796 Erster Theil. Eilfter Titel.
8. 870. Es gehoͤrt also zum Wesen dieser Verträge, daß dem, welcher zu einer
ha oder Unterlassung sich verpflichtet, eine Vergütung 7) dagegen versprochen
werde 2).
§. 871. Ist diese Vergütung im Vertrage nicht hinlänglich bestimmt ), so muß
die fehlende Bestimmung nach dem Gutachten der Sachverständigen ergänzt werden 5).
§. 872. Ist nar keine Vergütung bestimmt, so ist der Vertrag") ohne rechtliche
Wirkung, und es kann auf dessen Erfüllung nicht geklagt werden?#).
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einen Seite oder auch auf beiden Seiten die Leistungen aus Handlungen und Sachen gemischt sein.
Wenn also auch auf der einen Seite z. B. Geld und Handlungen als Gegenleistung für ein Grund-
stück versprochen worden, so ist der Vertrag doch ein solcher, dessen Hauptgegenstand Handlungen sind.
S. o. Anm. 19 zu §. 408, Tit. 5.
(5. A.) Zu dieser Klasse von Verträgen gehört auch die Verabredung zwischen dem Besitzer eines
Grundstückes und einem Kommissionär, es solle gegen Provision ein Käufer verschafft werden, welcher
für das Grundstück eine bestimmte Kaufsumme mit einer gewissen Anzahlung gebe; eine solche Ber-
abredung hat keineswegs, wie man hat behaupten wollen, den Charakter einer Bedingung im Sinne
des §. 104, Tit. 4, am wenigsten im Sinne des §. 105 ebd., sondern ist Inhalt der Willenserklärung
selbst und Gegenstand des Vertrages. Die Berabredung hindert auch den Grundstücksdesitzer gar nicht,
einen anderen Kaufkontrakt zu schließen unter beliebigen anderen Modalitäten, denn ihre Wirkung ist
nicht, daß derselbe nun sein Grundstück gar nicht anders als mit jener Stipulation und nur an einen von
dem Kommissionär gestellten Käuser hätte verkaufen konnen, sondern die, daß der Kommissionär auf
seine Provision nur dann Anspruch haben sollte, wenn ein solcher Vertrag eingegangen würde. Erst
wenn der Kommissionär einen solchen Bertrag früher, als der Befitzer selbst verkaufte, abgeschlossen
bätc (sub spe rall) und nun derselbe die Anzahlung gehinder dätte, würde die Sache in der Lage
gewesen sein, wo der Kommissionär seinerseits den Vertrag vollständig erfüllt gehabt hät#c. Bergl.
rt. des Obertr. vom 23. Febr. 1864 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LVI. S. 34).
15) Das bezieht sich auf die vollständige Abschließung eines Konsensualkontrakts. Mit dieser ganz
richtigen Bestimmung tretien die §5§. 873 u. 874 d. T. keinesweges in Kollision, wie man bei der Ge-
sevrevision bemerkt zu haben glaubt (Pens. XIV, S. 162), vielmehr betreffen diese 58. einen anderen
Fall, den eines Nealkontrakts nach der Form lselo ut des.
3) Darunter wird die stipulirte Gegenleistung verstanden, sie bestehe in nicht fungiblen Sachen
oder auch in Handlungen, keineswegs ist darunter eine Vergütung nur in Gelde oder fungiblen Sa-
chen zu versleden. (Entsch, des Obertr. Bd. XII. S. 45.)
4) In diesem Falle ist der Bertrag kein Konsensualkontrakt, sondern ein Realkontrakt lacio
ut des.
5) Wird derselbe Dienst gleichzeitig mehreren Personen geleistet, so hat nicht jeder die volle Ver-
gümung. sondern nur seiuen Theil nach der Kopfzahl zu entrichten. „Aerzte, welche bei Reisen über
and verschiedene Kranke besuchen, sind verbunden, die ihnen zustebenden Reisekosten. Diäten und Ge-
düdren für Besuche auf alle bei der betreffenden Reise behandelte Kranke zu veriheilen.“ Vr. des
Obertr. v. 16. Mai 1849 (Entsch. Bd. XVIII, S. 201). Der Antheil des Zahlungsunfähigen muß jie-
doch von den Uebrigen getragen werden, weil sie dies ohne den Besuch bei den Armen auch hänen
thun müssen, und sic auf Kosten des Arztes dessen Hülfe zu begehren kein Recht habden. Die Mehre-
reu find ainguli, welche den Auftrag ganz gegeben haben; der Dienstleistende soll nur keinen Gewinn
machen, aber er soll auch nicht Schaden haben, d. h. nicht weniger erhalten, als er erhalten haben würde,
wenn er den Dienst nur dem Einen allein geleistet bäne. Durch das Ausscheiden des Einen Aus-
traggebers bleibt der andere Auftraggeber allein stehen. (3. A.) Dieselben Grundsätze müßten auch
auf die Reisekosten der Rechtsanwälte in Angelegenheiven mehrerer Parteien gelten; das Spczialgeses
v. 12. Mai 1851, Tarif Nr. 4 und die Ingsrukian des J. M. dazu schließt jedoch die subsidiarische
Hastung, aus besonderen Rücksichten, aus. „
(5. A.) Sind in einem Bertrage die zu leistenden Arbeiten nur generisch angegeben und rück-
sichtlich der Preise besondere Verabredung vorbehalten, so fehlt es dem Bertrage an einer ausreichen-
den Bestimmtheit. Derselbe ist dader unverbindlich und findet aus demselben auch die Forderung einer
Konventionalstrafe nicht statt. Erk. den Obertr. vom 20. November 1866 (Archiv für Rechtesf.
Bd. LXVIII. S. 15).
6) Ale Konsensualkontrakt nämlich. Er tritt dann emtweder in die Kategoric der Schenkungs-
versprechen, oder er ist, falls eine Verglitung geleistet werden soll, an deren näherer Bestimmung es
fehlt, als Konsensualkontrakt nicht persekt.
6o) (4. A.) Auch gegen den Schiedsrichter findet eine Klage auf Erfüllung des Rereptume niche
stan, wenn ihm eine Bergiltung für die übernommenen Handlungen nicht versprochen worden ist. Erk.
des Ober. v. 26. Nov. 1857 (Arch. f. Rechisf. Bd. XXVII, S. 160). Nach der L. 3. 1 u. 3,