Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

Von Pflichten imd Rechten aus unerlaubten Handlungen. 311 
Fällen der hinterlassenen Frau, und den Kindern des Entleibten die Kosten der etwa- 
nigen Cur, ingleichen die Begräbniß= und Trauerkosten ersetzen ?7). 
§. 99. Außerdem ist, wenn die Entleibung aus Vorsatz oder grobem Versehen " nn die— 
erfolgt, der Beschädiger verbunden, der Wittwe und den Kindern des Entleibten stan= Vor#at 
desmäßigen Unterhalt 57 8), auch den Letztern dergleichen Erziehung und Ausstattung, 
als sie won dem Vater nach dessen Stand und Vermögen erwarten konnten, zu gewäh- 
ren 577). 
§. 100. Dabei wird auf das von dem Entleibten hinterlassene Vermögen? 77), 
ingleichen auf die Unterstützungen, welche der Wittwe und den Kindern von dem Staat 
oder anders woher angedeihen, keine Rücksicht genommen. 
§. 101. Diese Verbindlichkeit des Beschädigers dauert so lange, als die Familie 
des Entleibten eine solche Verpflegung und Unterstützung von demselben, wenn er noch 
am Leben wäre, fordern könnte ?8). 
§. 102. Treten aber Umstände ein, unter welchen die Pflicht des Entleibten, seine 
Familie aus eigenen Mitteln zu ernähren, aufgehört haben würde, so wird auch der 
Beschädiger von seiner Verbindlichkeit frei 1 55). 
oder 
grobem Ver- 
sehen, 
§. 103. Ist die Entleibung nur durch ein mäßiges Versehen verursacht worden, ,e 
so muß der Beschädiger für eine nach Verhältniß des Standes nothdürftige Verpflegung 
der Wittwe und Kinder des Entleibten, und für eine dergleichen Exrziehung der Letzte- 
ren in so weit sorgen, als die Kosten dazu aus den Einkünften des hinterlassenen Ver- 
mögens und den Beiträgen des Staats oder eines Dritten nicht aufgebracht werden 
nnen. 
8. 104. Auch inuß er den noch unversorgten Kindem, bei Ermangelung eines 
eigenen dazu hinreichenden Vermögens, eine solche Ausstattung gewähren, als dieselben 
von dem Entleibten nach den Gesetzen zu fordem berechtigt wären. 
§. 105. Die Verbindlichkeit zur Erziehung und Verpflegung der Kinder dauert 
57) Die in den S§. 98— 110 festgesetzte Verpflichtung zur Entschädigung wegen Tödtung cines 
freien Menschen ist aus der gemeinrechtlichen Praxis herlber genommen. Snarez beruft sich zur 
Begründung derselben darauf, daß der Satz, daß, wer einen Menschen tödtet, seine Frau und Fa- 
milie entschädigen müsse, ex moribus längst feststehe. Als Amoritäten werden bezeichnet: Stryk, 
Usus mod. L. IX, Tit. 2, S. 9; Winnius, Commeut. ad instit. L. IV, tit. 3 pr.; Ihngo (Iro- 
tlus, L. III, tit. 33. (Jahrb. Bd. XLI, S. 7.) 
Zu den Abstufungen im Quamo der Entschädigung nach dem Grade der Zurechnung ist man 
erst bei der Berathung der Monita gegen den gedruckten Entwurf gekommen. 
572) (4. A.) Gegen diesen Anspruch findet die vierjährige Klageverjährung rückständiger Alimen- 
tenforderungen, d. h. von Rückständen solcher Alimente, welche bereits quantikativ rechtskräftig festge- 
stellt sind, auf Grund des §. 2, Nr. 5 des G. v. 31. März 1838, statt. Erk. des Obertr. v. 30. Jan. 
1861 (Eutsch. Bd. XLIV., S. 21). 
57 b) (5. A.) Das Obertr. hat angenommen, daß die Ansprüche auf Umerhalt und Ausstattung, 
zu denen die Wittwe und Kinder eines Verstorbenen gegen denjenigen berechtigt sind, der dessen Tod 
durch eine ihm zugefügte Körperverletzung verursacht hat, durch einen Vergleich ausgeschlossen werden, 
den der Verletzte nach erlittener Verletzung mit dem Beschädiger über die dafür zu leistende Entschädi- 
gung geschlossen hat. Erk. vom 11. Dezember 1865 (Entsch. Bd. LVI, S. 28). 
570) Uebrigens hat die Bestimmung auf solche geködtete Personen, welche lediglich von ihren Gü- 
tern leben, und reiche Besitzthünter hinterlassen, keinen juridischen Sinn. Wie soll nur denkbarer 
Weise die Forderung auf Wurwenversorgung und Kindererziehung an einen Bedienten gemacht werden, 
der aus grobem Versehen seinen Herren, einen reichbegüterten Fürsten, lödtet? Hier ist gar keine 
vermögensrechtliche Verschlimmerung eingetreten. 
58) Verkrüppelte oder geisteskranke Familienglieder also Zeit ihres Lebeus. §. 106. Nach deur 
Prinzipe der Gerechtigkeit, wonach nur das ersetzt werden muß, was enkicgen worden ist, sollte nur 
bis zum natürlichen Tode des Emleibten die Verbindlichkeit des Todtschlägers dauern, da die Verbind- 
lichkeit des Entleibten selbst mit seinem Tode aufhört. Allein diese natürliche Begrenzung kann hier 
nicht eintreten, weil Niemand wissen kann, wie lange der Emtleibte gelebt haben würde, weun er nicht 
gekodtet worden wäre. 
58 àA) (4. A.) Vergl. 5. 107 und die Anm. 58 # dazu. 
Bersehen,
	        
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