 
sen muß, entschädigen. Der Cessionar ist aber kein redlicher Druter, wenn ihm auf irgend eine Weise 
der Mangel der Valutenzadlung von dem Schuldner vor der Cession kund gethan ist; zur Begründung 
der exceptio doli bedarf es nicht der Eintragung des Einwandes der nicht erhaltenen Valuta im Hy- 
pothelenbuche. Pr. des Obertr. v. 20. Febr. 1849. (Enisch. Bd. XVII, S. 270.) 
6) Dadurch soll ihm nicht die Wahl zugestanden werden, das Eine für das Andere zu geben; 
sondern das „oder“ bezieht sich auf den Juhalt des Versprechens. 
7) Wenn es der Andere verlangt; dieser ist zur Annahme nicht verpflichtet. Vergl. S. 659 d. T. 
7 ) (3. A.) Das materielle Klagerecht (actio) ist die condictio causa data, welche auch dann 
Anwendung findet, wenn der Andere sich nicht durch einen gültign Bertrag verpflichtet hat (§. 654), 
aber doch den angenommenen Schuldschein nicht zurückgiebt. # s. die in der Note 15 zu §. 258 
des Rechts der Forderungen angegebenen Stellen, besonders L. 7 C. de non num. pec. (IV. 301 und 
L. 3 C. de cond. ind. (IV. 5). Vergl. Hyp.-O. Tit. 2, §. 180. Behauptet der Andere, den Schumd- 
schein verloren zu haben, so muß er denselben morrifiziren. (4. A.) Der Aussteller kann aber auch 
geradezu auf Ungültigkeiserklärung des Schuldscheins llagen, was ein Appellationsgericht, ) dafür 
einen zutreffenden juristischen Grund zu wissen, für nicht zulässig erkannt hatte. Dagegen s. m. das 
Erk. des Obertr. vom 14. Juni 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXX, S. 104). 
7#) (4. A.) Das kann auch durch den Tod des Darlehnssuchers geschehen. Daher muß der Ver- 
sprecher, welcher mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Suchenden diesem ein Darlehn zugesagt hat, 
zurückereten dürsen, wenn dieser vor dem Empfange des Darlehns stirdt. Dessen Erte ist in dirser 
Oinsicht eine andere Person, mit welcher der Versprecher sich gar nicht eingelassen haben würde. 
8) Es wird ein sörmlicher Vertrag vorausgesetzt (§. 654), also nicht bloß ein einseitiges Verspre- 
chen des Darlehnsgebers und eine mündliche Annahme des Borgere; vielmehr auch eine von seiner, 
des Borgers, Seite erfolgte sörmliche Vollziehung der Vertrages. Außerdeimn ist derselbe ein 50 Thlr. 
Üübersteigendes Darlehn anzunehmen nicht verpflichtet. Der Ausdruck: „schriftlich versprochene Summe“, 
deutet nicht an, daß nur der Darlehnsgeber ein schriftliches Versprechen zu geben hade, um den An- 
deren zur Aunahme verbindlich zu machen, sondern er bezieht sich auf den im §. 654 erwähnten 
schristlichen) Verrrag. in welchem die Summe versprochen worden. Zugleich aber enthält sie die Be- 
stimmung, daß der Borger die ihm von dem Auderen gültig (schriftlich) versprochene Summe ganz 
anzunehmen verpflichtet sei, wenn er seinerseits auf die Erfüllung besichen wolle. 
9) Auf Aunahme des Darlehns kann, auch im Falle der förmlichen Verpflichtung des Borgers 
(s. die vor. Anm. 8), nicht geklagt werden, vielmehr ist die Klage auf Entschädigung in solchem Falle 
schon durch die Weigerung der Annahme begründet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.