Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Berträgen Über Handlungen. 805 
lauf der ausdrücklich bestimmten Zeit abzuliefern, und den Besteller zur Annahme des- 
selben zu nöthigen. 
8. 936. Liefert der Werkmeister das Werk zur bestimmten Zeit nicht ab, so trägt 
er von da an alle Gefahr, auch wegen der etwa von dem Besteller gelieferten Mate- 
rialien. 
§. 937. Er haftet überdies dem Besteller für den aus der Zögerung entstehen- 
den Schaden, nach Verhältniß seines entweder bei Abschließung des Vertrages, oder 
bei dem Betriebe der Arbeit begangenen Verschuldens. 
§. 938. Ueberhaupt aber steht dem Besteller frei, wenn das Werk mit dem Ab- 
laufe der ausdrücklich bestimmten Zeit durch die Schuld des Werkmeisters, oder durch 
einen in dessen Person sich ereignenden Zufall, nicht abgeliefert wird, von dem Vertrage 
zurückzutreten 7 5). 
§. 939. Wird die Uebermehmung des fertigen Werks von dem Besteller ohne 
rechtlichen Grund verzögert?5), so muß Letzterer alle Gefahr tragen?t). 
§. 940. Ueberdies muß der Besteller dem Werkmeister für den bedungenen Lohn 
Zögerungszinsen, vo#n Ablaufe der bestinunten Zeit an, wo das Werk femig war, ent- 
richten: und allen sonstigen aus der venögerten Uebernahme entstandenen Schaden, 
oder die durch längere Aufbewahrung der Sache verursachten Kosten vergüten. 
§. 941. Die auf ein verdungenes Werk im Voraus geleisteten Zahlungen wer- 
den auf den verabredeten Preis in Abzug gebracht. # 
8. 942. Ist bei der Bestellung kein Preis verabredet worden, und die Parteien 
können sich darüber bei der Ablieferung nicht vereinigen, so muß derselbe, nach Wür- 
digung der Sachverständigen, von dem Richter bestimmt werden. . 
K. 913. Bei der Ablieferung des Werks kann jeder von beiden Theilen verlan- 
gen, daß dasselbe, auf seine Kosten von Sachverständigen besichtigt werde ?#5#5). 
25) 1. Die Borschrift, wonach bei Verträgen Über Handlungen der Kontrahent, welcher behaup- 
tet, daß der andere Theil die Erfüllung bisher nicht kontraktmäßig geleistet habe, oder solchergestalt 
nicht zu leisten im Stande sei, sofort auf seine Gefahr von dem Vertrage wieder abgehen kann (588. 405 
bis 408, Tiu. 5 und §. 878 d. T.), finden auf verdungene Werke nicht Anwendung. II. Der Be- 
steller eines zu spät abgelieserten Werkes kann von der Befuguiß des Rückwits nicht mehr Gebruuch 
machen, sobald er dem Werkmeister gegenllber einmal erkiän hat, daß er sich dieses Rechts nicht be- 
dienen, sondern bei dem Vertrage stehen bleiben wolle. Pr. des Obertr. v. 7. Mai 1859 (Eutsch. 
Bd. XIX. S. 151). (4. A.) Vergl. Über den Satßz Nr. I das Erk. dess. v. 4. März 1856 (Arch. f. 
Rechref. Bd. XX, S. 240.) 
26) Eine solche grundlose Zögerung trikt auch ein, sobald der Besteller sich auf die Uebernehmung 
des ihm augebotenen Weiks nicht einlassen, und weder cinen Sachverständigen bestellen (. 943), noch 
ohne Zuziehung eines solcchen das Werk abnehmen will. Der Werkmeister kann daun, unter gericht- 
licher Niederlegung des Werks, unbedingt auf Zahlung des Preises kragen, oder, ohne Niederlegung, 
mit dem Antrage klagen, daß der Besteller verunheilt werde, das Werk abzunchmen und den Preis 
zu bezahlen. Daß derselbe verurtheilt werde, prinzipaliter sosort einen Sachverstandigen zu ernennen, 
darauf kann der Werkmeister nicht klagen, denn das ist nur eine Besugniß des Bestellers. 
26 5) (4. A.) Ans dieser Bestimmung, nach welcher der säumige Besteller des Werks „alle Gefahr“ 
zu tragen hat, läßt sich nicht solgern, daß das Ereiguß, durch welches dic bestellte Sache aus dem 
Besitze des Verfertigers gekommen, durch höhere Gewalt oder Zufall herbeigeführt, vesp. ein solches 
sein müsse, welches durch kein mögliches erlanbtes M'ttel häüme abgewendet werden können. Erk. des 
Obertr. v. 10. Januar 1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIX. S. 234). Mu anderen Worten: der Aus- 
druck „alle Gefahr“ bezeichnet hier nicht vis major, sondern den einfachen Kasus, d. h. ein schädliches 
Ereigniß ohne Zuthun des Werkmeisters. 
26 b0) (4. A) Wenn diese Besichtigung von keinem Theile verlangt worden, die Uebergade vielmehr 
ohne eine solche Besichtigung ersolgt ist, so solgt daraus noch nicht, daß der Annehmer die Unbranch- 
barkeit des Werks nicht mehr zu rligen berechtigt sein sollte; auch die ohne Borbehan erfolgte Annahme 
des Werks sieht ihm nicht unbedingt entgegen, namemtlich daun nicht, wenn ce sich darum handekt, 
ob das Werk die bedungene Eigenschaft bat. Tu. 5, Ss. 325 — 327; Erk. des Obertr. v. 17. Juni 
1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXX. S. 115). (5. A.) Zu einer förmlichen Abnahme des bestellten Wer- 
kes unter Zuziehung von Sachständigen ist jeder Theil berechtigt, nicht aber verpflickket; ein Zwang 
dazu findet also nicht statt. Erk. des Obertr. vom 15. Juli 1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. L1. S. 57). 
 
	        
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