Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

788 Erster Theil. Eilfter Tirel. 
§. 839. Ist die §. 837 beschriebene Zinsenzahlung durch Dreißig Jahre geleistet 
worden, so kann der Gläubiger das Kapital vermöge eines durch Verjährung erwor- 
benen Rechts 60) fordern, und der Beweis, daß ursprünglich kein Darlehn gegeben 
worden, ist nur in dem Maße zulässig, wie gegen die Verjährung überhaupt ein Beweis 
stattfinden kann. 
§. 810. Ist die Summe des Kapitals, zu welchem sich der Schuldner durch 
diese mehrfähngfe Zinsenzahlung (5§. 837, 839) bekannt hat, in den Quitrungen 
nicht ausgedrückt, noch sonst auszumitteln, so müssen die jährlich gezahlten Iutereseen 
nach landüblichem Zinsfuße zu Kapital gerechnet werden. 
t . 811.8 Unter landüblichen Zinsen werden im Gesetze Fünf vom Hundert ver- 
anden 50%). 
26. V. v. 2. Juni 1827, wegen Herabsetzung des im Ostpreußischen Provdin- 
zialrecht bestimmten Zinssatzes. (G. S. S. 76.) 
Wir #c. thun kund: Wenn wir auch zur Zeit noch Bedenken tragen müssen, den in dem 29sten 
Zusatze des Ostpreußischen Provinzialrechts bestimmten Zinsfuß mit Sechs vom Hundert allgemein 
herabzusetzen, so wollen wir demmoch diese Herabsetzung in Bezug auf die durch das Gesetz unmit- 
telbar bestimmten, ingleichen anf die Zögerungszinsen in solchen Fällen, in welchen die verabredeten 
Zinsen nicht mehr als Fünf vom Hundert betragen, eintreten lassen. 
Wir verordnen daher, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach erfolgtem Gutachten 
Unserer getreuen Stände des Königreichs Preußen, Folgendes: 
5#. 1. In allen Fällen, in welchen die Verbindlichkeit zur Zinszahlung nicht auf einer Berab- 
redung, sondern unmittelbar aus dem Gesetze beruhet, sollen nicht mehr als Fünf vom Hundert an 
Zinsen gesordert werden dürfen. « 
§.2.GleichetgestaltwerdendieZögmtngsziusenvonSechssaufFünivomDundetthembgeme2). 
§.s.BetragendieverqbredetensinfmjedochmehrqlsFünfvomDundertJowkrdendawach 
auch die Zögerungszinsen bestimmt. 
§. 4. Ist in dem A. L.R. ein höherer Zinssatz ausdrücklich festgesetzt worden, so hat es dabei 
sein Bewenden. 
27. K. O. vom 10. Mai 1828, wegen allgemeiner Gültigkeit dieser B. für die 
ganze Monarchie. (d. Kamptz, Annal. Bd. XII, S. 318.) 
Auf den Bericht des Staatsmimsteriums v. 21. v. Mis. und nach dessen Antrage gebe Ich Ih- 
nen hierdurch zu erkennen, daß durch die Bezugnahme auf das Ostpreußische Provinzialrecht, welche 
in der nach dem Gntachten der Stände des Königereichs Preußen wegen Herabsetzung des Zinsfußes 
ergangenen Verordnung vom 2. Juni v. J. enthalten ist, die gesetzliche Anwendung derselben auf die- 
jenigen Theile der Provinz Westpreußen, worin das Ostpreußische Provinzialrecht keine verbindliche 
Kraft hat, nicht ausgeschlossen worden, daß die Bestimmungen dieser Verordnung vielmehr für das 
ganze Königreich, mithin auch für die gesammte Provinz Westprrußen, nach dem Antrage der Pro- 
vinzialstände gültig sein sollen. 
Ich autorisire Sie, diesen Befehl durch die Amtsblätter der Regierungen zu Königsberg, Danzig 
60) S. o. die Anm. 1 zu §. 500, Tit. 9. Diese eigenthümliche Begründungeart einer perfön- 
lichen Verbiudlichkeit ist von mehreren gemeinrechtlichen Juristen ans der L. 6 pr. S. 1 D. de usuris 
(XXII, 1); L. 3, 4, 8, S. 1 C. de praeser. XXX vel XI. annor. (VII, 39) u. L. 20 C. de agricolls 
et censitis erfunden worden. „Nach gemeinem Rechte kann durch die bestimmte Verjährung (prse- 
sdcriptio definita) eine Forderung nicht erworben, noch weniger aber die dingliche Beschaffenheit dersel- 
ben begründet werden. Auch durch die unvordenkliche Berjährung kann dies nicht geschehen.“ Pr. 
des Obertr. vom 15. April 1836 (Entsch. Bd. II. S. 201). 
60 a) (4. A.) In Schlesien ist der landübliche Zinsfuß sechs Prozent. Erk. des Obertr. vom 
26. Okt. 1859 (Arch. f. Rechtef. Bd. XXXV, S. 202). 
61) Diese Herabsetzung der Zögerungszinsen von sechs auf fünf vom Hundert findet auf difje- 
nigen, welche schon vor Pblikaston der diesfälligen Berordnungen entstanden sind, wenn dieselben 
auch erst in späterer Zeit geltend Gauacht werden, keine Anwendung. Pr. des Obertr. 275, vom 
9. Juni 1837 (Prj.-Samml. I. S. 359). 
 
	        
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