810 Erster Theil. Eilfter Titel.
§. 982. Der Lieferant kann sich der übernommenen Pflicht nicht entziehen, wenn
auch die Lieferung durch nachher eingetretene Umstände erschwert wird 2##).
und unterscheidet er sich von dem Mandate und namentlich von der Einkaufskommission (Tit. 13, ## . 5,
6; Th. II. Tit. 8, s5. 698, 699), wobei ein Limitum des Einkaufspreises gesetzt ist. Denn ein Li-
mitum des Preises ist kein „gewisser Preis'“ im Sinne des §. 981. Erk. des Obertr. v. 10. Febr.
1853 (J. M. Bl. S. 142).
38) Das „Verschaffen“, d. i. die Handlung des vorherigen Anschaffens, in fofern der Lieferant
die Sachen noch nicht hat, ist das Charakteristische, welches den Lieserungskontrakt von dem Kaufken-
trakre, dessen eigentlicher Gegenstand ein Geben (dare) ist (K. 123, Tit. 2), während der Lieferungs-
vertrag ein Handeln (Leisten, facere) zum Gegenstande bat (vergl. oben, Anm. 2 zu 5. 363 d. T.),
— unterscheidet. Deshalb ist dieses Rechtegeschaft unter die Verträge über Handlungen gestellt worden.
Dies ist mit Vorbedacht geschehen. Sparez sagt in der revlsio monltorum: „Herr Goßler ureint,
daß die Materic von Lieferungen nicht hierher geböre, sondern zu der Lehre vom Kaufe. Allein es
fällt wohl in die Augen, daß dies nexatium vielmehr zusammengesetzt sei. Der Lieserant dat selbst
die Sache noch niche, die er dem Anderen verschaffen soll. Er übernimmt erst, solche anzuschaffen und
sie sodann zu tradiren. Ante implementum ist also kein Kauf, sondern ein contructus l#acio ut des
vorhanden. Erst post implementum tritt das Berhältniß wie zwischen Verkäufer und Käusfer ein.“
(Bornemann, d. 111 I2. A.], S. 189.) Ich dabe früher gesugt: „Der Lieferungsvertrag ist der
umgekehrte Trödelvertrag. So wie der Trodelvertrag wesentlich ein Auftrag zum Verkaufe ist, und
solguch sich, wenn er ausgeführt wird, zuletzt in ein Kaufgeschäft auflöst, so ist der Lieserungsvertrag
ein Auftrag zum Ankaufe, dessen Ausgang wieder ein Kaus ist, daher nach der Erfüllung die Grund-
satze des Kaufs gelten.'““ Das ist vom dem Obertr. mißverstanden worden, indem es darin die Be-
hauptung einer Gleichheit oder Aehnlichkeit mit dem „Bevollmächtigungsvertrage“ gesehen und die Be-
weisführung unternommen hat, daß der Lieferant kein Bevollmächtigter des Bestellers sei und niche
in dessen Namen handele. Emsch. Bd. XIII. S. 61. Die Beweisfilhrung ist unnothig, denn ein
„Bevollmächtigungsvertrag“, d. i. die Ermächtigung, den Anderen bei Abschließung eines Rechtsgeschäfts
mit einem Drinen zu repräsentiren, ist etwas ganz anderes, als der Auftrag zu einer Dienstverrich-
tung; und nur mit einem solchen, keineswegs mit einem Bevollmächtigungsvertrage, habe ich den Lie-
serungsvertrag verglichen. Das von mir Gesagte ist auch keine Begriffsbestimmung, wie es dort
genannt wird, es ist nur eine beschreibende Vergleichung zur Berständigung des Begriffs; und diese
ergtichmg, nämlich die Vergleichung mit dem Trödelvertrage, scheint mir noch immer zutreffend
zu sein.
Der Pl.-Beschl. (Pr. 1755) des Obertr., vom 15. Juni 1846, sagt Über die Erfordernisse eines
Lieferungsvertrages aus: „Bei Lieferungeverträgen im Sinne des A. L. R. macht zwar das Verschaf-
fen der Sache einen wesentlichen Theil der Berpflichtung aus, die der, die Sache Versprechende ge-
en den Besteller Übernimmt. Damit aber das Geschäft für einen Lieserungsvertrag erachtet werden
önne, ist es nicht ersorderlich: 1. daß das Verschaffen der Sache ausdrücklich versprochen sei.
Die emsprechende Verpflichtung kann vielmehr auch aus dem Inhalte des Vertrages, aus den VBer-
hältnissen der Parteien, und aus den sonstigen Umständen eutnommen werden; 2. daß ans dem Ber-
trage oder aus den Umständen die Voraussetzung des Bestellers hervorgehe, daß die versprochene
Sache sich noch nicht im Besitze des Versprechenden befinde. Es schließt daher 3. die Anwendung der
Regeln des Lieferungsvertrages nicht aus, daß sich der Uebernehmer (Lieserant) bereus beim Abschlusse
des Kontraktes thatsächlich im Besite der Sache — d. i. von Sachen solcher An und in der Quan-
titäk, wie er zu liefern sich verpflechtet — befunden hat.“ (Entsch. Bd. XIII. S. 57.) (4. A. Vergl.
die Anwendung des drinen m in dem Erk. vom 14. Febrnar 1856, Arch. f. Rechtef. Bd. XX.
S. 163). — Was unter dem „Verschaffen“ zu verstehen sel, ist hierbei dahingestellt geblieben. Man
sagt: „das Wort steht im Gesetze“ und dehalb erklärten auch die Botamten, welche dafür dielten,
es komme doch nur darauf an, daß das Gewollte dem Besteller verschafft, in feine Hände ge-
bracht werde, gleichviel woher — für die Bejahung des Hauptsatzes stimmen zu müssen. (J. M. Bl.
1846, S. 127.) Das Lieferungsgeschäft ist aber seiner Wesenheit nach kein besonderes Geschäft, es ist
nichts weiter als ein Kauf, und das Bedürfniß zur eigenthümlichen Behandlung desselben seitens der
Gesetgebung sehlt. (1. A.) Das Obertr. nimmt für die Beurtheilung der Frage: ob ein vorliegender
Vertrag für einen Lieferungsvertrag, oder für einen Kaufkontrakt anzusehen sei, „bei dem schwanken-
den, juristisch wenig charaktensirten Begriffe, wo nicht eben ein vom Kaufvertrage unterscheidendes
Merkmal ganz sehlt“, in der That das Gebiet der thatsächlichen Würdigung in Anspruch. Dasselde
t auch die Anwendbarkeit des §. 406, Tit. 5 auf Lieferungsverträge, insbesondere nachdem die Hand-
ung des Verschaffeus beendet, die Sache bereits geliefert ist, unter der Einrede, daß die Sache fed-
lerhaft sei, für unzulässig erklärt. Erk. v. 31. Januar 1861 (Arch. f. Rechtef. Bd. XI.. S. 223).—
Auch das H. G. B. erkennt das Geschäft, dessen Gegenstand in der Lieserung einer Quantität vertrei-
barer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht, nur als ein nach den Bestimmungen über den
Kauf zu brurtheilendes Rechtegeschäft an. Art. 338. Die Kommission hat es verneint, daß ein Be-
dürfnib dafür bestehe, für das Lieferungsgeschäft besondere, von den Über das Kausgeschäft gegebenen