Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Die halbe Geburt wird der vollen gleich gerechnet. In den Fällen 
der Schwägerschaft macht es keinen Unterschied, ob die sie begründende 
Ehe noch fortdauert oder nicht. Nachträglicher Eintritt eines Ver- 
wandtschafsverhältnisses verpflichtet nicht zur Niederlegung des Amtes. 
II. Wahlverfahren. 
Bis in das neunzehnte Jahrhundert hinein ergänzte der Rat 
sich selbst nach dem Verfahren des Ratswahlgesetzes von 1433 
(Statut III). 
Erst das Statut über die Wahl eines neuen Ratmannes vom 
22. März 1816 (S. 44) sah eine Beteiligung der Bürgerschaft vor. 
Das darnach bis 1849 geübte Verfahren war in Kürze: Die Bürger- 
schaft wählte 12 Wahlmänner, die wieder 4 aus ihrer Mitte zu 
Vorschlagsherren wählten; ebenfalls wählte der Senat 4 Vorschlags- 
herren. Die acht wählen 3 Kandidaten, aus denen dann der Senat 
— nicht wie heute die Bürgerschaft — die definitive Wahl vollzog. 
Das Wahlgesetz von 1849 gab der Bürgerschaft den überwiegenden 
Einfluß: Senat und Bürgerschaft wählen in gemeinschaftlicher Ver- 
sammlung 3 Mitglieder des Senats und 10 aus der Bürgerschaft zu 
Wahlmännern; diese wählen 3 Kandidaten, aus denen wieder Senat 
und Bürgerschaft zusammen das neue Senatsmitglied wählen. 
Nach der Reaktion publizierte der Senat an Stelle dieser durch 
die deutsche Bundesversammlung!) verpönten Wahlordnung ein pro- 
visorisches Wahlgesetz für den Senat vom 24. Mai 1852 (S. 41). 
Mit diesem stimmten die dann definitiv getroffenen, noch heute 
geltenden Bestimmungen überein.?) 
Die geltenden Vorschriften über das Wahlverfahren 
sind (Gesetz den Senat betreffend, 1. Abteilung § 1—18): 
nicht ausgeschlossen, dagegen aber der offene Handelsgesellschafter eines Senators; 
auch begründet bei einigen Beziehungen nachträglicher Eintritt die Pflicht zum 
Ausscheiden aus dem Senat (Gesetz das Austreten aus dem Senat betr. § 2). 
Für die Wahl in das Richterkollegium galt bis 1879 eine entsprechende 
Beschränkung: Gesetz von 1875 § 1 (S. 231). Jetzt noch für die Wahl zum 
Rat am Hanseatischen Oberlandesgericht: Übereinkunft vom 25. Oktober 1878 
Art. 13 (S. 192). 
h oben § 2 S. 12. 
2) Der Senat versuchte vergebens stärkeren Einfluß bei der Wahl zu er- 
langen. Verh. 1853 S. 299, 325, 419.
	        
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