Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

796 Erster Theil. Eilfter Titel. 
8. 870. Es gehoͤrt also zum Wesen dieser Verträge, daß dem, welcher zu einer 
ha oder Unterlassung sich verpflichtet, eine Vergütung 7) dagegen versprochen 
werde 2). 
§. 871. Ist diese Vergütung im Vertrage nicht hinlänglich bestimmt ), so muß 
die fehlende Bestimmung nach dem Gutachten der Sachverständigen ergänzt werden 5). 
§. 872. Ist nar keine Vergütung bestimmt, so ist der Vertrag") ohne rechtliche 
Wirkung, und es kann auf dessen Erfüllung nicht geklagt werden?#). 
—⅞-———————— 
einen Seite oder auch auf beiden Seiten die Leistungen aus Handlungen und Sachen gemischt sein. 
Wenn also auch auf der einen Seite z. B. Geld und Handlungen als Gegenleistung für ein Grund- 
stück versprochen worden, so ist der Vertrag doch ein solcher, dessen Hauptgegenstand Handlungen sind. 
S. o. Anm. 19 zu §. 408, Tit. 5. 
(5. A.) Zu dieser Klasse von Verträgen gehört auch die Verabredung zwischen dem Besitzer eines 
Grundstückes und einem Kommissionär, es solle gegen Provision ein Käufer verschafft werden, welcher 
für das Grundstück eine bestimmte Kaufsumme mit einer gewissen Anzahlung gebe; eine solche Ber- 
abredung hat keineswegs, wie man hat behaupten wollen, den Charakter einer Bedingung im Sinne 
des §. 104, Tit. 4, am wenigsten im Sinne des §. 105 ebd., sondern ist Inhalt der Willenserklärung 
selbst und Gegenstand des Vertrages. Die Berabredung hindert auch den Grundstücksdesitzer gar nicht, 
einen anderen Kaufkontrakt zu schließen unter beliebigen anderen Modalitäten, denn ihre Wirkung ist 
nicht, daß derselbe nun sein Grundstück gar nicht anders als mit jener Stipulation und nur an einen von 
dem Kommissionär gestellten Käuser hätte verkaufen konnen, sondern die, daß der Kommissionär auf 
seine Provision nur dann Anspruch haben sollte, wenn ein solcher Vertrag eingegangen würde. Erst 
wenn der Kommissionär einen solchen Bertrag früher, als der Befitzer selbst verkaufte, abgeschlossen 
bätc (sub spe rall) und nun derselbe die Anzahlung gehinder dätte, würde die Sache in der Lage 
gewesen sein, wo der Kommissionär seinerseits den Vertrag vollständig erfüllt gehabt hät#c. Bergl. 
rt. des Obertr. vom 23. Febr. 1864 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LVI. S. 34). 
15) Das bezieht sich auf die vollständige Abschließung eines Konsensualkontrakts. Mit dieser ganz 
richtigen Bestimmung tretien die §5§. 873 u. 874 d. T. keinesweges in Kollision, wie man bei der Ge- 
sevrevision bemerkt zu haben glaubt (Pens. XIV, S. 162), vielmehr betreffen diese 58. einen anderen 
Fall, den eines Nealkontrakts nach der Form lselo ut des. 
3) Darunter wird die stipulirte Gegenleistung verstanden, sie bestehe in nicht fungiblen Sachen 
oder auch in Handlungen, keineswegs ist darunter eine Vergütung nur in Gelde oder fungiblen Sa- 
chen zu versleden. (Entsch, des Obertr. Bd. XII. S. 45.) 
4) In diesem Falle ist der Bertrag kein Konsensualkontrakt, sondern ein Realkontrakt lacio 
ut des. 
5) Wird derselbe Dienst gleichzeitig mehreren Personen geleistet, so hat nicht jeder die volle Ver- 
gümung. sondern nur seiuen Theil nach der Kopfzahl zu entrichten. „Aerzte, welche bei Reisen über 
and verschiedene Kranke besuchen, sind verbunden, die ihnen zustebenden Reisekosten. Diäten und Ge- 
düdren für Besuche auf alle bei der betreffenden Reise behandelte Kranke zu veriheilen.“ Vr. des 
Obertr. v. 16. Mai 1849 (Entsch. Bd. XVIII, S. 201). Der Antheil des Zahlungsunfähigen muß jie- 
doch von den Uebrigen getragen werden, weil sie dies ohne den Besuch bei den Armen auch hänen 
thun müssen, und sic auf Kosten des Arztes dessen Hülfe zu begehren kein Recht habden. Die Mehre- 
reu find ainguli, welche den Auftrag ganz gegeben haben; der Dienstleistende soll nur keinen Gewinn 
machen, aber er soll auch nicht Schaden haben, d. h. nicht weniger erhalten, als er erhalten haben würde, 
wenn er den Dienst nur dem Einen allein geleistet bäne. Durch das Ausscheiden des Einen Aus- 
traggebers bleibt der andere Auftraggeber allein stehen. (3. A.) Dieselben Grundsätze müßten auch 
auf die Reisekosten der Rechtsanwälte in Angelegenheiven mehrerer Parteien gelten; das Spczialgeses 
v. 12. Mai 1851, Tarif Nr. 4 und die Ingsrukian des J. M. dazu schließt jedoch die subsidiarische 
Hastung, aus besonderen Rücksichten, aus. „ 
(5. A.) Sind in einem Bertrage die zu leistenden Arbeiten nur generisch angegeben und rück- 
sichtlich der Preise besondere Verabredung vorbehalten, so fehlt es dem Bertrage an einer ausreichen- 
den Bestimmtheit. Derselbe ist dader unverbindlich und findet aus demselben auch die Forderung einer 
Konventionalstrafe nicht statt. Erk. den Obertr. vom 20. November 1866 (Archiv für Rechtesf. 
Bd. LXVIII. S. 15). 
6) Ale Konsensualkontrakt nämlich. Er tritt dann emtweder in die Kategoric der Schenkungs- 
versprechen, oder er ist, falls eine Verglitung geleistet werden soll, an deren näherer Bestimmung es 
fehlt, als Konsensualkontrakt nicht persekt. 
6o) (4. A.) Auch gegen den Schiedsrichter findet eine Klage auf Erfüllung des Rereptume niche 
stan, wenn ihm eine Bergiltung für die übernommenen Handlungen nicht versprochen worden ist. Erk. 
des Ober. v. 26. Nov. 1857 (Arch. f. Rechisf. Bd. XXVII, S. 160). Nach der L. 3. &# 1 u. 3,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.