U. Allgemeine Grundsätze des Rechts. 73
8. 104. Die bloß an den Stand gebundenen Rechte können von dem Besitzer,
aus eigener Macht 10°05), auf andere nicht übertragen werden, und gehen mit dem
Stande verloren. !
8 105. Daß Jemand sich seines Rechtes habe begeben wollen, wird nicht ver-
muthet 107).
5. 106. Die Willensäußerung zur Entsagung oder Uebertragung eines Rechts
muß also deutlich und zuverlässig sein 7%).
ist juristisch nicht gerechtfertigt, wie in meinem Erbrechte a. a. O. näher aufgewiesen ist. — Unbestrit-
ten erlöschen Vorrechte und Vortheile, welche mit einem gewissen Stande verbunden find, mit dem
Tode der Person oder dem Verluste des Standes. Daher kommt z. B. das Vorrecht der Unterosfiziere
und Soldaten, für ihre unehelichen Kinder nur die bestimmten geringeren Alimentenbeträge zu zahlen,
ihren Erben nicht zu Statten. Entsch. Bd. V. Nr. 37.
106) icht sich auf Uebertragung von Titeln und Würden unter Lebendigen. Dazu ist die Mit-
wirkung der Staateregierung erforderlich.
107) Der Satz kommt von den Praktikern. Es heißt z. B. bei Wernher, obs., P. IX, obs. 18:
„ aus denen Rechten bekannt, quod renuncisationes jurium non praesumendase sint, quls in facto
conslstunt, et non credibile est, quemquam suum jactare velle“ — dafür ist L. 25 D. de probat.
und c. 5 X de renum. (I. 9) angegeben — ataue ldeo evidenter probandase.“ Um es rechtlich
außer allen Zweifel zu stellen, daß die Renunciation eine Willenserklärung ist, und daß derjenige,
welcher sich darauf berust, das Dasein der Erklärung sowohl als deren Inhalt nachweisen muß, — da-
zu war der Rechtssatz nicht erforderlich. Er muß mithin noch eine besondere Beziehung haben sollen,
wenn er nicht ganz bedeutungslos bleiben soll, und diese hat er in der That, wie der solgende g. und
die Anm. dazu ergeben.
(4. A.) Beispiel: Der dem Krugverlagsrechte unterworsene Krüger, welcher seinen Bedarf an Ge-
tränken anderswo, als von der berechtigten Fabrikationsstätte, ankauft, kann den Anspruch des Be-
rechtigten auf Erlegung der Konventionalstrase, nicht durch den Einwand beseitigen, daß derselbe ihn
zur Entahme jenes Bedarfs nicht aufgesordert und gegen den anderweitigen Ankauf keinen Widerspruch
erhoben habe. Erk. v. 27. Jan. 1852 (Archiv für Rechtssälle, Bd. IV. S. 308).
108) Bergl. 1. 16, §. 381. Dieser Satz soll die Folgerung aus dem vorhergehenden Grundsatze
sein. Die richtige Schlußfolge aus §. 105 ist: eine Entsagung, Verzichtleistung oder Uebertragung
muß von dem, welcher sich darauf beruft, nachgewiesen werden. Der 5. 106 folgert aber aus dem Man-
gel einer Bermuthung für das Dasein der Emsagung gewisse Eigenschaften der, die Entsagung, Ver-
zichtleistung oder Uebertragung ausdrückenden Willenserklärungen, nämlich die Demlichkeit und Zuver-
lässigkeit. Mittelst des argumentum # contrario und des Prinzips im S§. 105 ließe sich demnach be-
daupten: daß eine undeutliche Willenserklärung dieser Art gar nicht wirke, während doch nach 1, 16,
8. 403 die allgemeinen Auslegungsregeln auch hier Anwendung finden; und daß die Zuverlässigkeit,
außer dem thatsächlichen Dasein der Erllörung, noch besonders dargethan werden solle. Wirdich ist
in beiden Beziehungen noch etwas Besondercs gemeint. Hinsichtlich der Deutlichkeit und der Auslegung
der Entsagung hat immer der unstreitige Grundsatz gegolten: daß jede Entsagung streng auszulegen,
daß sie mithin nicht über das deutlich Ausgedrückte hinaus auszudehnen. Dies hat denn allerdings die
praktische Folge, daß das Undemliche oder Mehrdeutige nichts wirkt. Movius, Dec., P. VI., dec.
378, u. 3, 5; P. VII, dec. 364, n. 3, 6. Auch die Prayee des pr. Obertr., und zwar sowohl in der
neueren als in der älteren Zeit, stimmt damit überein. Hymmen, Beiträge, Sammi. VIII. S. 55;
Simon's Rechtssprüche, Bd. 1. S. 1435. — Das Erforderniß der Zuverlässigkeit bezieht sich auf die
causa renunciationls und die damit zusammenhängende Absicht des Erklärenden. Quelle hicrüber ist
das c. 5 X. de renunciatione (1. 9). Ein Kleriker forderte sein Beneficium, auf welches er resignirt
hane, zurück, behauptend, er habe nicht freiwillig resignirt. Es wird angefragt: ob der Beweis und
Gegenbeweis darüber erheblich und zulässig. Clemens III. antwortet: Weil es nicht wahrscheinlich ist,
daß Jemand auf sein, vielleicht mit vielen Kosten und Mühen erworbenes Beneficium leicht ohne
wichtige Ursachen freiwillig resigniren werde, so ist es nicht überflüssig, den Ursachen der Resignation
gründlich nachzuforschen. Ueber die Beweislast wird beigefügt: „porro licet negantis factum per re-
rum naturam nulla sit probatio: Gjus tamen qdul spontanenm renunciationem negat, cum implicite
et duodammodo replicando infcietur super assertione zus, habito ad dignitatem et opinionem re-
spechu, probationes credimus admittendas.“ Die Geschichte ergiebt also, daß der §. 106 nicht ohne
Bedeutung besonders vorschreibt, daß die Willensäußerung zur Entsagung zuverlässig sei. Die
Form und der Ausdruck allein genügen darnach nicht zur Rechtskräftigkeik der Entsagung, vielmehr muß,
wenn die Willensäußerung angegrieden wird, erörtert werden: ob die „c#ausam resiguationis probabi-
lem, id est, non vi. nec metu, nec oppressione, hec interventu pecuniae. nec promissione extor-.
tam.“ Bei dieser Beweisführung nun hat, nach der Beschaffenheit des Falles, die Präsumtion aus
K. 105 ihr eigenthümliches Gewicht.