Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

3) Berträge 
mit Hand- 
werkern und 
Künstlern"). 
802 Erster Theil. Eilfter Titel. 
er, daß der Arbeiter, nach gehobenem Hindemisse, die Arbeit fortsetzen solle: so muß 
dieser, gegen Vergütung des gewöhnlichen Tagelohns für die Zwischenzeit, sich dieses 
gefallen lassen. 
§. 910. Wird die Arbeit auf eine Feilang durch grobes oder mäßiges Verschul- 
den des Dingenden oder gar durch die freie Willkür desselben unterbrochen: so kann 
der Arbeiter, wenn er, nach gehobenem Hindemisse, die Arbeit fortsetzen will, auch 
für die Zwischenzeit nach Vorschrift S. 909 Vergütung fordem. 
§. 911. Will er aber von dem Vertrage wieder abgehen, so muß er mit kon- 
traktmäßiger Vergütung des Geleisteten sich begnügen. 
§. 912. In den Fällen des §. 909, 910 muß der Arbeiter dasjenige, was er 
in dieser Zwischenzeit durch anderweitige Beschäftigungen erworben, oder doch zu er- 
werben erweislich Gelegenheit gehabt bat. auf die ihm zukommende Vergütung sich 
abrechnen lassen. 
§. 913. Entsteht eine solche Unterbrechung der Arbeit durch die Schuld des Ar- 
beiters, so kann der Dingende von dem Vertrage zurücktreten, und der Arbeiter kann 
für das bereits Geleistete nur so weit, als dadurch der Vortheil des Dingenden wirk- 
lich schon befördert worden, Vergütung fordem. 
§. 914. Auch ist alsdann der Arbeiter dem Dingenden für den aus der Unter- 
brechung der Arbeit entstandenen Schaden zu haften verpflichtet. 
§. 915. Will aber der Dingende bei dem Vertrage stehen bleiben, und verlangt 
also, daß der Arbeiter, nach gehobenem Hindemisse, die Arbeit fortsetzen solle, ß 
muß er das schon Geleistete kontraktmäßig vergüten. 
§. 916. Doch bleibt auch alsdann der Arbeiter nach 8. 914 zur Schadloshal- 
tung verhaftet, und kann für die Versäumniß der Zwischenzeit keine Vergütung sordem. 
§. 917. Veranlaßt ein Zufall, daß die Arbeit ganz abgeprochen werden muß, 
so erhält der Arbeiter für das bereits Geleistete kontraktmäßige Vergünng; außerdem 
aber ist kein Theil dem andern zur Schadloshaltung verpflichtet. 
§. 918. Wird die Arbeit durch Schuld oder Willkür des Dingenden ganz abge- 
brochen, so muß derselbe nicht nur das bereits Geleistete kontralnmohig vergüten, son- 
dern auch dem Arbeiter, so lange bis er Arbeit zu finden Gelegenheit hat 23), nach 
richterlichem Emmnessen das gewöhnliche Tagelohn entrichten. 
§. 919. Entsteht die gänzliche Abbrechung der Arbeit durch die Schuld des Ar- 
beiters, so muß dieser nicht nur mit einer Vergütung des Geleisteten, welche dem durch 
das Geleistete dem Dingenden wirklich verschafften Vortheil angemessen ist ? 38), sich 
begnügen; sondem auch Letzterm für den, aus der Rückgängigwerdung des Geschäfts 
entstehenden Schaden haften. 
§. 920. Was vorstehend von gemeinen Handarbeitemm verordnet ist, findet in 
der Regel auch alsdann statt, wenn Werkmeister oder Künstler zur Verrichtung einer 
gewissen Arbeit ? 35) gedungen werden. 
  
23) Aber doch nicht länger als der Kontrakt lautet. 8. 908. 
283 ) Nur die sctio in factum wegen Bereicherung hat der Arbeiter; die Kontraktsklage würde 
durch die exc. doli unwirksam gemacht werden. Die Bereicherung wird jedoch soweit konsumirt, wie 
der „aus Rückgängigwerdung des Geschäfts entstehende Schaden“ des Anderen reicht. 
*) (5. A.) Diese Verträge werden gemeinrechtlich nicht von der Dienftmiethe oder dem Lehrvertrage 
unterschieden. 
23b) (4. A.) Ist die Bergütung nicht für die vollendete Herstellung des Werkes, sondern nur 
nach dem fortschreitenden Umfange der Leistungen behufs Herstellung desselben vereindart und zablbar. 
so liegt kein Vertrag über ein angedungenes Werk (§5. m125), sondern über Arbeiten vor. k. des 
Obertr. v. 14. Mai 1857 (Arch. f. Rechtes. Bd. XXVI. S. 37). 6 
(4. A.) Die Leistungen der gewohnlichen Handwerker, auch wenn dieselben das zu verarbeitende 
Material liefern, sind nur als Arbeiren, nicht als ein Werk schaffende Thätigkeit im Sinne der 
## 25 ff. zu beurtheilen. — Dieser Grundsatz findet auch hinsichtiich der bei eidern auf Liesc.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.