Vom Darlehnsvertrage. 743
8. 661. Ist der Darlehnsvertrag selbst durch die Zahlung der versprochenen uben Der,
Summe vollzogen, so erwirbt der Borger, durch den Empfang 1) der gegebenen Gel= selbt, uud u
ie fern da-
der oder geldgleichen Papiere, das Eigenthum derselben. durch das
8. 662. Hat Jemand wissentlich 11) fremdes Geld von einem Andern, der da- #emh#ns
rüber zu verfügen nicht berechtigt war, zum Darlehn angenommen, so muß er das. if ve Der.
selbe, insofern es noch vorhanden 7) ist, dem wahren Eigenthümer sofort zurückgeben. 2#7 uͤbergedt.
§. 663. Ist das Geld nicht mehr vorhanden, so haftet der Empfänger dem wah-
cren Eigenthümer für das Kapital und landübliche Zinsen 18).
§. 664. Hat sich Jemand fremden Geldes unter dem Vorwande eines Dar-
Lseus betrüglicher Weise bemächtigt, so haftet er dem Eigenthümer für das ganze Inter-
esse 14)0.
§. 665. Hat der Empfänger nicht gewußt, daß ihm fremdes Geld zum Dar-
lehn gegeben werde, so kann er an den Geber so lange sicher Zahlung leisten 15), als es
ihm woch nicht, auf den Antrag des wahren Eigenthümers, gerichtlich 15) untersagt
worden.
8. 666. Ist vor dieser Untersagung die Rückzahlung noch nicht erfolgt, so ist der
Empfänger nur an den, welcher als der wahre Ei enßümer des gegebenen Geldes
ausgemittelt wird !6), Zahlung zu leisten verpflichtet.
§. 667. Dieser tutt, in Ansehung aller verabredeten Bedingungen, an die Stelle
des Gebers 17).
10) Durch den Empfang, ohne Unterschied: ob der Geber Eigenthümer ist, ob nicht. Hiernach
bedarf es der Verjährung, des Verbrauchs und des Unterganges der Unterscheidbarkeit als aushelfen-
der Erwerbungsarten für das Eigenthum an den gegebenen Sachen nicht. Eine in den Materialien
anscheinend nicht gerechtfertigte Anomalie. S. die folg. Anm. 11 und die Anm. 17 zu §. 667.
11) Das Erforderniß des guten Glaubens hängt mit der vorhergehenden Bestimmung des §. 661
musammen und ist ebenso neu wie jene. Der Wissenschaft steht keineswegs die Unvorsichtigkeit oder
ahrlässigkeit gleich; wer nicht weiß, daß er fremdes Geld zum Darlehn erdalten hat, wird Eigen-
thümer durch den Empfang= wenn er auch bei einer vorher angestellten Untersuchung hätte auf den
erdacht kommen können, daß das Geld fremdes sei. — (2. A.) Die Bestimmungen der 8#. 661 und
" simmen Übrigens mit den Grundsätzen über die Vindikation von baarem Gelde Uberein. Tit. 15,
45, 48.
12) Nämlich unterscheidbar vorhanden. Ist es mit anderen Geldern vermischt, so ist es juristisch
nicht mehr vorhanden.
13) Das Klagerecht des Eigenthümers ist in diesem Falle ebendasselbe, wie in dem Falle des
8. 662; der Empsänger, welcher das fremde Geld verbracht bat, wird als fingirter Besitzer auf Haupt-
sache und Nebensachen belangt. Zu den Nebensachen gehören die Früchte, wofür hier ohne näheren
Nachweis landllbliche Zinsen angenommen werden.
14) Für diesen Fall ist die actio doli das geeignete Rechtemittel.
15) Der Geber gilt bis dahin für den wahren Gläubiger.
15 ) Die prozessualische Form wird die des Arrestschlages sein. Außerdem kann der Richter zu
einer Untersagung nicht kommen. Nur auf das sonstige Erforderniß der Unsicherheit des Arrestaten
kann in diesem Falle nicht gesehen werden, wo es sich nicht um ein Befriedigungemittel wegen einer
Forderung, sondern um das Eigenthum des Gegenstandes handelt. Vergl. 8. 670 d. T.
16) Unten, Anm. 6, Nr. IV zu §. 3, Tit. 15.
17) Hierdurch soll die Anomalie des §. 661 ausgeglichen werden. Das Rechtsverhältniß ist hier-
nach als eine negotiorum gestio des Gebers für den Eigenthümer des Geldes aufzufassen. Läßt der
Eigenthlmer sich die geschehene Anler ng des Geldes gefallen, so ist es regelrecht, daß er in die ver-
abredeten Bedingungen eintreten mih, enn das Geschöft wird durch seine Genehmigung ganz das
seine. Gefällt hm dingegen das Rechtsgeschäft nicht, so kann er nicht gezwungen werden, in die
Stelle des Gebers einzutreten. Der negotiorum gestor behält dann daffeche für sich und muß den
Eigenthümer vollständig entschädigen. !§ê½*½•.
Bei Hypothekenforderungen bedarf es für den Fall, daß der Eigenthümer des Geldes in die Stelle
des Gebers eintreten will, einer äußeren Form für die Uebertragung auf den Namen des Eigenthü-
mers. Diese besteht entweder in der Erklärung des Gebers, daß das ausgelchene Geld Eigenthum
des Anderen gewesen sei, und daß ihm deshalb auch das Gläubigerrecht von Anfang zugestanden habe,
oder in einem entsprechenden Ausspruche des Richters.