Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Vom Darlehnsvertrage. 791 
auch von dem Tage des ergangenen Urtels 55") an, nicht nachgefordert werden 3/), so- 
bald über das Kapital ohne Vorbehalt quittirt worden #12). 
#§. 816. Ein Gleiches findet statt, wenn vorbedungene Zinsen zwar gefordert, 
aber von dem Richter übergangen worden, und der Gläubiger sich bei dem Erkenntnisse 
beruhigt hat. 
S. 817. Hat aber der Gläubiger die vorbedungenen Jinsen nicht mit eingeklagt. 
so können dieselben, so lange noch nicht ohne Vorbehalt über das Kapital quiktirt ist. 
nachgefordert werden. " 
#5## 818. Hat der Richter geforderte "7) Verzugszinsen um Urtel übergangen, so 
hat dieses eben die Wirkung, als wenn er sie aberkannt hätte "8). 
—— 
  
65 ) (4. A.) Unter dem Urtel ist das definitive rechtskräftige Erkenntuiß zu verstehen. Erk. des 
Obertr. v. 17. Okt. 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XV. S. 119). 
66) Verzugszinsen, welche bei der Einklagung des Hauptstuhls der Forderung nicht zugleich mit 
eingeklagt worden sind, und worauf der Richter auch nach S. 58, Tit. 23 Pr.-O. nicht von Amts. 
wegen erkannt hat, können in einem späteren Prozesse nicht mehr nachgefordert werden. (.Zu vergl. 
die solg. Anm. 67 a. E.) Verzögerungszinsen, welche vom Tage des ergangenen Urtels zu laufen an 
fangen, lönnen dagegen so lange gesordert und eingeklagt werden, als noch nicht über das erstrittene 
Kapital selbst ohne Vorbehalt quittirt ist. Pl.-Beschl. (Pr. 1605) des Obertr. vom 12. Sept. 1845 
(Entsch. Bd. X1. S. 3). Dieses sind die sog. Judikatzinsen. Vergl. auch das Erk. dess. v. 17. Okt. 
1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XV. S. 119). 
66 „ö) (4. A.) Vgl. unten, Aum. 62, Alin. 2 zu K. 104, Tit. 16 u. o. die Anm. 64, Alin. 1 a. E. 
(4. A.) Verzugszinsen, welche nach der Eintlagung des Hauptstuhls um Vorprozesse entstanden 
und daher nicht mut eingeklagt gewesen sind, zu deren Zahlung der Schuldner sich aber besonders ver- 
pflichtet hat, können auch nach Cession des Hauptstuhls an einen Dritten, gleich den vorbedungenen 
Zinsen, so lange eingeklagt werden, als nicht über das Kapital selbst ohne Vorbehalt quittirt ist. Erk. 
des Obertr. v. 18. April 1856 (Arch. f. Rechtss. Bd. XXI. S. 35). 
(5. A.) Ueber die Frage: ob Verzugszinsen, auch vor Einsorderung des Kapitals, selbstständig 
eingeklagt werden können, s. m. unten, die Anm. 34, Abs. 2 zu 8. 64, Tit. 16. « 
M)DerGegenfatzwürdeseimNichtgeforderteVerzugszinienkönnennachträglicheingeklagt 
werden. Dies hatte das Obertr. auch durch das Pr. 656, vom 20. April 1839 so ausgesprochen: 
„Die Vorschrift dieses §. kommt nicht zur Anwendung, wenn der Richter nicht geforderte Ver- 
zugszinsen im Urtel Übergangen.“ Durch den Pl. Beschl. vom 12. Sept. 1845 (s. v. Anm. 66) aber 
ist dieser Satz verworsen; wenn die Klage wegen der Hauptsache einmal konsumirt ist, können Ver 
zugsziusen, auch nicht gesorderte Verzugszinsen, nicht mehr eingeklagt werden. — (3. A. „Ver- 
zugszinfen, welche bei Einklagung des Hauptstuhls der Forderung nicht Lalesch mit eingeklagt worden 
ich können auch dann nicht nachgefordert werden, wenn sie in der Klage ausdrücklich vorbehalten 
nd. Auch der Ausspruch des erkennenden Richters, daß es bei diesem Vorbehalte zu belassen sei, 
vermag nicht, demselben eine Wirkung beizulegen.“ Pr. des Obertr. 2474, b. 11. Okt. 1853. (Entsch. 
Bd. XXVI. S. 270.) — Vergl. die lbrreinffinimende Anwendung in dem Erk. vom 17. Okt. 1854 
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XV. S. 119). — (5. A.) Durch Kompenfation aber können Verzugezzinsen, 
nachdem dieselben bei der Hauptforderung nicht eingeklagt worden, noch geltend gemacht werden. Erk. 
des Obertr. vom 1. Mai 1863 (Entsch. Bd. L, S. 153). 
68) (4. A.) Die miteingeklagten, im Urtheilstenor aber Übergangenen, Verzugszinsen sind auch 
daun für aberkannt zu erachten, wenn sie nach den Enescheldunge ründen haben zuerkanm werden 
sollen und dieses aus einer kulposen Onnssion umterblieben ist. Zae gegen ein solches Urtheil au- 
wendbare Rechtemittel ist nicht ein Deklarationsgesuch, da das Urtheil klar ist, sondern die Appellation, 
beziehungsweise der Rekurs. Erk. des Obertr. vom 16. Mai 1862 (Archiv f. Rechtef. Bd. X1V. 
S. 247). (5. A.) Auch eine Erganzumg des Erkenntnisses kann nicht verlangt werden, ohne Unter- 
schied, welcher Instanzrichter die Zinsen Ubergangen hade; das Gesetz bestimmt uneingeschränkt, daß 
die Uebergehung gesorderter Berzugsunsen in einem richterlichen Urtheile mit deren Aberkennung gleiche 
Wirkung haben solle, unterscheidet auch nicht zwischen „Nichterwähnung“ und „Uebergehung“ der Zin- 
sen. Erk. des Obertr. v. 30. Nov. 1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. I.I. S. 254). · 
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a) Bei vorbedungenen Zmsen. a) Der Gläubiger hat geklagt und ga) die Zinsen mitge- 
fordert: dann können sie nicht noch einmal eingeklagt werden, wenn sie im Urtel übergangen oder 
aberkannt wowen sind (§. 846); oder 33) nicht mitgefordert: dann können sie a) wenn und so lange 
das Rapital noch nicht bezahlt ist, noch nachgefordert werden (§. 847); b) ist das Kapital bezahlt und 
ohne Vorbehalt wegen der Zinsreste auittirt, so findet keine Nachforderung statt (§. 843). Dies ist
	        
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