Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

An der Per- 
son. 
1. durch 
Todtung. 
310 Erster Theil. Sechster Titel. 
§. 92. In allen Fällen, wo der vonmalige Werth der Sache nach Vorschrift 
S#s. 83, 84 nicht mit hiulänglicher Zuversicht ausgemittelt werden kann, muß derjenige 
Werth, welchen eine Sache von derselben Art und von mittlerer Güte, in dem nach 
obigen Grundsätzen zu bestimmenden Zeitpunkte gehabt hat, durch Sachverständige fest- 
gesetzt werden. 
§. 93. Ist der Schade nur aus mäßigem oder geringem Versehen zugefügt wor- 
den, so muß der Beschädigte mit der Vergütung nach diesem mittleren Werthe sich be- 
gnügen. 
§. 94. Ist aber der Schade aus Vorsatz oder grobem 77 verursacht wor- 
den, so muß der Beschädigte auch zur eidlichen Bestärkung eines höheren Werthes, nach 
richterlichem Ermessen, zugelassen werden. 
5. 95. Doch darf auch dieser höhere Werth den doppelten 3) Betrag des von 
den Sachverständigen angegebenen mittleren ? 5) Werths niemals übersteigen. 
§. 96. Ist aber von dem Werthe der besonderen Vorliebe die Rede, so findet 
dergleichen Rücksicht auf das Verhältniß zwischen dem von den Sachverständigen be- 
stimmten, und dem von dem Beschädigten angegebenen Werthe keine Statt. 
§. 97. Vielmehr muß alsdann das rchtenliche Ermessen den von dem Beschädig- 
ten eidlich zu erhärtenden Werth nur nach der besonderen Beschaffenheit der Umstände 
zm Verhältnisse, worauf der Beschädigte diese Vorliebe gründet, festsetzen und ermä- 
igen 55). 
8 §. 98. Wer widerrechtlich einen Menschen ums Leben bringt, muß in allen?s) 
  
54 a) (4. A.) Diese Beschränkung ist aus der Verordnung Justinian's, L. un. C. de sent. 
quae pro eo (VII, 47) entnommen; sie bezieht sich auch auf Konventionalstrafen. Vergl. Tit. 5, S. 301. 
54 d) (t. A.) Dieser mintlere Werth muß nach Vorschrift der 85. 92 und 84 sestgestellt werden, 
es muß mithin auf „die Beschaffeuheit und die Eigenschaften“ der untergegangenen Sache gesehen und 
eine Sache von gleicher Beschaffenheit und von gleichen Eigenschaften mittlerer Güte bei der Werth= 
schätzung vorausgesetzt werden. Ist z. B. ein zu s. g. Kunststücken abgerichtetes Thier, welches der 
Eigenthümer für Geld zeigt, oder ein abgerichteter Leithund eines Blinden getödtet worden; so muß 
der gemeine Werth eines eben so dressirten Thieres, nur von minlerer Güte, nach dem Nutzen, wel- 
chen sein Herr davon gehabt hat, gewürdigt werden; und diesen Werth kann der Beschädigte bis auf 
das Duplum beschwören. 
55) D. h. der Richter bestimmt mit Rücksicht auf diese Umstände und Verhältmisse das Maxi- 
mum, über welches hinaus das juramentum in lilem nicht bewilligt wird. 
Ein allgemeiner Uebelstand ist mit dem prozessualischen Bersadren Über die Werthsermittelung 
verbunden, wodurch der Beschädigte immer um einen Theil seiner Entschädigung gebracht wird. Dies 
ist die Maxime, daß die Richter von dem Kläger nicht den Klageantrag: den Bekl. zum Ersatze des 
Schadene, welcher ausgeminelt werden wird, zu verurtheilen, annehmen, sondern die Angabe einer 
bestimmten Summe, die der Kläger doch unmöglich mit Sicherheit angeben kann, sordern. ie Folge 
davon ist, daß, wenn der Werth sich auch höher ermittelt, nicht mehr, als gefordert worden ist, zu- 
gesprochen wird, weil nicht ullra petits erkanut werden soll; wenn er aber zufällig eine höhere Summe 
genaunt hat, als die Sachverständigen finden, ihm ein Theil der oft nicht unbedeutenden Kosten auf- 
ebürdet wird, obgleich cr doch nicht mehr, als ihm zukommt, zu fordern beabsichtigt; und wenn er 
8 dagegen dadurch zu schützen gedenkt, daß er vorher die Sachverständigen zu Rathe zieht, um dar- 
nach sein Petitum einzurichten, wieder gegen die Glaubwürdigkeit der Sachverständigen der Einwand 
gemacht wird, daß sie dem Kläger Rath gegeben haben. Der Beschädigte mag es also anstellen, wie 
er will, er kommt allemal in Verlust. Diesen Mißstand hatten schon die Verfasser des L.. gefühlt; 
sie wollten ihm durch eine besondere Bestimmung abhelfen und man schlug die Vorschrift vor: „Bei 
der Nachweisung des Schadens kaun keine Evidenz verlangt werden — und der Beschädigte ist für 
Weitläufigkeiten und Kosten zu sichern“, Man ließ sie jedoch, als zu unbestimmt, fallen. Eine ver- 
ständige Prapis bedarf einer solchen Bestimmung auch nicht, denu die Gerechtigkeit bringt es mit sich, 
daß die Kosten der Ausmittelung dem Beschädiger zur Last fallen, und wenn der Kläger erklärt, daß 
er sich mit dem Ausspruche der Sachverständigen zufrieden stelle, und darnach seinen Antrag, wenn 
er me grsordert haben sollte, ermäßigt, so giebt es gar keinen rechtlichen Grund, ihm Kofsten 
aufzubürden. 
56) In allen Fällen, wo ihm irgend ein Bersehen zur Last fällt. Dieser 8. 98 bestimmt den 
Umfang der Entschädigungsverbindlichkeit für den Fall eines nur geringen Versehens. 8. 110.
	        
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