Vom Eigenthumc. 389
#§. 26. Für diese Regulirung (§. 25) sind außer den in den §§. 8— 24 enthaltenen Vorschriften
noch solgende Bestimmungen maßgebend:
1) Die Besitzer und Bewohner der Ansiedelung haben in Beziehung auf den Gerichts -, Poli=
zei-, Kirchen-, Pfarr, Schul-- und Gemeinde -Verband, welchem sie angehören, oder nach den
Gesetzen zu überweisen sind, alle diejenigen Abgaben und Leistungen zu übernehmen, welche nach der
Verfassung oder Observanz solchen Mitgliedern der Gemeinde obliegen, denen sie nach Maßgabe ihrer
Besitz= und sonstigen Verhältnisse beizuzählen sind;
2) die neuen Ansiedler müssen, wenn durch ihren Hinzutritt dem Gemeinde-, Kirchen -, Schul
oder sonstigen Verbande besondere Unkosten oder Lasten entstchen, auch diese tragen.
§. 27. Die Gründung einer neuen Ausiedelung (s. 25, N. 1) innerhalb ciner städtischen oder
ländlichen Feldmark kann untersagt werden, wenn davon Gesahr für das Gemeinwesen zu besorgemn
und die polizeiliche Beaufsichtigung mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies ist beson-
ders in dem Falle anzunehmen, wenn die neue Ansiedelung von andern bewohnten Orten erheblich ent-
fernt, oder sonst unpassend belegen ist, und zugleich ihrem Besitzer die Mittel nicht gewährt, sich davon
als Ackerwirth, als Gärtner oder vermittelst eines mit dem Grundstücke zu verbindenden Gewerbebetrie-
bes, z. B. durch Anlage eines Mühlenwerks, einer Fabrik oder cines Holzplatzes, seldstständig zu ernähren.
Insbesondere ist notorisch unvermögenden oder bescholtenen Personen in solchem Falle die Aunsie-
delung in der Regel zu verfagen.
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Zerstückelung von Grund-
stücken und die Gründung neuer Ansiede lungen, vom 3. Jannar 1845. Vom
2 4. Mai 1853. (G.. S. 241.)
§. 11. Unbeschadet der Befugniß der zuständigen Behörden, die Gründung einer neuen An-
siedelung innerhalb einer städtischen oder ländlichen Feldmark ans den im §. 27 des G. v. 3. Ja-
nuar 1845 augegebenen Ursachen zu untersagen, darf die Gründung einer solchen Ansiedelung in
dem Falle nicht gestattet werden, wenn die Ortsobrigkeit oder die Gemeinde derselben widerspricht
und in diesem Falle der Antragende nicht nachweisen kann, daß er hinlängliches Vermögen
sowohl zur Ausfsührung drs Baues, als zur Einrichtung der Wirthschaft besitzt 0 bb).
membration in Verbindung stehen, oder nicht, bleiben auch ferner die Vorschriften der 88. 27
u. 28 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 maßgebend.
Daneben ist aber der Ortsobrigkeit und der Gemeinde in 8. 11 des Gesetzes vom 24. Mai
d. J. ein beschranktes Wederspruchsrecht gegen die Gründung einer solchen neuen Ansiedelung
eingerämmt worden, weshalb diese Interessenten sortan vor der Entscheidung über das Ansiede-
lungsgesuch jedesmal zur Erklärung aufgesordert werden müssen.
7) Selbst nach ertheilter Genehmigung zur Gründung einer neuen Ansiedelung darf in Zukunft der
Baukonsens nicht eher ausgehndigt werden, als bis das nach §5. 25 u. 26 des Gesetzes vom
3. Januar 1845 erforderliche Regulativ festgestellt worden ist.
Die Ortsbehörden haben ohne Nachsicht den Begiun und die Weiterführung einer Ansiede-
lung, zu der der Ausiedler den Baukonsens noch nicht erhalten hat, zu verhindern und den Kon-
travenienten zur Sestradung anzuzeigen (§§. 12, 13 des Gesetzes vom 24. Mai d. J.).
8) Bei der Pubsikation jeder Entscheidung der Regierung über die Gestattung oder Versagung einer
neuen Ansiedelung ist den Interessenten zu eröffnen, daß ihnen dagegen eine Beschwerde an das
Ministerium des Inneren offen steht (s. 14 l. c.).
9) Die Rekursemscheidungen über die von der Regierung in erster Justanz festgesetzten Abgabemegu-
latidve werden auch künftig, wie bisher, vom Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten
erlassen werden.
10) Die Landräthe behalten die ihnen im §. 8 des Gesetzes v. 3. Januar 1845 eingeräumte Befugniß,
die Regulirungaverhandlungen den Ortsobrigkeiten zu übertragen.
Ich sordere die Rönigliche Regierung hiermit auf, Sich selbst die vorstehenden Bemerkungen zur
Richtschnur dienen zu lassen, Ihre Landräthe, Magisträte und Ortsbehörden dauach zu instruiren und
die Verbotsbestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai d. J. auf geeignete Weise zur Kenntniß des da-
bei betheiligten, zumeist geschäftsunkundigen Publikums zu bringen, um dasselbe vor Schaden zu
wahren. (J. M. Bl. S. 359.)
(4. A.) Vergl. R. des Min. d. J. und für landwirthschaftl. Angel. v. 7. Juli 1857, betr. die
NKegulirung der Gemeindelasten und des Stimmenverhältnisses bei der Zerstückelung von Grundstücken
und Gründung neuer Anfsiedelungen. (Staatsanz. Nr. 198.)
5o be) (5. A.) In der Sitzung des Abgg.-Hauses v. 26. Novmb. 1866 bezeichnete der Abg. Lette