Bon Verträgen Über Handlungen. 797
8. 873. Hat aber der, welcher die Handlung übernommen 7) hatte, sie wirklich
eleistet; und gehört die Handlung zu seinen gewöhnlichen Nahrungs= und Berufsge-
schäften 8); so kann er dafür, auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt, den gewöhnlichen
Lohn nach dem Gutachten der Sachverständigen?) fordem.
§. 874. Gehört der Handelnde nicht unter diese Klasse; sind aber auch die Um-
stände nicht 15) vorhanden, unter welchen eine Freigebigkeit gesetzlich vermuthet wer-
den kann; so kann er dennoch eine Vergeltung, jedoch nur nach dem niedrigsten durch
Sachverständige zu bestimmenden Satze fordern 1). (S. 1046 12) sqg.)
L. 15; L. 32, §. 12 D. de receptis (IV. 8) konnte der Prätor gegen den widerwilligen arbiter ein-
schreiten, wenn auch eine Belohnung nicht versprochen worden war. Ist eine solche zugesagt, so findet
anch nach preuß. Rechte eine Klage und executio ad laciendom gegen den Schiederichter statt. Vergl.
Erk. des Obertr. v. 7. Dezember 1819 (Arch. Bd. XXVII,. S. 169).
7) Vorausgesetzt ist mithin eine Zustimmung von der andern Seite, entweder durch Uebertragung
der Verrichtung, oder durch Annahme der unausgesordert geleisteten Dienste. Vergl. jedoch unten,
Anm. 11. Für Dienstverrichtungen, welche der Andere weder verlangt noch angenommen hat, kann
nichts gefordert werden. Es kann auch nichts gesordert werden, wenn zwischen beiden Theilen schon
ein dauerndes Dienstverhältniß besteht, vermöge dessen der Dienende alle ihm aufgetragene Verrichtun-
en Übernehmen und desorgen muß, weil er alle seine Zeit und Kräfte vermiethet hat. Das Obertr.
t jedoch nach einer Entscheidung vom 6. April 1818 den Satz ausgesprochen: „Ein Dienstbote,
welcher neben seinen gewohnlichen Diensten seiner Herrschaft in deren Krankheit außergewöhnliche Dienste
eine längere Zeit verrichtet hat, ist berechtigt, dafür eine angemessene außerordentliche Belohnung zu
verlangen. wenn auch eine solche vorher nicht stipulirt worden.“ (Simon, Rechtsspr. Bd. III,
. 80.
an Uebernahme der Verrichtung muß auch in der Absicht geschehen, ein Rechtêgeschäft einzugehen,
d. h. den Anderen zur Gegenleistung zu verpflichteu, und der Andere muß den Dienst animo se obll-
gandi annehmen. Daraus folgt, daß, wenn zwei Personen verschiedenen Geschlechts zu einer Ge-
schlechrsgemeinschaf sich zusammenthun, und während des Zusammenlebens Einer dem Anderen häue-
liche Dienste khut oder Beide sich wechselseitig unterstützen, nach einer später in Unfrieden erfolgten
Treunung Keiner von dem Anderen etwas fordern kann. Außerdem, und wenn andere Umstände
eine Freigebigkeit nicht annehmen lassen, wird jene Absicht im Zweifel vermuthet. 8. 824.
8) Ein Person aus der Arbeiterklasse, welche bei Anderen eine Reihe von Jahren hindurch alle
Haucsarbeiten und die gewöhnlichen Dienste eines Haus- und Küchenmädchens verrichtet, und dafür nichts
weiter als Aufenthalt, Essen und Trinken erhalten hat, ist auch ohne besondere Verabredung berechtigt,
rd +wnnichen Lohn eines Dienstmädchens zu sordern. Pr. des Obertr. v. 1806. (Mathis,
d. V. S. 18.
9) Dies ist auch anwendbar auf Mäklergeschäfte, für welche nicht die tarmäßigen Mäklergebühren
efordert werden können. Entsch,. des Obertr. Bd. XII, S. 412. — (1. A.) Zur Berminelung eines
ausgeschöfts durch nichtkaufmännische Mäkler genügt das Zuführen eines Kaufs= oder Verkaufslustigen,
oder der Nachweis der verkäuflichen Sache, sagt das Obertr. im Pr. v. 23. März 1854 (Arch. f. R.
Bd. XIV, S. 214). Diese Begriffsbestimmung von „Verminelung“ cines Kaufsgeschäfts ist gar zu
unbestimmt. In dem Erk. v. 15. Jan. 1861 (Arch. f. R. Bd. XI, S. 129) geht davon das 8
auch ab, indem es meint: was unter der Handlung der „Vermittelung“ zu verstehen sei, beruhe
nicht auf Rechtsbegriffen, sondern auf der Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse jedes besonderen
Falles. Das ist das Richtige. „Bermitelung“ ist kein Rechts-, sondern ein sprachlicher Begriff des
meinen Lebens und fällt in den Bereich der Thatsachen, wenn davon in einem Rechtsverfahren die
ede ist. Vergl. Anm. 36°8 zu Art. 82, Abs. 3 des H. G. B.
(4. ro Auch Hausoffizianten und Dienstboten können eine rlohnung noch dem Maße, wie Leute
dieser Klasse in demselben Orte gewöhnlich erhalten, für ihre geleisteten Dienste selbst dann fordern,
wenn eine Berabredung über die Belohnung nicht getroffen worden ist, die Dienste aber geleistet und
Engenemmen worden gnd. Erk. des Obertrib. vom 16. Oktober 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIX,
38).
10) S. o. die Anm. 7 a. E.
11) Der Satz findet auf Vollmachtsaufträge nicht Anwendung; für diese gilt die besondere Be-
stimmung des §. 74, Tit. 13. — Vergl. noch das Pr. 1882 zu §. 262, Tit. 13, wo der Realkon=
trakt facio u#t des, wovon hier die Rede ist, unter den Begriff der nützlichen Verwendung gebracht
wird. Bergl. auch Anm. 47 zu 5. 74 a. a. O. und mein R. der Forderungen §. 285, Nr. IV.
(4. A.) Ein Anspruch auf die in den 88. 873, 874 bestimmte, nicht ausdrücklich bedungene Ver-
Utung findet nicht statt, wenn eine vorgängige Aufforderung zu der geleisteten und angenommenen
W nicht stattgehabt hat. Dies findet auch Anwendung auf den Fall der Lieferung von schrift-